Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-01-22, I-10 W 3/04

I-10 W 3/04Tribunal Superior22 de jan. de 2004

Abrir fonte

Regest

BGB § 426 ZPO §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 RpflG § 11 Abs. 1 1. Der Senat hält nicht mehr an seiner zuletzt im Beschluss vom 26.11.2002 - 10 W 107/02 bestätigten Rechtssprechung fest, wonach der gemäß der Kostengrundent-scheidung erstattungsberechtigte Streitgenosse unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung der Kostenschuld Erstattung der vollen Anwaltskosten verlangen kann. 2. Der Senat folgt nunmehr der Entscheidung des Bundesgerichtshofes gemäß Be-schluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02 (MDR 2003, 1140 ff), wonach der obsie-gende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit ent-sprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlan-gen kann.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 3/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-01-22

Aktenzeichen: I-10 W 3/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0122.I10W3.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Ziviilsenat

Leitsätze

BGB § 426

ZPO §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569

RpflG § 11 Abs. 1

Der Senat hält nicht mehr an seiner zuletzt im Beschluss vom 26.11.2002 - 10 W 107/02 bestätigten Rechtssprechung fest, wonach der gemäß der Kostengrundent-scheidung erstattungsberechtigte Streitgenosse unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung der Kostenschuld Erstattung der vollen Anwaltskosten verlangen kann.

Der Senat folgt nunmehr der Entscheidung des Bundesgerichtshofes gemäß Be-schluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02 (MDR 2003, 1140 ff), wonach der obsie-gende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit ent-sprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlan-gen kann.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungs-beschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 27.05.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 28.01.2003 sind von der Beklagten an Kosten EUR 2.073,79 an die Kläger sowie EUR 18,69 an den Kläger zu 1) und EUR 981,16 an den Kläger zu 2), jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.02.2003 zu erstatten.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde tragen die Kläger.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.