Landgericht Wuppertal, 2006-05-18, 15 O 43/06

15 O 43/06Tribunal Cantonal18 de mai. de 2006

Abrir fonte

Texto completo

Landgericht Wuppertal — 15 O 43/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-05-18

Aktenzeichen: 15 O 43/06

ECLI: ECLI:DE:LGW:2006:0518.15O43.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlich-keit der Sache ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer gemäß §§ 935, 937 Abs. 2, 944 ZPO, §§ 1, 3, 11, 13 Abs. 2 Nr. 1, 25 UWG angeordnet:

I. Der Antragsgegnerin wird untersagt,

die roten und gelben mit Aufdruck „Harry-Bäcker seit 1688 unverkäufli-ches Eigentum“ versehenen Transportkisten der Antragstellerin zu 1) in Besitz zu nehmen, zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben;

gegenüber der Antragstellerin zu 2) die roten und/oder gelben, mit Aufdruck „Eigentum der Backbetriebe Kamps“ bzw. „Eigentum der Backbetriebe Wendeln“ versehenen Transportkisten der Antragstellerin zu 2) in Besitz zu nehmen, zu nutzen und an Dritte weiterzugeben;

gegenüber der Antragstellerin zu 3) die roten, mit dem Aufdruck „Brot-Würselen unverkäufliches Eigentum“ versehenen Transportkisten der Antragstellerin zu 3) in Besitz zu nehmen, zu nutzen oder an Dritte wei-terzugeben.

II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ord-nungsgeld bis zur Höhe von 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungs-haft von mindestens 1 Tag, höchstens 6 Wochen, oder Ordnungshaft von 1 Tag bis zu 6 Monaten angedroht. Bei mehrmaliger Zuwiderhand-lung darf die Ordnungshaft zwei Jahre nicht übersteigen. Sie ist zu vollstrecken am Inhaber der Antragsgegnerin.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.