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21 KLs 22/20•Landgericht Siegen, 2021-02-24, 21 KLs 22/20
21 KLs 22/20Tribunal Cantonal24 de fev. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-24
Aktenzeichen: 21 KLs 22/20
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2021:0224.21KLS22.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Normen: StGB § 223 Abs. 1; StGB § 242 Abs. 1 und 2; StGB § 242 Abs. 2; StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; StGB § 249 Abs. 1; StGB § 249 Abs. 2; StGB § 253 Abs. 1; StGB § 255; StGB § 263 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 2; StGB § 303 Abs. 1; StGB § 22; StGB § 23; StGB § 47 Abs. 1; StGB § 52; StGB § 53; StGB § 55 Abs. 1
Der Angeklagte wird wegen Sachbeschädigung, wegen versuchten Betruges, wegen versuchten Diebstahls und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit einer Sachbeschädigung und in einem Fall tateinheitlich mit einer versuchten räuberischen Erpressung unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts ### vom 04.02.2020 (Az.: 202 Ds – 225 Js 1049/19 – 111/19) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus wird er wegen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen soweit er verurteilt ist. Soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
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