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5 T 135/26•Landgericht Münster, 2026-05-20, 5 T 135/26
5 T 135/26Tribunal Cantonal20 de mai. de 2026
1. Der Erlass eines Ergänzungsbeschluss(Kürzung der Vergütung) zum Vergütungsfestsetzungsbeschluss für die Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter ist zulässig, wenn dieser auf Tatsachen beruht, die allesamt nach dem Erlass des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses entstanden sind.2. § 4 Absatz 1 Satz 3 InsVV und § 5 Absatz 1 InsVV setzen voraus, dass der Insolvenzverwalter Zahlungen zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung der Masse getätigt hat. Handelt der Insolvenzverwalter nicht in diesem Rahmen, handelt er eigenmächtig, so dass eine Vergütungskürzung in Höhe der getätigten Zahlungen im Wege eines Ergänzungsbeschlusses nicht zu beanstanden ist.
Entscheidungsdatum: 2026-05-20
Aktenzeichen: 5 T 135/26
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2026:0520.5T135.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil-Beschwerde-Kammer
Normen: § 64 InsO, §§ 4, 5 InsVV
Die sofortige Beschwerde gegen den Ergänzungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 05.02.2026 wird zurückgewiesen.
Der Insolvenzverwalter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.163,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Insolvenzverwalter wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Ergänzungsbeschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Münster vom 05.02.2026, mit dem es seine mit Beschluss vom 09.07.2025 festgesetzte Vergütung um 7.700,00 EUR netto (d. h. 9.163,00 EUR brutto) gekürzt hat.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Bei der Schuldnerin handelt es sich um die alleinige Kommanditistin des vormals unter dem Namen J.-Küchen S. GmbH & Co. KG , vertreten durch die Komplementärin J. Holding GmbH , firmierenden Unternehmens. Dessen Geschäftsbereich ist auf die Herstellung und Planung von Küchen gerichtet.
Mit Beschluss vom 04.09.2007 leitete das Amtsgericht Münster ein vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der J.-Küchen S. GmbH & Co. KG ein und bestellte den Beteiligten zu 2) zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Ein allgemeines Verfügungsverbot ordnete es nicht an, wohl aber einen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Fall InsO. Außerdem setzte das Amtsgericht einen - im nachfolgenden Termin der ersten Gläubigerversammlung bestätigten - vorläufigen Gläubigerausschuss ein, in dem u. a. der Insolvenzgläubiger Herr M. als ehemaliger Betriebsratsvorsitzender Mitglied ist.
In der Folgezeit wurde der Betrieb fortgeführt und es wurde mit einer umfassenden Sanierung des Unternehmens begonnen. Zu den ergriffenen Maßnahmen gehörten u. a. die Beauftragung einer GmbH mit der Aufarbeitung der rückständigen Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Ernennung eines Interimsgeschäftsführers, die Beauftragung eines Unternehmens mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts inklusive integrierter Finanzplanung, die Beauftragung eines Unternehmens mit der Inventarisierung der Küchenstudios im Bundesland Nordrhein-Westfalen sowie die Beauftragung eines Gutachters mit der Erforschung diverser Anfechtungssachverhalte. Außerdem waren für das Unternehmen mehrere Anwaltskanzleien tätig. Der Zeitpunkt der Auftragserteilung lag jeweils vor dem 30.11.2007 und die entsprechenden Leistungen wurden auch zum ganz überwiegenden Teil bis zu diesem Datum erbracht.
Mit Beschluss vom 01.12.2007 (vgl. Bl. 300 f. d. A. des Amtsgerichts) eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und ernannte den Beteiligten zu 2) zum Insolvenzverwalter.
Die oben genannten, im Jahr 2007 an der Betriebsfortführung und Sanierung des Unternehmens beteiligten Unternehmen und Personen rechneten ihre Leistungen gegenüber der J.-Küchen S. GmbH & Co. KG ab. Der Insolvenzverwalter beglich sämtliche Rechnungen im Zeitraum von Dezember 2007 bis Sommer 2008 jeweils aus der Insolvenzmasse. Zusätzlich leistete er Zahlungen an zahlreiche weitere Gläubiger, die ebenfalls bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens für das Unternehmen tätig geworden waren.
Am 15.05.2008 entschied das Amtsgericht, das Verfahren nunmehr nur noch als Partikularinsolvenzverfahren über das Sondervermögen der zu diesem Zeitpunkt allein noch vorhandenen Kommanditistin - der Schuldnerin - zu führen.
