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11 O 79/18•Landgericht Wuppertal, 2020-03-11, 11 O 79/18
11 O 79/18Tribunal Cantonal11 de mar. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-11
Aktenzeichen: 11 O 79/18
ECLI: ECLI:DE:LGW:2020:0311.11O79.18.00
Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.743,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgewähr von 980 der von der Beklagten an die Klägerin gelieferten Übergangsflansche 8000-9005-E-A und 8000-9006-E-A.
Im Übrigen wird der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Teilkaufpreisrückzahlung abgewiesen.
Der mit dem Klageantrag zu 1. darüber hinaus und der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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