Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-04-23, I-16 U 8/03

I-16 U 8/03Tribunal Superior23 de abr. de 2004

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 8/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-04-23

Aktenzeichen: I-16 U 8/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0423.I16U8.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Dezember 2002 verkündete Schlussurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.153,17 Euro mit 5 % Zinsen

über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz aus 2.223,32 Euro seit dem 15. Juni 2002, 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz aus 36,87 Euro seit dem 3. Oktober 2002 sowie 5 % Zinsen aus 672,98 Euro seit dem 4. September 2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 97,5 % und die Beklagte 2,5 % % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

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