Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-05-04, I-10 U 174/05

I-10 U 174/05Tribunal Superior4 de mai. de 2006

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Regest

BGB § 535 Wie im Wohnraummietrecht enthält auch die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, „Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszufüh-ren“, einen starren Fristenplan, der den Mieter i.S. des § 307 BGB unangemessen benachteiligt und zur Unwirksamkeit der Renovierungsklausel führt.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 174/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-05-04

Aktenzeichen: I-10 U 174/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0504.I10U174.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

BGB § 535

Wie im Wohnraummietrecht enthält auch die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, „Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszufüh-ren“, einen starren Fristenplan, der den Mieter i.S. des § 307 BGB unangemessen benachteiligt und zur Unwirksamkeit der Renovierungsklausel führt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. November 2005 verkünde-te Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurück-gewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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