Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-05-06, I-24 U 188/07

I-24 U 188/07Tribunal Superior6 de mai. de 2008

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Regest

Leitsätze: BGB §§ 535, 550, 154 Abs. 2, 164 1. Für die „Übernahme“ eines Mietvertrages durch einen Nachmieter bedarf es eindeutiger schriftlicher Erklärungen von Vermieter und Nachmieter, wenn die Beurkundung des „neuen“ Mietvertrages gewollt ist. 2. Zu den Voraussetzungen eines „unternehmensbezogenen“ Mietvertra-ges. 3. Im Falle eines formfehlerhaften Mietvertrages steht dem Vermieter nach vom Mieter provozierter fristloser Kündigung ein Mietausfallschaden nur bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist zu. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.5.2008 - I-24 U 188/07 – (rechtskräftig)

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 188/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-06

Aktenzeichen: I-24 U 188/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0506.I24U188.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsätze:

BGB §§ 535, 550, 154 Abs. 2, 164

  1. Für die „Übernahme“ eines Mietvertrages durch einen Nachmieter bedarf es eindeutiger schriftlicher Erklärungen von Vermieter und Nachmieter, wenn die Beurkundung des „neuen“ Mietvertrages gewollt ist.

  2. Zu den Voraussetzungen eines „unternehmensbezogenen“ Mietvertra-ges.

  3. Im Falle eines formfehlerhaften Mietvertrages steht dem Vermieter nach vom Mieter provozierter fristloser Kündigung ein Mietausfallschaden nur bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist zu.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.5.2008 - I-24 U 188/07 – (rechtskräftig)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 10.09.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.602,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.151,60 € seit dem 06.01.2003 und dem 06.02.2003, aus 1.174,63 € seit dem 06.03.2003 und aus 1.124,75 € seit dem 25.11.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 92% und der Beklagte 8% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nach-gelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags ab-zuwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 53.717,47 €.

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