I-10 W 12/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-03-16, I-10 W 12/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-03-16, I-10 W 12/04
I-10 W 12/04Tribunal Superior16 de mar. de 2004
Regest
Bei Verbandsklagen, die eingehender rechtlicher Begründungen bedürfen, darf eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei regelmäßig die Beauftragung eines an ihrem Verbandssitz ansässigen, mit der Führung von Verbandsklagen ver-trauten Anwaltes für sachdienlich halten.
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 12/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-16
Aktenzeichen: I-10 W 12/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0316.I10W12.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Ziviilsenat
Leitsätze
Bei Verbandsklagen, die eingehender rechtlicher Begründungen bedürfen, darf eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei regelmäßig die Beauftragung eines an ihrem Verbandssitz ansässigen, mit der Führung von Verbandsklagen ver-trauten Anwaltes für sachdienlich halten.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Mönchengladbach - Rechtspflegerin - vom 14.11.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 10.10.2003 sind von der Beklagten an Kosten EUR 1.399,26 (in Buchstaben: dreizehn-hundertneunundneunzig und 26/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2003 an den Kläger zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
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