Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-09-12, I-10 W 87/06

I-10 W 87/06Tribunal Superior12 de set. de 2006

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Regest

GKG § 17 ZPO § 379 1. Eine Ausdehnung der Spezialvorschrift des § 379 ZPO auf den vom Wortlaut nicht erfassten Fall, dass die Reise des Gerichts zur Vernehmung des Zeugen an seinem Wohnort von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses ab-hängig gemacht wird, kommt nicht in Betracht. 2. Die in § 17 GKG geregelte Vorschusspflicht besteht nur für Auslagen im Sinne der GKG KV-Nrn. 9000 ff.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 87/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-09-12

Aktenzeichen: I-10 W 87/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0912.I10W87.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

GKG § 17

ZPO § 379

  1. Eine Ausdehnung der Spezialvorschrift des § 379 ZPO auf den vom Wortlaut nicht erfassten Fall, dass die Reise des Gerichts zur Vernehmung des Zeugen an seinem Wohnort von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses ab-hängig gemacht wird, kommt nicht in Betracht.

  2. Die in § 17 GKG geregelte Vorschusspflicht besteht nur für Auslagen im Sinne der GKG KV-Nrn. 9000 ff.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird auf die Be-schwerde der Beklagten der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 25.07.2006 in der Fassung des Be-schlusses vom 01.08.2006 teilweise abgeändert:

Zur Deckung der voraussichtlichen Kosten für die Vernehmung des Zeugen H. A. an seinem Wohnort in M.-P. wird den Beklagten aufgegeben, einen Auslagenvorschuss in Höhe von EUR 600,- bei der Gerichtskasse Düssel-dorf einzuzahlen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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