4 O 96/14•Landgericht Paderborn, 2015-09-23, 4 O 96/14
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Landgericht Paderborn — 4 O 96/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-23
Aktenzeichen: 4 O 96/14
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2015:0923.4O96.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.491,41 Euro Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel
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Farbunterschied in der Fassade der Häuser T … und … im Vergleich zur Fassade des Hauses T …, deren Farbton vereinbarungsgemäß ist,
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Klebereste von Abdeckfolien und –bändern im Bereich der Fensterrahmen und Verglasungen sowie an Abdeckungen der Raffstoreanlagen/Rollladen am Haus T …,
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 Euro.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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