2 O 220/11•Landgericht Siegen, 2012-03-16, 2 O 220/11
Landgericht Siegen, 2012-03-16, 2 O 220/11
2 O 220/11Tribunal Cantonal16 de mar. de 2012
Regest
Zu der Frage, ob eine Bank, die beim Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds Rückvergütungen der Fondsgesellschaft verschweigt, ihre Pflichten gegenüber dem Kunden verletzt.
Texto completo
Landgericht Siegen — 2 O 220/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-16
Aktenzeichen: 2 O 220/11
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2012:0316.2O220.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: BGB § 280 a. F.; BGB § 286 a. F.; BGB § 325 a. F.; BGB § 326 a. F.; BGB § 249
Leitsätze
Zu der Frage, ob eine Bank, die beim Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds Rückvergütungen der Fondsgesellschaft verschweigt, ihre Pflichten gegenüber dem Kunden verletzt.
Tenor
I.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 58.082,76 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.12.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der mittelbaren Beteiligung an der X KG, (Eintragungsdatum 11.12.1991), an der X Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, (Eintragungsdatum 28.12.1992) und an der X KG, (Eintragungsdatum 02.11.1993).
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Rechte der mittelbaren Beteiligung an der X KG, (Eintragungsdatum 11.12.1991), an der X Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, (Eintragungsdatum 28.12.1992) und an der X KG, (Eintragungsdatum 02.11.1993) in Verzug befindet.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich ange-fallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.429,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5% und die Be-klagte zu 95%
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110% des gegen die Klägerin aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.
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