Im Jahr 2017 legte der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht samt Schlussrechnung vor. Die Schlussrechnung aktualisierte er im weiteren Verlauf des Verfahrens mehrfach.
Mit Beschluss vom 14.05.2020 gab das Amtsgericht bei der Z. GmbH ein Sachverständigengutachten zur Frage in Auftrag, ob die Schlussrechnung für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum 31.03.2020 und die zugrundeliegende Buchführung ordnungsgemäß waren. Die Z. GmbH bejahte dies, machte in ihrem Gutachten aber zugleich darauf aufmerksam, dass der Insolvenzverwalter zwischen Dezember 2007 und Sommer 2008 nachlaufende Ausgaben aus dem Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens bedient habe. Der daraufhin vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige Q. kam zu dem Ergebnis, dass der Insolvenzmasse dadurch Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter gemäß §§ 60, 92 InsO entstanden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf das Z.-Gutachten vom 29.09.2023 (vgl. Bl. 3588 ff. d. A. des Amtsgerichts) sowie auf das Gutachten von Q. vom 14.01.2024 (vgl. Bl. 4827 ff. d. A. des Amtsgerichts) verwiesen.
Im Frühjahr 2025 nahm der Insolvenzverwalter Beratungsleistungen von O. für die Vorbereitung einer anstehenden Gläubigerversammlung sowie des Schlusstermins in Anspruch. Für seine Tätigkeiten stellte O. dem Insolvenzverwalter einen Betrag in Höhe von 4.165,00 EUR brutto in Rechnung. Der Insolvenzverwalter beglich die Rechnung aus der Insolvenzmasse.
Am 17.06.2025 fand in den Räumen des Amtsgerichts die abschließende Gläubigerversammlung statt. In diesem Rahmen fasste die Gläubigerversammlung u. a. den Beschluss, zur Vermeidung weiterer Kosten für die Insolvenzmasse sowie im Sinne eines angestrebten schnellen Verfahrensabschlusses auf die gerichtliche Geltendmachung der in Rede stehenden Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu verzichten. Einer der Insolvenzgläubiger, die gegen den Beschluss votiert hatten, sowie der Sachverständige Q., der vom Amtsgericht zwischenzeitlich zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt worden war, stellten noch in der Versammlung einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses gemäß § 78 Abs. 1 InsO. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt und hob den Beschluss der Gläubigerversammlung am 09.07.2025 auf (vgl. Bl. 6657 ff. d. A. des Amtsgerichts). Am selben Tag wies es außerdem den vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplan gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO zurück (vgl. Bl. 6670 ff. d. A. des Amtsgerichts). Mit einem dritten Beschluss vom 09.07.2025 setzte es schließlich die Vergütung des Insolvenzverwalters die Regelmasse betreffend auf 424.169,70 EUR zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer, sprich auf insgesamt 556.093,66 EUR, fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 09.07.2025 Bezug genommen (vgl. Bl. 6700 d. A. des Amtsgerichts).
Mit Schriftsatz vom 15.07.2025 legte der Insolvenzverwalter gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Das Beschwerdeverfahren wird vor der Kammer unter dem Aktenzeichen 05 T 416/25 geführt. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen.
Ebenfalls im Juli 2025 legte der Insolvenzverwalter auch gegen den zweiten Beschluss vom 09.07.2025, mit dem das Amtsgericht den Insolvenzplan zurückgewiesen hatte, sofortige Beschwerde ein (Az.: 05 T 388/25). Zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde holte er in Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss ein Gutachten von O. ein. Die Honorarforderung in Höhe von 7.140,00 EUR brutto zahlte er ohne vorherige Zustimmung des Amtsgerichts aus der Insolvenzmasse.
