Landessozialgericht NRW, 2024-10-18, L 5 KR 308/24 B ER

L 5 KR 308/24 B ERTribunal de Seguros Sociais18 de out. de 2024

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Landessozialgericht NRW — L 5 KR 308/24 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-18

Aktenzeichen: L 5 KR 308/24 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2024:1018.L5KR308.24B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.04.2024 geändert.

Der Antragsgegnerin wird bis zum Beginn von Vertragsverhandlungen zwischen den Beteiligten nach § 127 Abs. 1 SGB V, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens untersagt, eine beantragte Versorgung ihrer Versicherten mit dem Insulinpumpensystem „MiniMed® 780G“ mit dem zugehörigen CGM-System „Guardian® 4“der Antragstellerin gemäß § 127 Abs. 3 SGB V unter Verweis auf die Insulinpumpen „Omnipod 5“ bzw. „Accu-Chek Solo“ als nicht wirtschaftlich abzulehnen.

Die Antragsgegnerin wird zudem bis zum Beginn von Vertragsverhandlungen zwischen den Beteiligten nach § 127 Abs. 1 SGB V, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens verpflichtet, bei jeder Ablehnung eines Versichertenantrags auf Versorgung mit dem Insulinpumpensystem „MiniMed® 780G“ mit dem zugehörigen CGM-System „Guardian® 4“ aus wirtschaftlichen Gründen der Antragstellerin die erfolgte Wirtschaftlichkeitsprüfung in pseudonymisierter Form unter Angabe des Abgabepreises und Angabe, ob dem Preis eine Rabattvereinbarung zugrunde liegt, vorzulegen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu je 1/2.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren endgültig auf 2.500 € festgesetzt.

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