Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-12-19, I-15 U 91/01

I-15 U 91/01Tribunal Superior19 de dez. de 2001

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Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 91/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-12-19

Aktenzeichen: I-15 U 91/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2001:1219.I15U91.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 3) wird das am 22. März 2001 verkün-dete Teilurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zu-rückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Teilversäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. November 2000 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte zu 3) gesamtschuldnerisch mit den bereits durch rechtskräftiges Teilversäumnisurteil vom 6. bzw. 7. Juni 2000 verurteilten Beklagten zu 2) und 4) verurteilt wird, an den Kläger 71.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juni 2000 zu zahlen. Im übrigen wird das vorbezeichnete Teilver-säumnisurteil vom 2. November 2000 aufgehoben und die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 3) abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 3).

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten zu 3) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klä-gers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Parteien dürfen die Sicherheitsleitung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Bank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse erbringen.

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