Mit Schriftsatz vom 18.07.2025 focht schließlich Herr M. die Entscheidung des Amtsgerichts, mit dem es den Beschluss der Gläubigerversammlung gemäß § 78 Abs. 1 InsO aufgehoben hatte, mit der sofortigen Beschwerde an (Az.: 05 T 415/25). Als sein Verfahrensbevollmächtigter trat Rechtsanwalt B. auf, der im hiesigen Beschwerdeverfahren den Insolvenzverwalter vertritt. Wie oben gab der Insolvenzverwalter im Verfahren 05 T 415/25 - dieses Mal bei L. - in Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss ein Gutachten in Auftrag, das zur Unterstützung der sofortigen Beschwerde von Herrn M. diente. Die Honorarforderung von L. in Höhe von 4.165,00 EUR brutto beglich er wiederum eigenmächtig aus der Insolvenzmasse. Die Kammer gab der sofortigen Beschwerde zunächst statt, hob den Beschluss dann jedoch auf die Anhörungsrüge des Sonderinsolvenzverwalters Q. hin auf und wies die sofortige Beschwerde mit Kammerbeschluss vom 28.01.2026 zurück. Die dagegen von Herrn M. erhobene Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IX ZB 9/26 anhängig.
Mit einem ersten Ergänzungsbeschluss vom 24.09.2025 brachte das Amtsgericht von der mit Beschluss vom 09.07.2025 festgesetzten Vergütung des Insolvenzverwalters die bis dahin von diesem aus der Insolvenzmasse an die Gutachter O. und L. gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 15.470,00 EUR brutto in Abzug. Zur Begründung führte es aus, die Zahlungen des Insolvenzverwalters seien von dem insoweit einschlägigen § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV nicht gedeckt gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 24.09.2025 verwiesen (vgl. Bl. 7278 ff. d. A. des Amtsgerichts).
Unter dem 01.10.2025 legte der Insolvenzverwalter gegen den Ergänzungsbeschluss sofortige Beschwerde ein (Az.: 05 T 488/25). Zur Begründung seines Rechtsbehelfs gab er in Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss beim Sachverständigeninstitut I. ein weiteres Gutachten in Auftrag, das sich mit der Frage befassen sollte, ob er - der Insolvenzverwalter - die Gutachterkosten für O. und L. der Insolvenzmasse entnehmen durfte. Mit Schreiben vom 08.10.2025 (vgl. Bl. 7548 f. d. A. des Amtsgerichts) beanspruchte das Sachverständigeninstitut für die Begutachtung eine Vorschusszahlung in Höhe von 5.950,000 EUR brutto. Der Insolvenzverwalter zahlte auch diesen Betrag aus der Insolvenzmasse.
Das Sachverständigeninstitut I. erstattete das erbetene Gutachten am 26.11.2025. Es gelangte zu der Einschätzung, dass die Beauftragung von O. - soweit sie auf die Überprüfung des amtsgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses bezogen gewesen sei - der Erledigung einer besonderen Aufgabe im Rahmen der Verwaltung der Masse gedient habe und der Insolvenzverwalter daher insoweit zur Zahlung an O. gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV berechtigt gewesen sei. Für die Zahlung an L. ergebe sich aus den §§ 4 Abs. 1 Satz 3, 5 Abs. 1 InsVV hingegen keine Berechtigung. Der Insolvenzverwalter habe den Betrag aber gemäß § 18 Abs. 1 InsVV analog der Masse entnehmen dürfen, weil es sich bei den Gutachterkosten insoweit um Auslagen des Gläubigerausschusses gehandelt habe. Einer vorherigen Festsetzung durch das Amtsgericht habe es nicht bedurft. Die Auslagen seien aber noch im Rahmen der endgültigen Festsetzung und Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder unter Anrechnung als Vorschuss gegenüber dem Insolvenzgericht zu beantragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigeninstituts vom 26.11.2025 Bezug genommen (vgl. Bl. 7565 ff. d. A. des Amtsgerichts).
Der Insolvenzverwalter machte sich diese Begründung gegenüber dem Amtsgericht zu eigen. Die Kosten, die O. für die Vorbereitung der Gläubigerversammlung und des Schlusstermins in Rechnung gestellt hatte, zu denen sich das Gutachten des Sachverständigeninstituts nicht verhielt, zahlte er hingegen an die Insolvenzmasse zurück. Zur Begründung führte er aus, die Beratungsleistungen hätten sich allein auf Regelaufgaben des Insolvenzverwalters bezogen. Insoweit habe er die Honorarforderung - wie er inzwischen selbst eingesehen habe - in der Tat zu Unrecht aus der Insolvenzmasse reguliert.
Mit einem zweiten Ergänzungsbeschluss vom 27.11.2025 (vgl. Bl. 7552 ff. d. A. des Amtsgerichts) brachte das Amtsgericht auch die der Insolvenzmasse entnommene Vorschusszahlung an das Sachverständigeninstitut I. in Höhe von 5.950,000 EUR brutto von der Vergütung des Insolvenzverwalters in Abzug. Auch hiergegen wandte sich der Insolvenzverwalter mit der sofortigen Beschwerde (Az.: 05 T 631/25).
