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12 Qs 7/26•Landgericht Münster, 2026-03-02, 12 Qs 7/26
Entscheidungsdatum: 2026-03-02
Aktenzeichen: 12 Qs 7/26
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2026:0302.12QS7.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafkammer
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Zulässigkeit des als sofortigen Beschwerde zu wertenden und von dem Betroffenen eingelegten Rechtsbehelfs folgt aus den §§ 464b, 304, 311 StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 464b Satz 4, 306 Abs. 1 StPO), der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 EUR (§ 304 Abs. 3 StPO).
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Der Betroffene wendet sich lediglich gegen die nicht erfolgte Festsetzung der Kosten hinsichtlich einer begehrten Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG. Entgegen der in der sofortigen Beschwerde vertretenen Auffassung waren die Kosten hinsichtlich einer solchen Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG nicht festzusetzen.
a)
Eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG (in Höhe der Verfahrensgebühr) ist dann vorgesehen, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV-RVG entsteht u.a. dann, wenn sich das gerichtliche Verfahren u.a. durch Rücknahme der Berufung des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt, wobei für den Fall, dass bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt wurde, die Gebühr nur entsteht, wenn die Berufung früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird. Die Gebühr entsteht dann nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist, Nr. 4141 Abs. 2 VV-RVG. Die Mitwirkung im Sinne des Gebührentatbestandes erfordert anwaltliche Tätigkeiten, die auf das Ziel einer Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung gerichtet sein müssen und diese fördern (siehe Toussaint/Felix, 55. Aufl. 2025, RVG VV 4141 Rn. 6-9 ). Dabei setzt der Begriff des Mitwirkens zwar keine für die Einstellung kausalen Tätigkeiten voraus. Der eigenständige Beitrag muss allerdings - über Untätigkeit oder sachfremde Tätigkeiten hinaus - die Einstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördern, auch wenn dies keine intensive oder zeitaufwändige Einwirkung erfordert (zur Parallelnorm Nr. 5115 VV RVG siehe BGH NJW 2009, 368 ; OLG Stuttgart RVGreport 2010, 263 ).
b)
Vor diesem Hintergrund war eine solche Tätigkeit des Verteidigers des Betroffenen nicht zu erkennen, die die Hauptverhandlung entbehrlich werden ließ. Denn es fehlt an dem Tatbestandsmerkmal einer anwaltlichen Mitwirkung, die die Hauptverhandlung zweiter Instanz hätte entbehrlich werden lassen können.
Eine Änderung des Prozessverhaltens des früheren Angeklagten ergab sich im Berufungsverfahren im Vergleich zum Verfahren erster Instanz gerade nicht. Weder wurde eine Bereitschaft signalisiert oder erklärt, einer Verfahrenseinstellung gem. § 153 StPO zuzustimmen noch äußerte sich der frühere Angeklagte in der Verhandlung zweiter Instanz zur Sache, auch wenn er Bereitschaft, sich zu äußern, angekündigt, aber eben nicht umgesetzt hat.
Für die Staatsanwaltschaft, die nunmehr die Berufung zurückgenommen hat, war die Tatsachengrundlage für eine Rücknahme, ohne dass insoweit eine Einflussnahme des Verteidigers in dieser Richtung vorlag, identisch mit derjenigen, die bereits im Rahmen des mit einem Freispruch endenden erstinstanzlichen Verfahrens galt. Dem Protokoll vom 12.09.2025 ist eine solche Einflussnahme nicht zu entnehmen, ausgenommen die angesprochene - die Prozesslage allerdings unverändert lassende - Ablehnung der Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens.
Der vor der Berufungsverhandlung erfolgte Hinweis des Verteidigers auf die Unschuld des Angeklagten führte ebenfalls gerade nicht zur Rücknahme der Berufung, vielmehr wurde der Hauptverhandlungstermin ohne, dass es zu einer Entscheidung kam, durchgeführt. Vorgesehen war danach vielmehr die Neuansetzung der Hauptverhandlung.
Dass die Hauptverhandlung sodann ausgesetzt wurde und von Amts wegen dann ein neuer Termin angesetzt werden sollte entsprach gerade nicht der Vorstellung des Verteidigers. Dieser wurde indes allein durch die Entscheidung der der Staatsanwaltschaft, die Berufung zurückzunehmen, entbehrlich. Die Rücknahme wurde ersichtlich ohne vorangehende Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft unter dem 24.09.2025 erklärt (Bl. 517 d. A.), ohne dass insoweit noch weitere etwaige informelle Gespräche mit dem Verteidiger geführt wurden.
Im Übrigen ist die hier angefochtene Entscheidung nicht unbillig für den Verteidiger, denn er hat zu Recht die zugesprochene Termingebühr geltend gemacht, da, wie angesprochen, am 12.09.2025 der Berufungstermin stattgefunden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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