Landessozialgericht NRW, 2008-05-13, L 16 B 3/08 SF

L 16 B 3/08 SFTribunal de Seguros Sociais13 de mai. de 2008

Abrir fonte

Texto completo

Landessozialgericht NRW — L 16 B 3/08 SF — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-05-13

Aktenzeichen: L 16 B 3/08 SF

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:0513.L16B3.08SF.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 11.02.2007 wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07. Januar 2008 teilweise geändert. Es wird festgestellt, dass für das Begehren der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu 4) - U Krankenkasse - möge ihr im Eilverfahren einen kompetenten Hausarzt zur Behandlung ihrer Erkrankungen benennen, der Sozialrechtsweg eröffnet ist. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07. Januar 2008 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 1) bis 3) schwebende Rechtsstreit statt an das Amtsgericht an das Landgericht Köln verwiesen wird (Verweisung des Rechtsstreits hinsichtlich des Begehrens, die Antragsgegner zu 1) bis 3) zu verpflichten, der Antragstellerin einen Arzt zu benennen, der befähigt ist, ihre Erkrankungen weiter zu behandeln, hilfsweise die hausärztliche Behandlung selbst zu übernehmen, hilfsweise Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld zu zahlen). Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit davon die Antragsgegner zu 1) bis 3) betroffen sind. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Soweit das Verfahren der Rechtswegbeschwerde die gegen die Antragsgegner zu 1) bis 3) gerichteten Anträge betrifft, wird der Streitwert auf 3.000,00 Euro (je 1.000,00 Euro für jeden der Antragsgegner zu 1) bis 3) festgesetzt. Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) wird nicht zugelassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.