In der Folgezeit stellte das Sachverständigeninstitut I. dem Insolvenzverwalter eine Schlussrechnung über 4.900,00 EUR netto (d. h. 5.831,00 EUR brutto). Auch L. machte eine zweite Honorarforderung über 2.800,00 EUR netto (d. h. 3.332,00 EUR brutto) geltend. Hintergrund war, dass er im Auftrag des Insolvenzverwalters im Verfahren 05 T 415/25 ein zweites Gutachten erstellt hatte, das sich mit den Erfolgsaussichten der Anhörungsrüge auseinandersetzte, die der Sonderinsolvenzverwalter gegen den dortigen ursprünglichen Kammerbeschluss erhoben hatte. Beide Forderungen in Höhe von insgesamt 7.700,00 EUR netto (d. h. 9.163,00 EUR brutto) regulierte der Insolvenzverwalter wiederum eigenmächtig aus der Insolvenzmasse. Als Buchungstext für die Zahlung an L. gab er dabei im einschlägigen EA-Kontenblatt „L. Gutachten v. 19.11.2025 Vorschuss auf GL-Vergütung“ an (vgl. Bl. 7748 d. A. des Amtsgerichts).
Mit dem hier angefochtenen - dritten - Ergänzungsbeschluss vom 05.02.2026 (vgl. Bl. 7804 ff. d. A. des Amtsgerichts) hat das Amtsgericht die festgesetzte Vergütung des Insolvenzverwalters um den zuletzt der Insolvenzmasse entnommenen Betrag in Höhe von insgesamt 7.700,00 EUR netto (d. h. 9.163,00 EUR brutto) gekürzt.
Mit Schriftsatz vom 09.02.2026 hat der Insolvenzverwalter gegen diesen Beschluss persönlich sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, das Amtsgericht sei zur Kürzung seiner Vergütung - wie schon in den vorherigen beiden Fällen - nicht berechtigt gewesen. Zum einen stelle der Ergänzungsbeschluss eine unzulässige Änderung, Ergänzung oder Anpassung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 09.07.2025 dar, den er ebenfalls im Wege der sofortigen Beschwerde angefochten habe. Insofern sei nämlich zu berücksichtigen, dass das Landgericht über diese sofortige Beschwerde - was zutrifft - noch nicht entschieden habe. Solange dies aber nicht geschehen sei, dürfe das Amtsgericht wegen des mit der Einlegung des Rechtsmittels verbundenen Devolutiveffekts seine Ausgangsentscheidung nicht mehr ändern. Die Entscheidung über neue Tatsachen oder Erkenntnisse liege vielmehr ausschließlich in der Zuständigkeit und Kompetenz des Beschwerdegerichts.
Zum anderen sei der Ergänzungsbeschluss auch in der Sache unrichtig. Er - der Insolvenzverwalter - sei berechtigt gewesen, die verfahrensgegenständlichen Honorarforderungen aus der Insolvenzmasse zu regulieren. Hinsichtlich der Kosten für das Gutachten des Sachverständigeninstituts I. ergebe sich seine dahingehende Berechtigung aus §§ 4 Abs. 1 Satz 3, 5 Abs. 1 InsVV. Die Beauftragung des Sachverständigeninstituts sei ausschließlich veranlasst und ausgelöst worden durch den seiner Ansicht nach rechtswidrigen Ergänzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 24.09.2025. Sie diente insofern allein dazu, die Rechtswidrigkeit des Ergänzungsbeschlusses zu belegen, und war zu diesem Zweck auch notwendig und sachangemessen. Ähnliches gelte für die zweite Beauftragung von L. (Anhörungsrüge). Auch sie sei durch §§ 4 Abs. 1 Satz 3, 5 Abs. 1 InsVV gedeckt gewesen. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass Herr M. im Beschwerdeverfahren 05 T 415/25 nicht nur eigene Interessen vertreten habe, sondern die Interessen von 237 Gläubigern mit einem Forderungsvolumen von insgesamt ca. 3,5 Millionen EUR. Sie alle hätten dafür votiert, gegen den Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts sofortige Beschwerde einzulegen, auch wenn als dortiger Beschwerdeführer aus prozessökonomischen Gründen tatsächlich nur Herr M. aufgetreten sei. Im weiteren Verlauf des hiesigen Beschwerdeverfahrens hat der Insolvenzverwalter seine Argumentation geändert und meint mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 27.02.2026 nunmehr, die Gutachterkosten seien als Auslagen des Gläubigerausschusses im Sinne von § 18 InsVV einzuordnen. Eine vorherige Auslagenfestsetzung durch das Insolvenzgericht sei wie bei der Entnahme von Prämien für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und die Kosten einer Kassenprüfung nicht erforderlich gewesen. Das Insolvenzgericht werde auf diese Weise auch nicht in seiner Prüfungskompetenz hinsichtlich der Angemessenheit