I-18 U 25/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-06-25, I-18 U 25/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-06-25, I-18 U 25/08
I-18 U 25/08Tribunal Superior25 de jun. de 2008
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 25/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-25
Aktenzeichen: I-18 U 25/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0625.I18U25.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat für Zivilsachen
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Juli 2007
verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Düsseldorf (36 O 138/06) teilweise abge-
ändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 2.655.570,60 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz seit dem 1. Februar 2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen der Kläger
und die Beklagte zu 1. je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden
Instanzen trägt die Beklagte zu 1. zu 50 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. aus
beiden Instanzen trägt der Kläger.
Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen
Kosten aus beiden Instanzen selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreck-
baren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von
ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2. vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von
ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
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