1 O 43/12•Landgericht Wuppertal, 2016-01-12, 1 O 43/12
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Landgericht Wuppertal — 1 O 43/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-01-12
Aktenzeichen: 1 O 43/12
ECLI: ECLI:DE:LGW:2016:0112.1O43.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Teil-Grundurteil und Teil-Endurteil
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 2 und 3, ihn von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materielle Schäden resultierend aus dem Ereignis vom 20.09.2009 zu ersetzen, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 4 wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die den Beklagten zu 1 und 4 entstanden außergerichtlichen Kosten. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist für die Beklagten zu 1 und 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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