solcher Kosten beschnitten, da diese Prüfung durch das Gericht anschließend im Rahmen der endgültigen Festsetzung und Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses erfolgen könne. Jedenfalls sei das Amtsgericht nicht berechtigt gewesen, den Auslagenvorschuss fürHerrn M. und die anderen Gläubigerausschussmitglieder mit der festgesetzten Vergütung des Insolvenzverwalters zu verrechnen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 20.03.2026 (vgl. Bl. 7995 ff. d. A. des Amtsgerichts) nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 28.04.2026 (vgl. Bl. 27 ff. d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte des Insolvenzverwalters angefragt, ob zur schnelleren Aufklärung und Bewertung der Vergütungsfestsetzung die Möglichkeit bestünde, einen Sachverständigen zu bestellen. Für den Fall der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde hat er außerdem die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO beantragt.
II.
Die sofortige Beschwerde, über die die Kammer ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden durfte, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Insolvenzverwalters im Beschwerdeverfahren 05 T 415/25 bereits Herrn M. vertreten hatte und eine solche doppelte Vertretung möglicherweise gegen § 43a Abs. 4 BRAO verstößt. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter die sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 09.02.2026 persönlich eingelegt hat. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung zudem anerkannt, dass der Verstoß eines Rechtsanwalts gegen § 43a Abs. 4 BRAO in einem gerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung und der vorgenommenen Prozesshandlungen führt, sondern dass es einer konstitutiven Zurückweisung durch das Gericht bedarf und nur solche Verfahrenshandlungen unwirksam sind, die der Rechtsanwalt nach seiner Zurückweisung vornimmt (vgl. AG Duisburg, Beschl. v. 08.10.2007 - 62 IN 32/07, BeckRS 2007, 17382 mit Verweis u. a. auf BVerfG, Beschl. v. 09.08.2004 - 2 BvR 1766/03, BeckRS 2004, 24029). An einer derartigen konstitutiven Zurückweisung fehlt es hier. Ein etwaiger Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO wirkt sich auf das Verfahren mithin nicht aus.
Die sofortige Beschwerde ist indes unbegründet.
Der angegriffene Ergänzungsbeschluss des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden.
a)
Dem Erlass des Ergänzungsbeschlusses stand nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 09.07.2025 mit der sofortigen Beschwerde angefochten und die Kammer über diese sofortige Beschwerde noch nicht entschieden hat. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die §§ 319 ff. ZPO vor. Bei dem angegriffenen Ergänzungsbeschluss handelt es sich nicht um eine unzulässige Ergänzung, Änderung oder Anpassung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 09.07.2025. Der Ergänzungsbeschluss behandelt einen von der Vergütungsfestsetzung losgelösten Verfahrensgegenstand. Während das Amtsgericht mit dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss entschieden hat, welche Vergütung dem Insolvenzverwalter für seine Geschäftsführung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO überhaupt zusteht, hat das Amtsgericht davon in seinem Ergänzungsbeschluss lediglich Kürzungen vorgenommen, die ihre Grundlage in Tatsachen haben, die allesamt nach dem Erlass des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses entstanden sind und die mit den für die Entstehung der Vergütung maßgeblichen Faktoren (z. B. Höhe der Masse, Zu- oder Abschläge) auch nichts zu tun haben. Das Amtsgericht hat mit seinem ergänzenden Beschluss insofern nicht zum Ausdruck gebracht, dass die ursprünglich festgesetzte Vergütung unrichtig war. Diese bleibt als status quo vielmehr unangetastet. Mit dem Ergänzungsbeschluss hat es vielmehr lediglich auf neu eingetretene Umstände reagiert, die der Insolvenzverwalter - worauf das Amtsgericht an anderer Stelle bereits zutreffend hingewiesen hat - durch Zugriff auf die Insolvenzmasse noch dazu selbst geschaffen hat. Von der noch anhängigen sofortigen Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss geht daher keine Sperrwirkung aus.
