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22 KLs 9/20 (10 Js 122/19)•Landgericht Wuppertal, 2020-10-29, 22 KLs 9/20 (10 Js 122/19)
22 KLs 9/20 (10 Js 122/19)Tribunal Cantonal29 de out. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-29
Aktenzeichen: 22 KLs 9/20 (10 Js 122/19)
ECLI: ECLI:DE:LGW:2020:1029.22KLS9.20.10JS122.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. große Strafkammer
Die Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Einziehung des sichergestellten Bargelds in Höhe von 5.645,00 Euro sowie die Wertersatzeinziehung eines Geldbetrags in Höhe von 222.123,40 Euro werden angeordnet. Für beide Beträge haftet die Angeklagte gesamtschuldnerisch neben ihrem in dieser Sache bereits rechtskräftig verurteilten Ehemann C.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften: §§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; §§ 25 Abs. 2, 73 Abs. 1, 73a Abs. 1, 73c StGB.
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