VI-Kart 25/02 (V•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-02-18, VI-Kart 25/02 (V
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-02-18, VI-Kart 25/02 (V
VI-Kart 25/02 (VTribunal Superior18 de fev. de 2002
Regest
GWB §§ 42, 65 Abs. 3 u. 5; VwVfG § 45 Wenn das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung einer gegen eine Ministererlaubnis (§ 42 GWB) eingelegten Beschwerde anordnet und damit den Vollzug der erlaubten Fusion einstweilen untersagt, weil es wegen festgestellter Verfahrensfehler ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der die Erlaubnis erteilenden Verfügung des Bundeswirtschaftsministers hat, so gilt die einstweilige Anordnung auch gegenüber einer weiteren Verfügung fort, mit der der Bundeswirtschaftsminister ein ausdrücklich so bezeichnetes Verfahren zur Heilung der festgestellten Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG (hier: Nachholung der Teilnahme des Bundeswirtschaftsministers an der – erneut durchgeführten – mündlichen Verhandlung gemäß § 56 Abs. 3 GWB sowie Nachholung der Gewährung rechtlichen Gehörs) abschließt. Das gilt nicht nur dann, wenn die weitere Verfügung in der bloßen Bekräftigung der bisherigen Ministererlaubnis besteht, sondern auch dann, wenn sie die Erlaubnis der angemeldeten Fusion im Grundsatz aufrecht erhält, aber die bisherige Erlaubnisverfügung in den Nebenbestimmungen (hier: Auflagen) teilweise abändert. Die erlassene einstweilige Anordnung kann bei dieser Verfahrenslage nur nach einem Aufhebungsverfahren gemäß § 65 Abs. 5 Satz 1 GWB außer Kraft gesetzt werden. Es bleibt offen, ob § 45 VwVfG im Ministererlaubnisverfahren nach erlassener Er-laubnisverfügung zur Heilung von Verfahrensfehlern überhaupt anwendbar ist. OLG Düsseldorf (Kartellsenat), Beschluss v. 18. 9. 2002 – Kart 25/02 (V)
Texto completo
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 25/02 (V — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-02-18
Aktenzeichen: VI-Kart 25/02 (V
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0218.VI.KART25.02V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Leitsätze
GWB §§ 42, 65 Abs. 3 u. 5; VwVfG § 45
Wenn das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung einer gegen eine Ministererlaubnis (§ 42 GWB) eingelegten Beschwerde anordnet und damit den Vollzug der erlaubten Fusion einstweilen untersagt, weil es wegen festgestellter Verfahrensfehler ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der die Erlaubnis erteilenden Verfügung des Bundeswirtschaftsministers hat, so gilt die einstweilige Anordnung auch gegenüber einer weiteren Verfügung fort, mit der der Bundeswirtschaftsminister ein ausdrücklich so bezeichnetes Verfahren zur Heilung der festgestellten Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG (hier: Nachholung der Teilnahme des Bundeswirtschaftsministers an der – erneut durchgeführten – mündlichen Verhandlung gemäß § 56 Abs. 3 GWB sowie Nachholung der Gewährung rechtlichen Gehörs) abschließt. Das gilt nicht nur dann, wenn die weitere Verfügung in der bloßen Bekräftigung der bisherigen Ministererlaubnis besteht, sondern auch dann, wenn sie die Erlaubnis der angemeldeten Fusion im Grundsatz aufrecht erhält, aber die bisherige Erlaubnisverfügung in den Nebenbestimmungen (hier: Auflagen) teilweise abändert. Die erlassene einstweilige Anordnung kann bei dieser Verfahrenslage nur nach einem Aufhebungsverfahren gemäß § 65 Abs. 5 Satz 1 GWB außer Kraft gesetzt werden.
Es bleibt offen, ob § 45 VwVfG im Ministererlaubnisverfahren nach erlassener Er-laubnisverfügung zur Heilung von Verfahrensfehlern überhaupt anwendbar ist.
OLG Düsseldorf (Kartellsenat), Beschluss v. 18. 9. 2002 – Kart 25/02 (V)
Tenor
Der Senatsbeschluß vom 4. September 2002 wird folgendermaßen ergänzt:
Die zugunsten der Antragstellerin zu 6. erlassenen einstweiligen Anordnungen gelten auch für die weiteren bis zur Beschwerdeentscheidung ergehenden Verfügungen des Antragsgegners, die die angemeldeten Zusammenschlüsse „E./G.“ und „E./B.“ gemäß § 42 GWB – gegebenenfalls auch unter Auflagen und/oder Bedingungen – erlauben.
Der Senat behält sich vor, diesen Beschluß abzuändern oder aufzuheben, wenn die anderen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen der Antragstellerin zu 6. vom 18. September 2002 gehabt haben werden, wofür eine Frist bis zum 7. Oktober 2002 gesetzt wird.
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