VI-U (Kart) 29/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-06-23, VI-U (Kart) 29/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-06-23, VI-U (Kart) 29/04
VI-U (Kart) 29/04Tribunal Superior23 de jun. de 2004
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 29/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-06-23
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 29/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0623.VI.U.KART29.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird - unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 5. Februar 2004 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die einstweilige Verfügung vom 14. Januar 2004 bleibt im Ausspruch zu b) mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Tenor insoweit klarstellend wie folgt lautet:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu 2 Jahren, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Bier der Marke "B. B." in demjenigen Bereich, der in der - dem Berufungsurteil als Anlage beigefügten - Gebietskarte mit der Ziffer "2" gekennzeichnet ist, eigenständig Dritten zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder zu liefern,
solange nicht rechtskräftig über die Beendigung des zwi-schen der "B. B., N. C., K. S., C. B. (B.), T. R.", einerseits und der Antragstellerin andererseits geschlossenen Import-vertrages in der Fassung vom 31. August 1999 entschieden ist oder sich die Parteien nicht verglichen haben.
- Im übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin zu 25 % und die Antragsgegnerin zu 75 % zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
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