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L 13 VJ 16/25 B ER•Landessozialgericht NRW, 2026-06-01, L 13 VJ 16/25 B ER
L 13 VJ 16/25 B ERTribunal de Seguros Sociais1 de jun. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-01
Aktenzeichen: L 13 VJ 16/25 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2026:0601.L13VJ16.25B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.12.2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
In der Sache begehrt der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von dem Antragsgegner einen Vorschuss auf eine Grundrente aufgrund eines Impfschadens.
Die Beschwerde hat indes keinen Erfolg, denn sie ist unzulässig. Sie ist zwar zunächst nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Sie ist jedoch verfristet eingelegt worden.
Gemäß § 173 Satz 1, 2 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht (SG) schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht (LSG) schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (vgl. § 64 Abs. 2, 3 SGG).
a) Der Beschluss des SG Dortmund vom 13.12.2024 ist dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 17.12.2024 zugestellt worden. Dies ist auch unstreitig. Die Beschwerdefrist lief daher bis zum Ablauf des 19.01.2025 (Montag).
b) Die postalisch durch den Antragsteller eingereichte Beschwerdeschrift datiert zwar auf den 13.01.2025, weist allerdings einen gerichtlichen Eingangsstempel vom 26.02.2025 auf und ist mithin verfristet.
c) Da der Antragsteller die materielle Beweislast dafür trägt, dass die Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen ist, geht die Nichterweislichkeit des fristgerechten Eingangs der Beschwerdeschrift zu Lasten des Antragstellers (Sächsisches LSG, Beschluss vom 05.08.2009, L 3 AS 35/09 B ER, juris, Rn. 26; Karl in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 173 Rn. 42). Eine nach Ablauf der Frist eingelegte Beschwerde wird als unzulässig verworfen, § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO; Karl in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 173 Rn. 43).
Soweit der Kläger nach entsprechendem Hinweis des Senats vom 19.12.2025 nunmehr vorträgt, er habe die Beschwerdeschrift vom 13.01.2025 mittels Einwurfeinschreiben versandt und auf das Zustelldatum 14.01.2025 verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
aa) Zunächst hat der Senat auf den Einwand des rechtzeitigen Zugangs der Beschwerdeschrift Ermittlungen von Amts wegen durchgeführt. Denn bei dem vorliegenden Exemplar des Schriftsatzes vom 13.01.2025 handelt es sich offensichtlich nicht um eine Ausfertigung, welche bereits im Januar 2025 an das erkennende Gericht versandt worden sein kann. So weist das veraktete Exemplar nämlich die durch den Antragsteller erstellten digitalen Vermerke „Einschreiben RR 6761 3306 5DE, zugestellt am 14.01.2025“ und „Kopie“ auf (vgl. auch Schriftsatz Antragsteller vom 29.12.2025, S. 3).
(1) Da das Schreiben dem erkennenden Senat durch den 11. Senat des LSG zugeleitet worden ist und sich ursprünglich in dessen Akten befand, hat der Senat dort angefragt, ob sich in einer der dortigen Akten des Antragstellers ein Eingang einer Beschwerde vor dem 26.02.2025 verzeichnen ließe. Der Antragsteller trage vor, die Beschwerde am 14.01.2025 eingereicht zu haben.
Ein rechtzeitiger Eingang der Beschwerdeschrift vom 13.01.2025, der sich in den Akten des 11. Senats befindet, kann indessen ausgeschlossen werden. So ist dem Antwortschreiben des Vorsitzenden des 11. Senats vom 09.01.2026 zu entnehmen, dass die bekannte Beschwerdeschrift dort zum Verfahren L 11 SF 218/22 EK VJ als Anlage übersandt worden ist und den Eingangstempel 26.02.2025 aufweist. Neben einem weiteren auf den 13.01.2025 datierenden Schriftsatz (Eingangsdatum Gericht 15.01.2025), der das Verfahren L 11 SF 390/24 DS betraf, seien noch drei Anlagen, nämlich Schriftsatz des Antragstellers vom 06.10.2024 (, zu S 11 SV 225/24 DS, SG Dortmund), Schreiben der Landesdatenschutzbeauftragten vom 29.08.2024 und Schriftsatz des Antragstellers vom 12.01.2025 (, zu S 48 KR 671/23, SG Dortmund), übermittelt worden. Letztlich übersandte der Vorsitzende des 11. Senats noch einen Briefumschlag, der folgende handschriftliche Vermerke aufweist:
„Einschreiben
L 11 SF 390/24 DS
Beschwerde SG DO S 7 VJ 21/21 ER“
