Landgericht Siegen, 2021-05-17, 21 KLs 27/20

21 KLs 27/20Tribunal Cantonal17 de mai. de 2021

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Landgericht Siegen — 21 KLs 27/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-17

Aktenzeichen: 21 KLs 27/20

ECLI: ECLI:DE:LGSI:2021:0517.21KLS27.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Normen: StGB § 177; StGB § 21; StGB § 55; StGB § 64

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts ### vom 09.09.2020 (Az.: 7 Cs – 66 Js 764/20 – 152/20) verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Sechs Monate und zwei Wochen der verhängten Strafe sind vor der Maßregel zu vollstrecken.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen im Strafverfahren, sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin des Strafverfahrens zu tragen soweit er verurteilt ist. Soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Der Angeklagte wird ferner verurteilt, an die Nebenklägerin ###, ###Straße ###, ### ###einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ### zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der an die Nebenklägerin ### zu zahlende Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Angeklagten herrührt.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin ### vom ### abgesehen.

Der Angeklagte trägt die durch den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin ### vom ### angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten sowie die der Nebenklägerin ### entstandenen notwendigen Auslagen. Seine eigenen durch den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin ### vom ### entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.

Das Urteil ist, soweit es auf die Zahlung an die Nebenklägerin ### in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen lautet, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Adhäsionsverfahren wird auf bis 6.000,00 EUR festgesetzt.

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