VI-U (Kart) 30/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-14, VI-U (Kart) 30/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-05-14, VI-U (Kart) 30/02
VI-U (Kart) 30/02Tribunal Superior14 de mai. de 2003
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 30/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-05-14
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 30/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0514.VI.U.KART30.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. April 2002 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wie folgt abgeändert.
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Die Beklagte wird verurteilt, 30.987,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 24.4.2001 an die Klägerin zu zahlen.
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Es wird - soweit in der Vergangenheit verdiente Provisionen nicht be-reits vom Urteilsausspruch zu 1. erfasst sind - festgestellt, dass die Beklagte auf der Grundlage und während des Bestehens des zwi-schen den Parteien geschlossenen I...-Agenturvertrages vom 15.12.1993, und zwar bis zum 31.12.2001, verpflichtet ist, an die Klä-gerin Provisionen für die Vermittlung von Flügen auch von den vari-ablen Landegebühren zu zahlen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden zu 9/10 der Beklagten und zu 1/10 der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 52.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 600 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können durch Bürgschaft eines im Inland zum Ge-schäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden.
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