VI-U (Kart) 35/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-02-07, VI-U (Kart) 35/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-02-07, VI-U (Kart) 35/06
VI-U (Kart) 35/06Tribunal Superior7 de fev. de 2007
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 35/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-07
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 35/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0207.VI.U.KART35.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 12. Juli 2006 ver-kündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Düsseldorf – 34 O (Kart) 17/06 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, ihrer Streithelferin - der C. P. GbR - zu untersagen, in dem von dieser im Gebäude F.-E. P. .. in ... R. (Grundstück eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts R. von R., Blatt ..., Gemarkung R., Flur .., Flur-stück ..., Gebäude- und Freifläche, öffentlich) betriebenen C. P. Werbetafeln für die „G. W. GmbH“ aufzustellen sowie der-gestalt mit der „G. W. GmbH“ zu kooperieren, dass im Be-reich des Geschäftslokals ihres Cafés ein Schilderbringdienst in der Weise unterhalten wird, dass Mitarbeiter oder Aus-hilfsmitarbeiter der „G. W. GmbH“ oder sonstige in dieser Weise für die „G. W. GmbH“ tätige Personen für die Besu-cher der im Gebäude F.-E. P. .. gelegenen Kfz-Zulassungsstelle die Kfz-Kennzeichen für die zuzulassenden Fahrzeuge bei der „G. W. GmbH“ herstellen lassen und den jeweiligen Kunden zur Mitnahme ins Ladenlokal ihres Cafés bringen.
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Die Klage gegen die Beklagte zu 2. wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten der ersten Instanz haben die Klägerinnen und die Beklagte zu 1. jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Klägerin-nen tragen darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten der Be-klagten zu 2. voll, die Beklagte zu 1. diejenigen der Klägerinnen zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtliche Kosten selbst.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Kläge-rinnen und 25 % und die Beklagte zu 1. zu 75 % zu tragen. Die Klägerinnen tragen darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und die Beklagte zu 1. diejenigen der Kläge-rinnen. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte zu 1. kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 15.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin-nen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Beschwer der Beklagten zu 1. wird auf 10.000 € festgesetzt, der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 20.000 €.
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