Landessozialgericht NRW, 2026-07-17, L 8 R 643/25

L 8 R 643/25Tribunal de Seguros Sociais17 de jul. de 2026

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Landessozialgericht NRW — L 8 R 643/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-17

Aktenzeichen: L 8 R 643/25

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2026:0717.L8R643.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 16.07.2026 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Gründe

Der nach Verkündung des Urteils am 24.06.2026 gestellte Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unstatthaft und daher zu verwerfen.

Gem. § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Die Vorschrift setzt voraus, dass eine gesetzlich bestimmte Frist versäumt und die innerhalb dieser Frist vorzunehmende Rechtshandlung nicht rechtzeitig vorgenommen worden ist. Die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 67 Abs. 2 S. 3 SGG; vgl. BSG Beschl. v. 17.03.2025 - B 5 R 2/25 B - juris Rn. 8).

Daran fehlt es. Der Kläger hat keine gesetzliche Verfahrensfrist, d.h. eine in einem Gesetz geregelte Zeitgrenze, innerhalb derer ein Beteiligter eine Prozesshandlung vornehmen muss (vgl. LSG Sachsen-Anhalt Beschl. v. 23.01.2012 - L 5 AS 435/11 B - juris Rn. 16; Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 67 Rn. 11), versäumt. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag wird vielmehr ausschließlich (nachträglich) geltend gemacht, der Kläger sei am Termintag der mündlichen Verhandlung durch Hitze geschwächt gewesen und seine Prozessbevollmächtigte habe den Termin wegen eigener gesundheitlicher Beeinträchtigungen und der Hitze nicht wahrnehmen können. Damit wird lediglich eine Verhinderung des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung behauptet. Ein gerichtlich bestimmter Verhandlungstermin bzw. die Teilnehme hieran ist jedoch keine gesetzliche Verfahrensfrist i.S.d. § 67 Abs. 1 SGG (vgl. LSG NRW Beschl. v. 05.02.2008 - L 11 KR 59/07 - juris Rn. 23). Ob der Kläger und seine Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden an der Terminswahrnehmung gehindert waren, kann deshalb ebenso dahinstehen wie die Frage, ob das nachträglich vorgelegte ärztliche Attest eine entsprechende Verhinderung hinreichend belegt.

Auch aus dem Vortrag, die Prozessbevollmächtigte habe den Wiedereinsetzungsantrag nicht früher verfassen und das ärztliche Attest wegen dessen verzögerter Übersendung nicht früher vorlegen können, ergibt sich keine versäumte gesetzliche Verfahrensfrist. Diese Ausführungen betreffen lediglich den Zeitpunkt der Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags und seiner Begründung. Sie bezeichnen keine gesetzliche Frist, deren Versäumung durch Wiedereinsetzung behoben werden könnte.

Die weiteren Ausführungen zur Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers, zur Notwendigkeit einer toxikologischen Begutachtung und zur begehrten Weiterbewilligung der Erwerbsminderungsrente betreffen allein die sachliche Richtigkeit des bereits verkündeten Urteils. Sie begründen ebenfalls keine Wiedereinsetzung. § 67 SGG dient weder dazu, die Folgen des Ausbleibens in einem Termin zu beseitigen, noch ermöglicht die Vorschrift eine erneute Sachprüfung oder die nachträgliche Beseitigung eines verkündeten Urteils. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte mündliche Verhandlung kennt das Sozialgerichtsgesetz nicht.

Eine entsprechende Anwendung des § 67 SGG scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Das Sozialgerichtsgesetz regelt die Folgen des Ausbleibens in der mündlichen Verhandlung eigenständig. Der Kläger war ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei seinem Ausbleiben hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG). Sein Fernbleiben hat den Senat daher nicht daran gehindert, die mündliche Verhandlung durchzuführen und anschließend zu entscheiden. Dies gilt hier umso mehr, als weder der Kläger noch seine Prozessbevollmächtigte vor Beginn der mündlichen Verhandlung die Aufhebung oder Verlegung des Termins beantragt hatte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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