Dem Briefumschlag ist zudem die Registrierung der Deutschen Post „Einschreiben Einwurf R“ mit der Sendungsnummer „N01“ und dem Aufgabezeitpunkt „13.01.2025“ zu entnehmen. Zusammenfassend weist der Vorsitzende darauf, dass nicht erkennbar sei, dass der das Verfahren S 7 VJ 21/21 ER betreffende Beschwerdeschriftsatz dem genannten Verfahren des 11. Senats versehentlich zugeordnet worden wäre.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedarf es keiner nochmaligen Nachfrage an den 11. Senat zu weiteren Verfahren, insbesondere nicht zu den Verfahren L 11 SF 217/22 EK VE und L 11 SF 144/22 EK VJ. Der Senat hat seine Anfrage bereits darauf bezogen, ob sich „in einer der dortigen Akten des Antragstellers“ etwas finde. Wie dem Schreiben des Vorsitzenden des 11. Senats zu entnehmen ist, wurde dann auch nicht nur das Verfahren L 11 SF 218/22 EK VJ, sondern auch das Verfahren L 11 SF 390/24 DS geprüft; aus beiden Verfahren ergaben sich Bezugsprunkte zu der hiesigen Anfrage nach dortiger Durchsicht. Wenn nun der Antragsteller selbst vorträgt, dass es in der Vergangenheit im 11. Senat zu falsch zugeordneten Schriftsätzen gekommen sei, so erläutert er doch weiter, dass diese dort auch bemerkt und behoben worden seien. Es ist mithin davon auszugehen, dass im 11. Senat die Anfrage des erkennenden Senats im Hinblick auch auf diese Problematik sensibel geprüft worden ist. Gegenteiliges hat auch der Antragsteller, der auch diese Verfahren führt und dem jederzeit Akteneinsicht möglich gewesen wäre, nicht glaubhaft gemacht.
(2) Der erkennende Senat hat ebenfalls auf der Poststelle des Gerichts angefragt, ob ein Beschwerdeeingang des Antragstellers vor dem 26.02.2025 zu verzeichnen sei, da der Antragsteller vortrage, die Beschwerde am 14.01.2025 per Einwurfeinschreiben eingereicht zu haben. Dem Senat wurde von dort am 26.01.2026 mitgeteilt, dass dies nicht prüfbar sei.
(3) Eine Anfrage bei dem SG Dortmund bedurfte es aus hiesiger Sicht demgegenüber nicht, da der Antragsteller stets die Übersendung mit der Sendung „N01“ an das LSG vorträgt. Indes ergibt sich auch aus den damals noch führenden Papierakten des SG Dortmund S 7 VJ 21/21 ER, S 7 VE 70/20 und S 7 VJ 71/20 kein Eingang der Beschwerdeschrift vom 13.01.2025 bis zum Ablauf des 19.01.2025.
Soweit der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren S 7 VE 70/20 mit dortigem Schriftsatz vom 27.12.2024 einen Eilbeschluss des SG zu den Akten reicht, ist davon nicht das hiesige Verfahren betroffen, sondern das Verfahren S 7 VE 20/21 ER. Die Frage, ob dieser Schriftsatz als - rechtzeitige - Beschwerde gegen den Eilbeschluss im Verfahren S 7 VJ 21/21 ER zu werten wäre, stellt sich daher nicht. Auch der sich im Verfahren SG Dortmund S 7 VJ 71/20 befindliche Schriftsatz zum Verfahren S 7 VJ 55/23 - auch wiederrum - vom 13.01.2025 bezog sich lediglich auf den Antrag des Antragstellers, die Gerichtsakten S 7 VE 20/21 ER und S 7 VJ 21/21 ER zum Verfahren S 7 VJ 55/23 beizuziehen (S. 2).
bb) Der rechtzeitige Eingang der konkreten Beschwerdeschrift kann indessen auch nicht mittels des vorgelegten Einlieferungsbelegs der Deutschen Post vom 13.01.2025, der ausgedruckten Sendungsnachverfolgung zu der Sendung „N01“ und dem vorliegenden Briefumschlag glaubhaft gemacht werden.
(1) Unstreitig ist die o.g. Sendung „N01“ beim LSG eingegangen. Dies wird durch den vom 11. Senat übersandten, eingescannten Briefumschlag mit der Sendungsnummer belegt.
Allerdings ist der Antwort des 11. Senats zu entnehmen, dass dieser Briefumschlag nur den Schriftsatz vom 13.01.2025 zum Verfahren L 11 SF 390/24 DS samt bereits bezeichneter Anlagen beinhaltete. Eine gleichzeitig darin enthaltende Beschwerde im Rechtsgebiet „VJ“ liegt weder dem 11. Senat noch dem 13. Senat, der allein für das Gebiet „VJ“ zuständig ist, vor. Ein solcher Eingang kann weder eingescannt aufgefunden werden, noch kann angenommen werden, dass er - vollkommen unüblich, ohne ihn ersetzend für die elektronische Akte einzuscannen - allein in Papierform an die Datenerfassung des LSG weitgeleitet worden wäre. Denn in diesem Fall wäre dort ein Beschwerdeverfahren zeitnah erfasst worden, was jedoch - bekanntlich - nicht geschehen ist. Dies war auch für den Antragsteller offensichtlich, der Anfang April um Mitteilung des - ihm unbekannten - Beschwerdeaktenzeichens bat (Schriftsatz vom 07.04.2025).
