Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-03-09, I-10 U 130/05

I-10 U 130/05Tribunal Superior9 de mar. de 2006

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 130/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-09

Aktenzeichen: I-10 U 130/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0309.I10U130.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. August 2005 verkündete Ur-teil der Vorsitzenden der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die L. GmbH, vertreten durch die Herren T. R., W. H. H. und R. W. K., H. 299, 4 D., zu zahlen

(a) 131.814,99 € nebst 8 % Zinsen

¨ aus 10.000,00 € seit dem 1.8.2003,

¨ aus weiteren je 12.083,73 € seit dem 4.8., 4.9., 6.10. und 5.11.2003 und

¨ aus weiteren je 6.680,01 € seit dem 4.12.2003, 4.1., 5.2., 5.3., 4.4., 6.5., 5.6., 4.7., 5.8., 5.9. und 6.10.2004 und

(b) weitere 11.756,80 € Zug-um-Zug gegen Erteilung einer den

Anforderungen des § 14 UStG entsprechenden Rechnung für die

auf die Monate Dezember 2003 bis Oktober 2004 entfallende Miete

in Höhe von 8.668,91 € monatlich.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 14,5 %, die Beklagte zu 85,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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