I-10 U 11/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-05-08, I-10 U 11/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-05-08, I-10 U 11/08
I-10 U 11/08Tribunal Superior8 de mai. de 2008
Regest
BGB §§ 307 Abs. 1, 367 Abs. 2, 543 Abs. 2, 556 1. Eine vom Mieter veranlasste Zahlung mit dem Zusatz „Miete 4-12/2005 beinhaltet eine Leistungsbestimmung i.S. § 367 Abs. 2 BGB. 2. Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, „Der Vermieter kann Zahlungen nach seiner Wahl zunächst auf die bisherigen Kosten und Zinsen und dann auf die ältesten Rückstände verrechnen. Das gilt auch dann, wenn der Mieter eine anderweitige Bestimmung getroffen hat,“ ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. 3. Zinsen und Kosten sind kein Mietzins i.S. des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. 4. Der gewerbliche Vermieter ist bei vorzeitigem Auszug nicht zu einer Teilabrechnung über die Nebenkosten verpflichtet.
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 11/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-08
Aktenzeichen: I-10 U 11/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0508.I10U11.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
BGB §§ 307 Abs. 1, 367 Abs. 2, 543 Abs. 2, 556
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Eine vom Mieter veranlasste Zahlung mit dem Zusatz „Miete 4-12/2005 beinhaltet eine Leistungsbestimmung i.S. § 367 Abs. 2 BGB.
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Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, „Der Vermieter kann Zahlungen nach seiner Wahl zunächst auf die bisherigen Kosten und Zinsen und dann auf die ältesten Rückstände verrechnen. Das gilt auch dann, wenn der Mieter eine anderweitige Bestimmung getroffen hat,“ ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
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Zinsen und Kosten sind kein Mietzins i.S. des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB.
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Der gewerbliche Vermieter ist bei vorzeitigem Auszug nicht zu einer Teilabrechnung über die Nebenkosten verpflichtet.
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Beklagten das am 06.09.2007 verkündete Schlussurteil der 1. Zivilkam-mer des Landgerichts Wuppertal – Einzelrichter – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Zurückweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, über den durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 02.05.2007 zuerkannten Teilbetrag hinaus an die Klägerin einen Betrag von EUR 7.256,49 zu zahlen und zwar nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 9.968,58 für die Zeit vom 25.11. bis 12.12.2006 und aus einem Betrag von EUR 7.256,49 für die Zeit ab 13.12.2006.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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