Landgericht Wuppertal, 2004-02-10, 1 O 305/03

1 O 305/03Tribunal Cantonal10 de fev. de 2004

Abrir fonte

Texto completo

Landgericht Wuppertal — 1 O 305/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-10

Aktenzeichen: 1 O 305/03

ECLI: ECLI:DE:LGW:2004:0210.1O305.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des

Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Juni 2003 in dem Zwangsver-

steigerungsverfahren 40 aK 87/01, Amtsgericht Wuppertal

ist in Höhe von 519,62 EUR begründet, soweit er sich gegen

die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der Masse

ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste B und

im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen.

Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des

Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Juni 2003 in dem Zwangsver-

steigerungsverfahren 40 aK 88/01, Amtsgericht Wuppertal

ist in Höhe von 1.034,18 EUR begründet, soweit er sich

gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der

Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste

B und im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen.

Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des

Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Juni 2003 in dem Zwangsver-

steigerungsverfahren 40 aK 99/01, Amtsgericht Wuppertal

ist in Höhe von 1.889,19 EUR begründet, soweit er sich

gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der

Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste

A und im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen.

Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des

Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Juni 2003 in dem Zwangsver-

steigerungsverfahren 40 aK 100/01, Amtsgericht Wuppertal

ist in Höhe von 1.486,94 EUR begründet, soweit er sich

gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der

Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste

A und im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen.

Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des

Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Juni 2003 in dem Zwangsver-

steigerungsverfahren 40 aK 101/01, Amtsgericht Wuppertal

ist in Höhe von 1.405,56 EUR begründet, soweit er sich

gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der

Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste

A und im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen.

Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des

Amtsgerichts Wuppertal vom 31. Juli 2003 in dem Zwangsver-

steigerungsverfahren 40 bK 777/00, Amtsgericht Wuppertal

ist in Höhe von 2.265,01 EUR begründet, soweit er sich

gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der

Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste

A ohne Herrn X und im übrigen an die Beklagte

zu 1) auszuzahlen.

Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des

Amtsgerichts Wuppertal vom 31. Juli 2003 in dem Zwangsver-

steigerungsverfahren 40 bK 776/00, Amtsgericht Wuppertal

ist in Höhe von 1.823,14 EUR begründet, soweit er sich

gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der

Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß

Liste A ohne Herrn X und im übrigen an die

Beklagte zu 1) auszuzahlen.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen die Kläger.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden zu 6 % den

Klägern und zu 94 % der Beklagten zu 1) auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar,

für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagten

jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,

wenn nicht die jeweils vollstreckende Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.