I-18 U 233/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-06-18, I-18 U 233/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-06-18, I-18 U 233/01
I-18 U 233/01Tribunal Superior18 de jun. de 2003
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 233/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-18
Aktenzeichen: I-18 U 233/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0618.I18U233.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der beklagten Stadt das am 22. Oktober 2001 verkündete Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. (Anspruch auf Zahlung von 281.688,71 DM zzgl. 6,25 % Zinsen ab dem 25.5.2000) und des Klageantrags zu 2. (Freistellungsanspruch) dem Grunde nach gerechtfertigt mit der Maßgabe, dass die Ansprüche auf Zahlung und auf Freistellung höchstens zur Hälfte gegeben sind, soweit die Schäden, deren Ersatz die Kläger begehren, sowie die Ansprüche, deren Freistellung die Kläger begehren, aus der Ausnutzung der Teilbaugenehmigungen vom 18.6.1999 (AZ: 63.70 00220/97) und vom 2.7.1999 (AZ: 63.70 - 00309/99) oder aus Vermögensdispositionen herrühren, welche die Kläger ab dem 15.06.1999 unternommen haben.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass sie auf die Rechtmäßigkeit des Bauvorbescheides der Beklagten vom 8.5.1996 (AZ: 63.70 - 00003/96) vertraut haben, jedoch mit der Maßgabe, dass die Kläger bezüglich derjenigen Vermögensdispositionen nur hälftigen Ersatz beanspru-chen können, die sie nach dem 15.06.1999 unternommen haben.
Es wird weiterhin festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen weiteren Schaden, höchstens jedoch zur Hälfte, zu ersetzen, der ihnen daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass sie auf die Rechtmäßigkeit der Teilbaugenehmigungen vom 18.6.1999 (AZ: 63.70 00220/97) und vom 2.7.1999 (AZ: 63.70 - 00309/99) vertraut haben.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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