(2) Der handschriftliche Vermerk auf dem übersandten Briefumschlag „Beschwerde SG DO S 7 VJ 21/21 ER“ vermag gleichfalls nicht zu dem Schluss zu führen, dass in dem Umschlag auch tatsächlich eine entsprechende Beschwerdeschrift enthalten gewesen ist (vgl. zu der mangelnden Aussagekraft eines Briefumschlags eines mit Postzustellungsurkunde zugstellten Schreibens: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2017, L 29 AS 1328/17 B PKH, juris, Rn. 11ff., zu der Beweisproblematik bei Einwand der Übergabe eines leeren Briefumschlages: Besgen, B+P 2007, 739, 744). Dass die Übersendung ggf. in der Absicht des Antragstellers lag, ist solange unerheblich, wie sich in dem eingegangenen Umschlag keine Beschwerde auffinden lässt. Die tatsächliche Einlegung des Beschwerdeschriftsatzes in diesen Briefumschlag hat der Antragsteller weder substantiiert vorgetragen, noch glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen. Lediglich der - nach seinem Vorbringen - zweite Schriftsatz vom 13.01.2025 an das LSG zu dem ebenfalls außen handschriftlich genannten Verfahren L 11 SF 390/24 DS hat sich demgegenüber in dem Umschlag befunden und wurde sodann in der Akte des dafür zuständigen 11. Senats veraktet.
cc) Der handschriftliche Vermerk auf dem Briefumschlag der Sendung „N01“ „(…) Beschwerde SG DO S 7 VJ 21/21 ER“ kann auch nicht selbst als Beschwerde gewertet werden.
Es muss sich bei dem entsprechenden Vorbringen selbst um das Rechtsmittel der Beschwerde handeln. Dabei ist zu beachten, dass es sich um eine Prozesserklärung handelt, welche nach ihrem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszulegen ist (Karl in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 173 Rn. 14). Unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungswertes und der Umstände des vorliegenden Einzelfalles kann in der genannten äußeren Beschriftung eines Briefumschlages nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei bereits um die Einlegung eines Rechtsmittels handeln soll. Es fehlt bereits daran, dass der Antragsteller als Urheber dieser Erklärung sicher erkennbar ist. Der Senat sieht darin stattdessen lediglich einen Hinweis auf den möglichen Inhalt des Briefumschlags und die davon ggf. betroffenen Verfahren. Mehr Erklärungswert misst auch der Antragsteller diesem Hinwies nicht bei. Insbesondere kann der Senat seinen Ausführungen nicht den Vortrag entnehmen, dass er davon ausgeht, darin bereits die Beschwerdereinlegung zu sehen.
d) Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG berufen. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 13.12.2024 und damit eine Verlängerung der Beschwerdefrist nach § 66 Abs 2 Satz 1 SGG sind weder erkennbar noch seitens der Beteiligten vorgetragen.
So hat das SG in der Rechtsmittelbelehrung u.a. auch darauf hingewiesen, dass die elektronische Form durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt wird, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 65a Abs. 4 SGG eingereicht wird. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen wird auf die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) hingewiesen (vgl. dazu: LSG NRW, Beschluss vom 22.03.2024, L 9 AL 168/23 B, Rn. 1, 10, juris; LSG NRW, Beschluss vom 03.06.2025, L 8 R 973/22, juris, Rn. 34; vgl. dazu BSG, Beschluss vom 09.03.2023, B 4 AS 104/22 BH, juris; Senat, Beschluss vom 17.12.2025, L 13 SB 298/25 B ER, juris). Weitere Anhaltspunkte für eine etwaige Fehlerhaftigkeit sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.
e) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 67 SGG zu gewähren ist.
Der Senat hat den Antragsteller mit Verfügung vom 19.12.2025 auf das hiesig allein bekannte Eingangsdatum der Beschwerde hingewiesen. Daraufhin hat der Antragsteller vorgetragen, dass in der Sendung „N01“ auch die Beschwerdeschrift vom 13.01.2025 enthalten gewesen und diese damit fristgerecht eingelegt worden sei. Dem kann sich der Senat aus o.g. Gründen nicht anschließen. Eingedenk dessen fehlt es indes an jeglichem Vortrag, weshalb der Antragsteller ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte, die Beschwerde fristgerecht einzulegen. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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