Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-03-06, II-7 UF 276/05

II-7 UF 276/05Tribunal Superior6 de mar. de 2006

Abrir fonte

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 UF 276/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-06

Aktenzeichen: II-7 UF 276/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0306.II7UF276.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Tenor

I.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.147 € festgesetzt.

II.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung des Beklagten wird mangels Prozesskostenhilfebedürftigkeit zurückgewiesen. Der Kläger ist hinsichtlich der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten auf einen Prozesskostenvorschussanspruch gegen den Beklagten zu verweisen.

III.

Zur Vorbereitung des anstehenden Verhandlungstermins weist der Senat die Parteien auf Folgendes hin:

Die Berufung des Beklagten hat nach dem derzeitigen Sach – und Streitstand nur hinsichtlich des im amtsgerichtlichen Urteil titulierten Unterhaltsrückstandes geringe Aussicht auf Erfolg, und zwar ist der im Urteil in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss titulierte Unterhaltsrückstandsbetrag von 4.644 € auf 4.453 € herabzusetzen; hinsichtlich des laufenden Unterhaltes ab November 2005 hat die Berufung keinen Erfolg.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.