VI-Kart 5/06 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-03-14, VI-Kart 5/06 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-03-14, VI-Kart 5/06 (V)
VI-Kart 5/06 (V)Tribunal Superior14 de mar. de 2007
Regest
Leitsätze: OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Beschl. v. 14.3.2007 – VI Kart 5/06 (V) Art. 82 EG, §§ 19, 32 Abs. 1 und 2 GWB 1. Für den Vorwurf des Behinderungsmissbrauchs gegen einen Abfüller von Koh-lensäurezylinder, die in Besprudelungsgeräten zur Eigenherstellung von Mineral-wasser eingesetzt werden, ist in sachlicher Hinsicht ausschließlich auf den Be-füllmarkt abzustellen. Der Produktmarkt für verkaufsfertiges Mineralwasser ist auch dann nicht in den relevanten Markt einzubeziehen, wenn aus der Sicht des Letztverbrauchers selbst hergestelltes und verkaufsfertiges Mineralwasser den-selben Bedarf decken und deshalb funktional austauschbar sind. 2. Überlässt ein Befüllunternehmen seinen Kunden die Kohlensäurezylinder nur deshalb mietweise, um eine Fremdbefüllung seiner Zylinder mit dem Argument der Eigentumsbeeinträchtigung abzuwehren und auf diesem Weg den Wettbe-werb auf dem Befüllmarkt zu beschränken, kann die Kartellbehörde auch dann eine Abstellverfügung erlassen, wenn ihre Befolgung zum Verlust des Eigentums an den Mietzylindern führt oder führen kann. 3. Die von einem Mietzylindersystem ausgehende Beeinträchtigung des Wettbe-werbs auf dem Befüllmarkt ist nicht unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Systemmarge - d.h. deshalb, weil der betreffende Anbieter auf dem vorgelagerten Markt für den Vertrieb von Besprudelungsgeräten in einem Wettbewerb mit den Produzenten von verkaufsfertigem Mineralwasser steht und seine Geräte zu nicht mehr kostendeckenden Preisen verkaufen muss - zu tolerieren.
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 5/06 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-03-14
Aktenzeichen: VI-Kart 5/06 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0314.VI.KART5.06V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Leitsätze
Leitsätze:
OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat,
Beschl. v. 14.3.2007 – VI Kart 5/06 (V)
Art. 82 EG, §§ 19, 32 Abs. 1 und 2 GWB
-
Für den Vorwurf des Behinderungsmissbrauchs gegen einen Abfüller von Koh-lensäurezylinder, die in Besprudelungsgeräten zur Eigenherstellung von Mineral-wasser eingesetzt werden, ist in sachlicher Hinsicht ausschließlich auf den Be-füllmarkt abzustellen. Der Produktmarkt für verkaufsfertiges Mineralwasser ist auch dann nicht in den relevanten Markt einzubeziehen, wenn aus der Sicht des Letztverbrauchers selbst hergestelltes und verkaufsfertiges Mineralwasser den-selben Bedarf decken und deshalb funktional austauschbar sind.
-
Überlässt ein Befüllunternehmen seinen Kunden die Kohlensäurezylinder nur deshalb mietweise, um eine Fremdbefüllung seiner Zylinder mit dem Argument der Eigentumsbeeinträchtigung abzuwehren und auf diesem Weg den Wettbe-werb auf dem Befüllmarkt zu beschränken, kann die Kartellbehörde auch dann eine Abstellverfügung erlassen, wenn ihre Befolgung zum Verlust des Eigentums an den Mietzylindern führt oder führen kann.
-
Die von einem Mietzylindersystem ausgehende Beeinträchtigung des Wettbe-werbs auf dem Befüllmarkt ist nicht unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Systemmarge - d.h. deshalb, weil der betreffende Anbieter auf dem vorgelagerten Markt für den Vertrieb von Besprudelungsgeräten in einem Wettbewerb mit den Produzenten von verkaufsfertigem Mineralwasser steht und seine Geräte zu nicht mehr kostendeckenden Preisen verkaufen muss - zu tolerieren.
Tenor
I. Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Bun-deskartellamtes vom 9. Februar 2006 (B3 - 39/03) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in Ziffer 5. a) verfügte Hinweispflicht entfällt.
II. Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; sie haben darüber hinaus dem Bundeskartellamt und den Beigeladenen ihre in der Beschwerdeinstanz entstandenen not-wendigen Auslagen zu erstatten.
III. Der Beschwerdewert wird auf 5 Mio. Euro festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.