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30 KLs 18/24 (50 Js 728/20)•Landgericht Wuppertal, 2025-07-21, 30 KLs 18/24 (50 Js 728/20)
30 KLs 18/24 (50 Js 728/20)Tribunal Cantonal21 de jul. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-21
Aktenzeichen: 30 KLs 18/24 (50 Js 728/20)
ECLI: ECLI:DE:LGW:2025:0721.30KLS18.24.50JS72.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. große Strafkammer
Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren
verurteilt.Im Übrigen wird sie freigesprochen.
Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren
verurteilt.Im Übrigen wird er freigesprochen.
4.Die Angeklagte L. wird wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.Im Übrigen wird sie freigesprochen.
Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren
verurteilt.Im Übrigen wird er freigesprochen.
6.Der Angeklagte O. wird wegen Beihilfe zu bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren
verurteilt.Im Übrigen wird er freigesprochen.
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten
verurteilt.Im Übrigen wird er freigesprochen
Mobiltelefon Y. (BI. 1363 d. HA Bd. 7)
Mobiltelefon (BI. 1366 d. HA Bd. 7)
Mobiltelefon Y. (BI. 212 d. HA Bd. 2)
Mobiltelefon N. (BI. 212 d. HA Bd. 2)
Gegen die Angeklagten R. und G. wird die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 23.100,00 Euro, gegen die Angeklagten R. und L. wird die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.250,00 Euro, gegen die Angeklagten R. und D. wird die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60.500,00 Euro, gegen die Angeklagten R. und O. wird die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.500,00 Euro und gegen die Angeklagten R. und W. wird die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.900,00 Euro angeordnet. Gegen den Angeklagten R. wird darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 2.080.850,00 Euro angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Soweit die Angeklagten freigesprochen wurden, fallen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Angewendete Strafvorschriften
hinsichtlich des Angeklagten R.: §§ 25 Abs. 2, 53, 73, 73c StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, 33 BtMG, §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1, 4, Abs. 4 Nr. 3, 37 KCanG
hinsichtlich der Angeklagten G.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53, 73, 73c StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1, 31, 33 BtMG
hinsichtlich des Angeklagten T.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53 StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG
hinsichtlich der Angeklagten L.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53, 73, 73c StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1, 33 BtMG
hinsichtlich des Angeklagten D.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53, 73, 73c StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1, 33 BtMG
hinsichtlich des Angeklagten O.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53, 73, 73c, 74 Abs. 1 StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1, 33 BtMG
hinsichtlich des Angeklagten W.: §§ 25 Abs. 2, 27, 53, 73, 73c, 74 Abs. 1 StGB, §§ 1 i.V.m. der Anlage III, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1, 4, Abs. 4 Nr. 3, 37 KCanG.
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