IV-2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 III•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-04-07, IV-2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 III
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-04-07, IV-2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 III
IV-2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 IIITribunal Superior7 de abr. de 2006
Regest
Leitsatz AÜG § 16 Abs. 1 Nr. 1a OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3 StPO § 206a Abs. 1 1. Auch bei einer längerfristigen Zusammenarbeit zwischen Entleiher und Verlei-her stellt das Tätigwerdenlassen von ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeit-nehmern (§ 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG) kein Dauerdelikt des Entleihers dar. Viel-mehr handelt es sich bei jedem Akt des Tätigwerdenlassens grundsätzlich um eine selbständige Tat. Für die Beurteilung von Tatmehrheit und Tateinheit ist auf den Entschluss des Entleihers abzustellen, der dem Einsatz der Leihar-beitnehmer jeweils zugrunde liegt. 2. Zur Erfüllung der Abgrenzungs- und Informationsfunktion des Bußgeldbe-scheides ist es erforderlich, die Einzelakte des Tätigwerdenlassens nach Zeit, Ort, Bauobjekt und der vom Verleiher in Rechnung gestellten Vergütung zu konkretisieren. OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 7. April 2006, IV - 2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 III
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 III — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-04-07
Aktenzeichen: IV-2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 III
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0407.IV2SS.OWI170.04OW.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Leitsätze
Leitsatz
AÜG § 16 Abs. 1 Nr. 1a
OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3
StPO § 206a Abs. 1
-
Auch bei einer längerfristigen Zusammenarbeit zwischen Entleiher und Verlei-her stellt das Tätigwerdenlassen von ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeit-nehmern (§ 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG) kein Dauerdelikt des Entleihers dar. Viel-mehr handelt es sich bei jedem Akt des Tätigwerdenlassens grundsätzlich um eine selbständige Tat. Für die Beurteilung von Tatmehrheit und Tateinheit ist auf den Entschluss des Entleihers abzustellen, der dem Einsatz der Leihar-beitnehmer jeweils zugrunde liegt.
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Zur Erfüllung der Abgrenzungs- und Informationsfunktion des Bußgeldbe-scheides ist es erforderlich, die Einzelakte des Tätigwerdenlassens nach Zeit, Ort, Bauobjekt und der vom Verleiher in Rechnung gestellten Vergütung zu konkretisieren.
OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 7. April 2006, IV - 2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 III
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der
Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
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