Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-07-15, I-2 U 150/01

I-2 U 150/01Tribunal Superior15 de jul. de 2004

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 150/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-15

Aktenzeichen: I-2 U 150/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0715.I2U150.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. September 2001

verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

wie folgt abgeändert:

Die Herausgabeverurteilung (Ausspruch zu I. des genannten Ur-teils) wird dahin abgeändert, dass der Beklagte die dort genannten Akten nur Zug um Zug gegen Zahlung der Klägerin an ihn in Höhe von 5.911,85 € (i. W. fünftausendneunhundertelf 85/100) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12. September 2000 herauszugeben hat.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 5.911,85 € (i. W. fünftausendneunhundertelf 85/100) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12. September 2000 zu zahlen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangs-vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 136.000,00 €, die Klägerin die des Beklagten durch Sicherheitsleistung von 7.000,00 € abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 477.619,66 €.

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