b)
In der Sache hat das Amtsgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters zu Recht um insgesamt 7.700,00 EUR netto, sprich 9.163,00 EUR brutto, gekürzt. Die Kammer war nicht gehalten, vor ihrer Entscheidung über die sofortige Beschwerde ein Sachverständigengutachten einzuholen. Streitentscheidend sind vorliegend allein die Auslegung und Anwendung mehrerer Vorschriften der InsVV. Damit geht es ausschließlich um die Klärung rechtlicher Fragen, für die sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich verbietet (vgl. BeckOKZPO/Bacher , 60. Edition, Stand: 01.03.2026, § 293 ZPO Rn. 8; MünchKommZPO/Prütting , 7. Aufl. 2025, § 293 ZPO Rn. 1, 4). Eine Ausnahme soll nach teilweise vertretener Auffassung lediglich für den Fall gelten, dass sich das erkennende Gericht in seiner Entscheidung mit sehr speziellen, „entlegenen“ Rechtsvorschriften etwa aus dem Steuerrecht zu befassen hat, deren Auslegung und Anwendung besondere fachliche Kenntnisse erfordern (vgl. BeckOKZPO/Bacher , a. a. O., § 293 ZPO Rn. 8 mit Verweis auf BGH, Urt. v. 27.11.1998 - V ZR 344/97, BeckRS 1998, 30036272; ablehnend MünchKommZPO/Prütting , a. a. O., § 293 ZPO Rn. 22). Um solche Rechtsvorschriften geht es hier nicht. Die Vorschriften der InsVV kommen in insolvenzrechtlichen Vergütungsstreitigkeiten regelmäßig zum Tragen und werden in Rechtsprechung und Literatur hinlänglich behandelt. In einem solchen Fall obliegt es allein dem erkennenden Gericht, die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen zu entscheiden.
aa)
Das Amtsgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters zu Recht um den an das Sachverständigeninstitut I. gezahlten Betrag in Höhe von 4.900,00 EUR netto, sprich 5.831,00 EUR brutto, reduziert. Der Insolvenzverwalter war insoweit nicht berechtigt, die Schlussrechnung des Sachverständigeninstituts aus der Insolvenzmasse zu begleichen. Eine solche Berechtigung ergab sich weder aus § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV noch aus § 5 Abs. 1 InsVV. In der Folge durfte das Amtsgericht die festgesetzte Vergütung um den zu Unrecht der Masse entnommenen Betrag kürzen (vgl. BGH, Beschl. v. 04.12.2014 - IX ZB 60/13, BeckRS 2015, 00322, Rn. 18; BGH, Beschl. v. 11.11.2004 - IX ZB 48/04, BeckRS 2004, 12331, Rn. 6).
§ 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV und § 5 Abs. 1 InsVV setzen beide voraus, dass der Insolvenzverwalter die Zahlung zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung der Masse getätigt hat. Diese umfasst die Sicherung, Feststellung und Wahrnehmung der Masserechte bis zu deren Verwertung bzw. der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens (vgl. nur MünchKommInsO/Jaffé , 5. Aufl. 2025, § 148 InsO vor Rn. 41). In diesem Rahmen handelte der Insolvenzverwalter hier nicht. Mit der Einholung des Gutachtens des Sachverständigeninstituts verfolgte der Insolvenzverwalter den Zweck, seine sofortige Beschwerde gegen den ersten Ergänzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 24.09.2025 vertiefend begründen zu können. Die Beauftragung lag damit allein im Vergütungsinteresse des Insolvenzverwalters. Sie diente nicht der Sicherung, Feststellung oder Wahrnehmung von Masserechten. Dies gilt auch eingedenk des Umstands, dass der Insolvenzverwalter die Beauftragung mit dem Gläubigerausschuss abgestimmt hat. Auf die Frage, ob der Ergänzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 24.09.2025 zu Recht ergangen ist, kommt es nicht an.
