1 O 305/03•Landgericht Wuppertal, 2004-02-10, 1 O 305/03
Landgericht Wuppertal, 2004-02-10, 1 O 305/03
1 O 305/03Tribunal Cantonal10 de fev. de 2004
Texto completo
Landgericht Wuppertal — 1 O 305/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-10
Aktenzeichen: 1 O 305/03
ECLI: ECLI:DE:LGW:2004:0210.1O305.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des
Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Juni 2003 in dem Zwangsver-
steigerungsverfahren 40 aK 87/01, Amtsgericht Wuppertal
ist in Höhe von 519,62 EUR begründet, soweit er sich gegen
die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der Masse
ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste B und
im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen.
Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des
Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Juni 2003 in dem Zwangsver-
steigerungsverfahren 40 aK 88/01, Amtsgericht Wuppertal
ist in Höhe von 1.034,18 EUR begründet, soweit er sich
gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der
Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste
B und im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen.
Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des
Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Juni 2003 in dem Zwangsver-
steigerungsverfahren 40 aK 99/01, Amtsgericht Wuppertal
ist in Höhe von 1.889,19 EUR begründet, soweit er sich
gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der
Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste
A und im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen.
Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des
Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Juni 2003 in dem Zwangsver-
steigerungsverfahren 40 aK 100/01, Amtsgericht Wuppertal
ist in Höhe von 1.486,94 EUR begründet, soweit er sich
gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der
Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste
A und im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen.
Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des
Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Juni 2003 in dem Zwangsver-
steigerungsverfahren 40 aK 101/01, Amtsgericht Wuppertal
ist in Höhe von 1.405,56 EUR begründet, soweit er sich
gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der
Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste
A und im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen.
Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des
Amtsgerichts Wuppertal vom 31. Juli 2003 in dem Zwangsver-
steigerungsverfahren 40 bK 777/00, Amtsgericht Wuppertal
ist in Höhe von 2.265,01 EUR begründet, soweit er sich
gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der
Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste
A ohne Herrn X und im übrigen an die Beklagte
zu 1) auszuzahlen.
Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des
Amtsgerichts Wuppertal vom 31. Juli 2003 in dem Zwangsver-
steigerungsverfahren 40 bK 776/00, Amtsgericht Wuppertal
ist in Höhe von 1.823,14 EUR begründet, soweit er sich
gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der
Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß
Liste A ohne Herrn X und im übrigen an die
Beklagte zu 1) auszuzahlen.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen die Kläger.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden zu 6 % den
Klägern und zu 94 % der Beklagten zu 1) auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar,
für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagten
jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die jeweils vollstreckende Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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