I-3 Wx 98/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-16, I-3 Wx 98/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-16, I-3 Wx 98/03
I-3 Wx 98/03Tribunal Superior16 de mai. de 2003
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 98/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-05-16
Aktenzeichen: I-3 Wx 98/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0516.I3WX98.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden die Entscheidungen der Vorin-stanzen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beteiligten zu 2 werden verpflichtet, es zu unterlassen, Stoffe zur "Geruchs-verbesserung", insbesondere Parfum, im Treppenhaus des Hauses Z... zu ver-sprühen oder anderweit zu verteilen.
Den Beteiligten zu 2 wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 250,- EUR ein Tag Ordnungshaft angedroht.
Im übrigen ("Duft- bzw. Räucherkerze Balkon") werden die Beschlüsse der Vor-instanzen aufgehoben und wird die Sache zur erneuten Behandlung und Ent-scheidung - auch über die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,- EUR, (jeweils 1.500,00 EUR)
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