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9 S 208/19•Landgericht Wuppertal, 2020-04-30, 9 S 208/19
9 S 208/19Tribunal Cantonal30 de abr. de 2020
Bei der ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietvertrages nach § 573 BGB a) kann zur Begründung i.S.v. § 573 III 1 BGB auf vorangegangene schriftliche Abmahnungen Bezug genommen werden; b) sind die abgemahnten Vorfälle nicht wegen der Tatsache der Abmahnung zur Begründung des „berechtigten Interesses“ an der Kündigung verbraucht.
Entscheidungsdatum: 2020-04-30
Aktenzeichen: 9 S 208/19
ECLI: ECLI:DE:LGW:2020:0430.9S208.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Bei der ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietvertrages nach § 573 BGB
a)
kann zur Begründung i.S.v. § 573 III 1 BGB auf vorangegangene schriftliche Abmahnungen Bezug genommen werden;
b)
sind die abgemahnten Vorfälle nicht wegen der Tatsache der Abmahnung zur Begründung des „berechtigten Interesses“ an der Kündigung verbraucht.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann, 25 C 61/19, vom 14.11.2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.07.2020 eingeräumt.
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