Landgericht Münster, 2026-01-07, 22 KLs-210 Js 1886/23-22/25

22 KLs-210 Js 1886/23-22/25Tribunal Cantonal7 de jan. de 2026

Abrir fonte

Texto completo

Landgericht Münster — 22 KLs-210 Js 1886/23-22/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-07

Aktenzeichen: 22 KLs-210 Js 1886/23-22/25

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2026:0107.22KLS210JS1886.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte W. F. ist des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 27 Fällen, des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges in einem Fall sowie des Betruges in vier Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren neun Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte C. N. ist des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 27 Fällen, des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges in einem Fall sowie des Betruges in vier Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren drei Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte K. U. ist des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 15 Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren neun Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte O. M. ist des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in vier Fällen sowie des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges in einem Fall schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte V. Z. ist der Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr drei Monaten

verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Angeklagte Z. freigesprochen.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird

hinsichtlich des Angeklagten W. F. in Höhe von 305.226,11 EUR , davon in Höhe von 78.648,19 EUR gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten C. N., davon in Höhe von 56.508,45 EUR gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten K. U., davon in Höhe von 5.633,60 EUR gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten O. M.,

hinsichtlich des Angeklagten C. N. in Höhe von 78.648,19 EUR gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten W. F.,

hinsichtlich des Angeklagten K.U. in Höhe von 56.508,45EUR gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten W. F.,

hinsichtlich des Angeklagten O. M. in Höhe von 5.633,60 EUR gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten W. F.,

und hinsichtlich des Angeklagten V. Z. in Höhe von 15.000,00 EUR gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten W. F.

angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und der Angeklagte Z. soweit er verurteilt ist; soweit der Angeklagte Z. freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten Z. der Staatskasse zur Last.

Angewandte Vorschriften:

W. F. : §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1, Abs. 5, 12 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c, 73e StGB

C. N.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1, Abs. 5, 12 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c StGB

K. U.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c StGB

O. M.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 12 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 53, 73, 73c StGB

V. Z.: §§ 263 Abs. 1, 27 Abs. 1, 53, 73, 73a, 73c StGB

Gründe

Gründe:

(hinsichtlich des Angeklagten Z. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1, S. 3 StPO)

I.

  1. F.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 33-jährige Angeklagte F. ist nach islamischem Recht verheiratet und hat zwei Söhne.

Er ist als fünftes von insgesamt sechs gemeinsamen Kindern seiner Eltern in G. geboren worden. Sein Vater arbeitete als Hilfsarbeiter und seine Mutter war Hausfrau. Der Vater des Angeklagten ist mittlerweile verrentet und über 80 Jahre alt. Der Angeklagte besuchte in G. die Grundschule und anschließend die Gesamtschule. Nach der neunten Klasse, als der Angeklagte etwa 15 oder 16 Jahre alt war, zog seine Familie nach E., da zwei seiner fünf Schwestern mittlerweile nach der Heirat dort lebten und dies die gesamte Familie zum Umzug veranlasste. Er besuchte noch ein Jahr lang in E. die Schule und erwarb einen Hauptschulabschluss. Danach begann er eine kaufmännische Ausbildung bei ER. und strebte nebenbei einen Realschulabschluss an, was ihm nicht gelang. Nach zwei Jahren brach er die Ausbildung ab und arbeitete anschließend in verschiedenen Branchen. Er arbeitete mehrere Monate im Einzelhandel bei XF., der Automobilbranche, in der Gastronomie, in einem Callcenter der ZC. für EO.. Eine längere Festanstellung hatte er nicht.

2020 heiratete der Angeklagte nach islamischem Recht. Seine Ehefrau ist die Schwester des Mitangeklagten C. N.. Mit seiner Frau hat er einen drei Jahre alten und einen knapp zwei Jahre alten Sohn. Die Frau des Angeklagten betreibt in E. ein Kosmetikstudio*.*

Der Angeklagte F. konsumiert keinen Alkohol und keine Drogen.

