11 O 2/08•Landgericht Wuppertal, 2008-04-22, 11 O 2/08
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Landgericht Wuppertal — 11 O 2/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-04-22
Aktenzeichen: 11 O 2/08
ECLI: ECLI:DE:LGW:2008:0422.11O2.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 140.840,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2007 sowie weitere 2.080,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagte zu 70% und die Klägerin zu 30%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
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