1 O 34/09•Landgericht Wuppertal, 2009-07-14, 1 O 34/09
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Landgericht Wuppertal — 1 O 34/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-07-14
Aktenzeichen: 1 O 34/09
ECLI: ECLI:DE:LGW:2009:0714.1O34.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu dulden, dass das in ihrem Eigentum stehende Wegegrundstück T, Gemarkung G, Flur X, Flurstück X, aufgegraben wird, um dort vom Grundstück der Klägerin bis zu den Grundstücken Gemarkung G, Flur X, Flurstücken ## und ### eine Abwasserleitung zu verlegen und dass das Grundstück # anschließend wieder zugegraben wird.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
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