Er ist wie folgt vorbestraft:

  1. Das Amtsgericht Bochum verurteilte den Angeklagten F. mit Strafbefehl vom 28.06.2013 (Az.: 123 Js 167/13 93 Cs 144/13) wegen vorsätzlichen Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.

  2. Am 30.09.2013 verurteilte das Amtsgericht Bottrop den Angeklagten durch Strafbefehl (Az.: 33 Js 1830/13 27 Cs 507/13) wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.

  3. Mit Urteil vom 16.01.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Bottrop (Az.: 6 Js 570/13 28 Ls 112/13) wegen Computerbetrugs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.

  4. Mit Beschluss vom 25.03.2014 bildete das Amtsgericht Bottrop (Az.: 6 Js 570/13 28 Ls 112/13) aus den Verurteilungen unter Ziff. 2 und 3 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.

  5. Das Amtsgericht Bottrop verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 17.06.2016 (Az.: 40 Js 576/16 27 Ds 122/16) wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 EUR und einem Monat Fahrverbot.

  6. Mit Urteil vom 10.08.2018 verurteilte das Amtsgericht Bottrop (Az.: 19 Js 432/18 34 Ds 103/18) ihn, rechtskräftig seit dem 30.08.2018, wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.

  7. Am 21.08.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Bottrop (Az.: 45 Js 614/19 34 Ds 73/19), rechtskräftig seit dem 10.09.2019, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.

  8. Zuletzt verurteilte das Amtsgericht Bottrop den Angeklagten mit Urteil vom 27.07.2020 (Az.: 33 Js 255/19 34 Ds 116/19), rechtskräftig seit dem 02.03.2021, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, wobei es die Tat zu Ziff. 7 unter Auflösung der dortigen Gesamtgeldstrafe miteinbezog. Das Amtsgericht setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe mit einer Bewährungszeit bis 01.03.2024 zur Bewährung aus. Die Strafe ist mit Wirkung vom 11.07.2024 erlassen worden.

Der Angeklagte wurde am 26.02.2025 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 21.02.2025 (Az.: 23 Gs 1157/25) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I..

  1. C. N.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 29 Jahre alte Angeklagte hat seit fünf Jahren eine Lebensgefährtin und ist kinderlos.

Er wurde als zweitältestes von fünf gemeinsamen Kindern seiner Eltern in I. geboren und wuchs in E. auf. Sein Vater arbeitete gelegentlich bei einer Zeitarbeitsfirma. Derzeit sind seine Eltern nicht berufstätig. Der Angeklagte hat zwei Brüder und zwei Schwestern. Seine ältere Schwester ist mit dem Mitangeklagten W. F. verheiratet.

Er besuchte die Grundschule und die Gesamtschule in E.. Anschließend ging er auf ein Berufskolleg und erwarb dort nach drei Jahren sein Fachabitur im Bereich Wirtschaft. Im Jahr 2020 begann er ein Studium im Bereich internationales Handelsmanagement. Er war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch immatrikuliert. Zu Studienbeginn lebte er etwa sieben bis acht Monate allein in einer Wohnung in XD., zog dann jedoch wieder zurück zu seinen Eltern. Dort wohnte er bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache zusammen mit seinen Eltern und den weiteren Geschwistern; bis auf seine älteste Schwester.

Der Angeklagte konsumiert weder Alkohol noch Betäubungsmittel.

Er ist nicht vorbestraft.

Der Angeklagte wurde am 26.02.2025 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 21.02.2025 (Az.: 23 Gs 1157/25) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt HZ..

  1. K. U.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 39 Jahre alte Angeklagte U. ist verheiratet und hat eine zehn Jahre alte Tochter sowie einen sieben Jahre alten Sohn.

Seine Eltern stammen aus dem Libanon und flüchteten vor dem damals dort herrschenden Bürgerkrieg nach Deutschland. Dort lebten sie zunächst in E., wo auch der Angeklagte geboren wurde. Als der Angeklagte noch ein Kleinkind war, zog seine Familie wieder zurück in den Libanon. Nachdem dort erneut ein Bürgerkrieg ausbrach zog seine Familie ca. 1988/1989 nach WF.-UU. Sein Vater arbeitete in Deutschland in der Gastronomie und seine Mutter als Reinigungskraft. Mittlerweile sind beide verrentet. Sein Vater ist Frührentner, da er an COPD leidet und Pflegestufe 4 hat. Der Angeklagte hat noch einen jüngeren Bruder.

