Landgericht Wuppertal, 2009-04-08, 3 O 245/08

3 O 245/08Tribunal Cantonal8 de abr. de 2009

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Landgericht Wuppertal — 3 O 245/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-04-08

Aktenzeichen: 3 O 245/08

ECLI: ECLI:DE:LGW:2009:0408.3O245.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Herrn N an der xx GmbH & Co.KG EUR 105.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 04.08.2003 bis zum 04.08.2008 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch maximal in Höhe von 8 %, seit dem 05.08.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Herrn N an der xx GmbH & Co.KG weitere EUR 12.177,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Herrn N an der x GmbH & Co.KG EUR 14.375,00 nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 31.12.2004 bis zum 04.08.2008 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch maximal in Höhe von 8 %, seit dem 05.08.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin EUR 2.886,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 05.08.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Herrn N an xx GmbH & Co.KG jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Zedenten N im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der xx GmbH & Co.KG mit Ausnahme der reinen Nachzahlung von Einkommenssteuern entstanden ist oder noch entstehen wird.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Herrn N an x GmbH & Co.KG jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Zedenten N im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der x GmbH & Co.KG mit Ausnahme der reinen Nachzahlung von Einkommenssteuern entstanden ist oder noch entstehen wird.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Herrn N an x GmbH & Co.KG mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld des Herrn N hinsichtlich ihrer Beteiligung an der x GmbH & Co.KG aus dem Darlehensvertrag mit der HypoVereinsbank, spätestens zum 30.11.2014 entspricht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.

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