Landgericht Wuppertal, 2020-04-30, 9 S 208/19

9 S 208/19Tribunal Cantonal30 de abr. de 2020

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Regest

Bei der ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietvertrages nach § 573 BGB a) kann zur Begründung i.S.v. § 573 III 1 BGB auf vorangegangene schriftliche Abmahnungen Bezug genommen werden; b) sind die abgemahnten Vorfälle nicht wegen der Tatsache der Abmahnung zur Begründung des „berechtigten Interesses“ an der Kündigung verbraucht.

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Landgericht Wuppertal — 9 S 208/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-04-30

Aktenzeichen: 9 S 208/19

ECLI: ECLI:DE:LGW:2020:0430.9S208.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Leitsätze

Bei der ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietvertrages nach § 573 BGB

a)

kann zur Begründung i.S.v. § 573 III 1 BGB auf vorangegangene schriftliche Abmahnungen Bezug genommen werden;

b)

sind die abgemahnten Vorfälle nicht wegen der Tatsache der Abmahnung zur Begründung des „berechtigten Interesses“ an der Kündigung verbraucht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann, 25 C 61/19, vom 14.11.2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.07.2020 eingeräumt.

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