Landgericht Wuppertal, 2003-06-26, 12 O 51/02

12 O 51/02Tribunal Cantonal26 de jun. de 2003

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Landgericht Wuppertal — 12 O 51/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-06-26

Aktenzeichen: 12 O 51/02

ECLI: ECLI:DE:LGW:2003:0626.12O51.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Dem Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit außerhalb des Sachgebiets, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, insbesondere auf den Sachgebieten Kfz-Schadensgutachten und Kfz-Schadenskompatibilitäts-gutachten bzw. Kfz-Schadensplausibilitätsgutachten, auf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung für das Sachgebiet Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk - Bereich: Kraftfahrzeugmechaniker - durch

  • das Verwenden der ihm gemäß § 13 Abs. 1 der Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Düsseldorf (SVO) verliehenen Insignien: Stempel und Ausweis und/oder

  • den Verweis auf den Titel der öffentlichen Bestellung und Vereidigung und/oder die Berufung auf den geleisteten Sachverständigeneid

hinzuweisen.

II.

Für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot wird dem Beklagten die Verhängung von Ordnungsgeld bis zum Betrag von 250.000,-- EUR oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, angedroht. Für den Fall, daß ein festgesetztes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird dem Beklagten die Verhängung von Ordnungshaft, und zwar bis zu sechs Wochen, angedroht.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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