Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-03-14, VI-3 Kart 289/06 (V)

VI-3 Kart 289/06 (V)Tribunal Superior14 de mar. de 2007

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Regest

1. Auch Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die in ihrem Netz ein Monopol auf dem Markt der Netzüberlassung haben, können im Rahmen eines Verfahrens auf Genehmigung der Netzentgelte gegenüber Dritten die Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beanspruchen, soweit sie daran ein berechtigtes Interesse haben. 2. Beantragt ein zu einem Entgeltgenehmigungsverfahren einfach Beigeladener Einsicht in die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Verwaltungsvorgänge, ist bei der nach § 84 Abs. 3, Abs. 2 S. 4 EnWG vorzunehmenden Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass das Energiewirtschaftsgesetz die Verfahrensrechte des einfach Beigeladenen prinzipiell geringer gewichtet.

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Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 289/06 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-03-14

Aktenzeichen: VI-3 Kart 289/06 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0314.VI3KART289.06V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Normen: § 84 Abs. 3, Abs. 2 S. 4 EnWG

Leitsätze

  1. Auch Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die in ihrem Netz ein Monopol auf dem Markt der Netzüberlassung haben, können im Rahmen eines Verfahrens auf Genehmigung der Netzentgelte gegenüber Dritten die Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beanspruchen, soweit sie daran ein berechtigtes Interesse haben.

  2. Beantragt ein zu einem Entgeltgenehmigungsverfahren einfach Beigeladener Einsicht in die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Verwaltungsvorgänge, ist bei der nach § 84 Abs. 3, Abs. 2 S. 4 EnWG vorzunehmenden Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass das Energiewirtschaftsgesetz die Verfahrensrechte des einfach Beigeladenen prinzipiell geringer gewichtet.

Tenor

Der Beigeladenen zu 2 wird die mit Schriftsatz vom 15. September 2006 nachgesuchte Akteneinsicht in die Verwaltungsakte nur insoweit gewährt, als die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. September 2006 eine um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigte Fassung der Verwaltungsakte vorgelegt hat

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