Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-03-30, I-10 U 143/05

I-10 U 143/05Tribunal Superior30 de mar. de 2006

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Regest

Leitsätze des Senats: BGB §§ 556, 556 a 1. Enthält die Nebenkostenabrechnung einzelne nicht umlagefähige Positionen oder basiert sie auf einem falschen Umlegungsmaßstab, handelt es sich ausschließlich um – die formel-le Ordnungsgemäßheit der Abrechnung unberührt lassende – Fragen der inhaltlichen Rich-tigkeit. Zur Herbeiführung der Fälligkeit bedarf es keiner Erteilung einer korrigierten Ab-rechnung 2. Hat der Vermieter nur 70 % statt 70,25 % der Gesamtkosten in Ansatz gebracht, wird der Mieter hierdurch nicht benachteiligt. Inwieweit andere Mieter wegen des verbleibenden An-teils gegebenenfalls zu Unrecht in Anspruch genommen werden oder genommen worden sind, ist ohne Belang. 3. Enthält der Wohnungsmietvertrag allein die Vorgabe, dass Betriebskosten in Abhän-gigkeit von ihrem tatsächlichen Anfall anteilig durch die Mietpartei zu tragen sind, ohne nähere Eingrenzung, wie der entsprechende Anteil zu ermitteln ist, und haben sich die Parteien (hier: durch Einigung auf die Wohnflächenberechnung des Steuerberaters) verbindlich auf eine Konkretisierung der maßgebenden Flächen und des daraus abzu-leitenden Umlegungsmaßstabes geeinigt, muss sich der Mieter hieran festhalten las-sen. 4. Von den Bestimmungen der HeizkostenV abweichende vertragliche Vereinbarungen entbehren diese hierdurch nicht ohne Weiteres der Wirksamkeit. Vielmehr bedarf es ei-nes Anpassungsverlangens einer der beiden Vertragsparteien, um eine Vertragsanpas-sung an die Erfordernisse der vorstehenden Bestimmungen herbeizuführen. Ein sol-ches Verlangen (hier: durch Übersendung der Heizkostenabrechnung) wirkt nach all-gemeinen Grundsätzen - § 556 a Abs. 2 BGB findet im Geltungsbereich der HeizkostenV keine Anwendung - erst für die nachfolgende Abrechnungsperiode. 5. Eine einseitige Bestimmung der Leistungszeit genügt nicht § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.3.2006, I-10 U 143/05

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 143/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-30

Aktenzeichen: I-10 U 143/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0330.I10U143.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsätze des Senats:

BGB §§ 556, 556 a

  1. Enthält die Nebenkostenabrechnung einzelne nicht umlagefähige Positionen oder basiert sie auf einem falschen Umlegungsmaßstab, handelt es sich ausschließlich um – die formel-le Ordnungsgemäßheit der Abrechnung unberührt lassende – Fragen der inhaltlichen Rich-tigkeit. Zur Herbeiführung der Fälligkeit bedarf es keiner Erteilung einer korrigierten Ab-rechnung

  2. Hat der Vermieter nur 70 % statt 70,25 % der Gesamtkosten in Ansatz gebracht, wird der Mieter hierdurch nicht benachteiligt. Inwieweit andere Mieter wegen des verbleibenden An-teils gegebenenfalls zu Unrecht in Anspruch genommen werden oder genommen worden sind, ist ohne Belang.

  3. Enthält der Wohnungsmietvertrag allein die Vorgabe, dass Betriebskosten in Abhän-gigkeit von ihrem tatsächlichen Anfall anteilig durch die Mietpartei zu tragen sind, ohne nähere Eingrenzung, wie der entsprechende Anteil zu ermitteln ist, und haben sich die Parteien (hier: durch Einigung auf die Wohnflächenberechnung des Steuerberaters) verbindlich auf eine Konkretisierung der maßgebenden Flächen und des daraus abzu-leitenden Umlegungsmaßstabes geeinigt, muss sich der Mieter hieran festhalten las-sen.

  4. Von den Bestimmungen der HeizkostenV abweichende vertragliche Vereinbarungen entbehren diese hierdurch nicht ohne Weiteres der Wirksamkeit. Vielmehr bedarf es ei-nes Anpassungsverlangens einer der beiden Vertragsparteien, um eine Vertragsanpas-sung an die Erfordernisse der vorstehenden Bestimmungen herbeizuführen. Ein sol-ches Verlangen (hier: durch Übersendung der Heizkostenabrechnung) wirkt nach all-gemeinen Grundsätzen - § 556 a Abs. 2 BGB findet im Geltungsbereich der HeizkostenV keine Anwendung - erst für die nachfolgende Abrechnungsperiode.

  5. Eine einseitige Bestimmung der Leistungszeit genügt nicht § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.3.2006, I-10 U 143/05

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Juli 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts-mittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.341,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 28,30 € ab dem 19.04.2005 und aus weiteren 1.313,13 € ab dem 05.03.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 78 % und die Beklagte 22 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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