bb)
Nicht zu beanstanden ist ferner die weitere Vergütungskürzung um 2.800,00 EUR netto, sprich 3.332,00 EUR brutto (L.). Anders als der Insolvenzverwalter meint, war er nicht berechtigt, diesen Betrag der Insolvenzmasse gemäß §§ 73 Abs. 1 InsO, 9 Satz 1, 18 InsVV als Auslagenvorschuss für Herrn M. und die anderen Gläubigerausschussmitglieder zu entnehmen. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass Mitgliedern des Gläubigerausschusses in analoger Anwendung der §§ 9, 18 InsVV ein Vorschuss auf ihre Auslagen zustehen kann (vgl. nur BGH, Beschl. v. 22.07.2021 - IX ZB 47/19, BeckRS 2021, 23176, Rn. 16, BeckOKInsR/Budnik , 42. Edition, Stand: 01.02.2026, § 18 InsVV Rn. 15; MünchKommInsO/Stephan , 5. Aufl. 2025, § 18 InsVV Rn. 16). Für den Fall, dass der Insolvenzverwalter den Gläubigerausschussmitgliedern den Vorschuss zu Unrecht aus der Masse zahlt, wäre aus Sicht der Kammer auch zweifelhaft, ob das Insolvenzgericht diesen Betrag von der Vergütung desInsolvenzverwalters hätte in Abzug bringen dürfen. Naheliegender erschiene es vielmehr in der Tat, dass das Insolvenzgericht dann allenfalls befugt gewesen wäre, den Vorschuss von der noch festzusetzenden Vergütung der jeweiligen Gläubigerausschussmitglieder abzuziehen, die die im Wege des Vorschusses zu viel erlangten Zahlungen ohnehin nach materiellem Recht zu erstatten hätten (vgl. BGH, Beschl. v. 22.07.2021 - IX ZB 47/19, BeckRS 2021, 23176, Rn. 17; Uhlenbruck/Knof , 16. Aufl. 2025, § 73 InsO Rn. 26). In der hiesigen Konstellation stellt sich diese Frage jedoch nicht. Denn bei den Gutachterkosten handelt es sich streng genommen nicht um Auslagen der Gläubigerausschussmitglieder, sondern um solche des Insolvenzverwalters selbst. Tatsächlich war dieser es nämlich, der L. - wenn auch in Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss - mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt hatte. Die Zahlung aus der Insolvenzmasse lässt sich damit dogmatisch nicht auf §§ 9, 18 InsVV analog stützen. Dass der Insolvenzverwalter die Zahlung im einschlägigen EA-Kontenblatt als „Vorschuss auf GL-Vergütung“ deklariert hat, ändert hieran nichts.
Richtigerweise kommen als Rechtsgrundlage daher wiederum allein § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV und § 5 Abs. 1 InsVV in Betracht. Auch die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind indes nicht erfüllt. Denn die Begutachtung der Erfolgsaussichten der Anhörungsrüge stellte keine besondere Aufgabe im Sinne der Vorschriften dar. Dies folgt bereits daraus, dass Beschwerdeführer im Verfahren 05 T 415/25 nicht der Insolvenzverwalter, sondern ein einzelner Insolvenzgläubiger, nämlich Herr M., war. Der Insolvenzverwalter wäre zur Erhebung der sofortigen Beschwerde nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 78 Abs. 2 Satz 2 InsO auch nicht befugt gewesen. Die Kammer verkennt auch an dieser Stelle nicht, dass die Beauftragung von L. in Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss und noch dazu zur Unterstützung der sofortigen Beschwerde von Herrn M. geschehen ist, der mit Einlegung seines Rechtsbehelfs wiederum die Interessen von 237 anderen Insolvenzgläubigern vertreten haben mag. Im Rahmen der Verwaltung der Masse lag die Beauftragung damit dennoch nicht. Aus diesem Grund bestand für den Insolvenzverwalter auch keine Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit des amtsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses im Interesse der Masse überprüfen zu lassen. Zu diesem Ergebnis gelangt im Übrigen auch das Gutachten des Sachverständigeninstituts I. (dort Seite 10), soweit es sich mit der gleichgelagerten ersten Beauftragung des Sachverständigen L. befasst (vgl. Bl. 7574 d. A. des Amtsgerichts).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 Satz 1 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 4 Satz 1 InsO, 3 1. HS ZPO. Der Beschwerdewert entspricht der Höhe nach dem Betrag, den das Amtsgericht mit dem angefochtenen Ergänzungsbeschluss von der Vergütung des Insolvenzverwalters abgezogen hat.
III.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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