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21 KLs 6/23•Landgericht Wuppertal, 2023-09-14, 21 KLs 6/23
21 KLs 6/23Tribunal Cantonal14 de set. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-09-14
Aktenzeichen: 21 KLs 6/23
ECLI: ECLI:DE:LGW:2023:0914.21KLS6.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer als 4. Jugendkammer
Die Angeklagten V., H., K., S. und I. sind des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Der Angeklagte H. ist zudem des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie der Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Körperverletzung schuldig.
Der Angeklagte I. ist zudem der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Gegen den Angeklagten V. wird eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Gegen den Angeklagten K. wird eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Gegen den Angeklagten S. wird eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Gegen den Angeklagten H. wird eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Gegen den Angeklagten I. wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts ‒ Jugendschöffengericht ‒ Wuppertal vom 22.04.2022, Az. 86 Ls-326 Js 1464/21-23/21, eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten verhängt.
Im Übrigen werden die Angeklagten H. und I. freigesprochen.
Die Softairpistole des Herstellers JN. in der Farbe schwarz mit einem Kaliber von 6 mm wird eingezogen.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.400 Euro wird angeordnet, für die die Angeklagten gesamtschuldnerisch haften.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen mit Ausnahme der notwendigen Auslagen der Geschädigten, die den Angeklagten auferlegt werden.
Angewendete Vorschriften
hinsichtlich der Angeklagten V. und K.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 74 Abs. 1, 2. Var., Abs. 3 S. 1 StGB, 1 Abs. 1, 2, 2 Abs. 2, 17 Abs. 1, 2, 2. Var., 18 Abs. 1, 23 Abs. 1 JGG
hinsichtlich des Angeklagten H.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 230 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 250 Abs. 2 Nr. 1, 303 Abs. 1, 303c, 315c Abs. 1 Nr. 2 d), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1, §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1, 74 Abs. 1, 2. Var., Abs. 3 S. 1 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 1. Var. StVG, 1 Abs. 1, 2, 2 Abs. 2, 17 Abs. 1, 2, 2. Var., 18 Abs. 1, 23 Abs. 1 JGG
hinsichtlich des Angeklagten S.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 74 Abs. 1, 2. Var., Abs. 3 S. 1 StGB, 1 Abs. 1, 2, 2 Abs. 2, 17 Abs. 1, 2, 2. Var., 18 Abs. 1, 23 Abs. 1, 105 Abs. 1 JGG
hinsichtlich des Angeklagten I.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 74 Abs. 1, 2. Var., Abs. 3 S. 1 StGB, 1 Abs. 1, 2, 2 Abs. 2, 17 Abs. 1, 2, 2. Var., 18 Abs. 1, 23 Abs. 1, 105 Abs. 1 JGG
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