In WF.-UU. besuchte der Angeklagte bis 1997 die Grundschule. Anschließend zog seine Familie nach JE. und er besuchte in OE. die Realschule. Danach begann er das Fachabitur im Bereich Bautechnik, was er jedoch 2003/2004 abbrach. Hieran anschließend arbeitete er in der Gastronomie. Im Jahr 2021 begann er bei der Firma SH., bei der er Faksimiles verkaufte. Dort arbeitete er ca. vier bis fünf Monate. Anschließend arbeitete er bis März 2022 bei der Firma CG. GmbH als Handelsvertreter. Seit April 2022 kellnerte er dann wieder. Schließlich eröffnete er im Februar 2023 mit seiner Ehefrau einen Kiosk, welchen er 2025 wieder verkaufte. Ab dem 01.03.2025 beabsichtigte er im Vertrieb von Solarpanels bei der Firma AZ. zu arbeiten. Diesen Job konnte er jedoch aufgrund seiner Inhaftierung in dieser Sache zunächst nicht antreten. Mittlerweile hat das Unternehmen ihn eingestellt und er übernimmt dort den Vertrieb von Wärmepumpen und Solarpanels vom Büro aus. Er verdient ca. 2.500,00 EUR brutto zzgl. erfolgsabhängiger Provisionen.

Der Angeklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder, die die Grundschule besuchen. Seine Ehefrau arbeitet als Prophylaxe-Assistentin.

Er konsumierte im Tatzeitraum generell Alkohol in nicht mehr feststellbarem Umfang und hat in regelmäßigen Abständen Glücksspiel betrieben. 2022/2023 machte er eine Therapie und konsumiert seitdem keinen Alkohol mehr. Auch das Spielen hat er aufgegeben.

Der Angeklagte U. ist wie folgt vorbestraft:

  1. Er ist mit Strafbefehl vom 02.09.2022 des Amtsgericht Tiergarten (Az. 3022 Js 3230/22 288 Cs 107/22), rechtskräftig seit dem 10.09.2022, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr am 04.04.2022 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt worden. Darüber hinaus hat das Amtsgericht eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis 01.12.2022 angeordnet. Die Strafe ist vollständig vollstreckt.

  2. Ferner ist der Angeklagte mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 02.02.2023 (Az.: 282 Js 5525/22 258 Cs 287/22), rechtskräftig seit dem 10.02.2023, wegen Betruges am 15.12.2021 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt worden. Auch diese Geldstrafe ist vollständig vollstreckt.

Der Angeklagte U. befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 21.02.2025 (Az.: 23 Gs 1169/25) seit dem 26.02.2025 in Untersuchungshaft - zuletzt - in der Justizvollzugsanstalt FJ.. Die Kammer hat den Haftbefehl mit Beschluss vom 11.08.2025 außer Vollzug gesetzt.

  1. O. M.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 33 Jahre alte Angeklagte ist verheiratet und hat eine einjährige Tochter.

Er wurde am 07.04.1992 als einziges Kind seiner Eltern in LK. geboren. Seine Eltern trennten sich, als er sechs Jahre alt war. Der Angeklagte blieb bei seiner Mutter und etwa zwei Jahre später zog der neue Freund seiner Mutter bei ihnen ein. Aufgrund andauernder erheblicher Probleme zwischen ihm und dem Freund seiner Mutter zog er 2009 im Alter von 17 Jahren zu seinen Großeltern väterlicherseits.

Der Angeklagte besuchte von 1998 bis 2002 die Grundschule AV. in ZW.. Von 2002 bis 2009 war er auf dem Wesergymnasium in ZW., welches er nach der zehnten Klasse mit einem qualifizierten Realschulabschluss verließ. 2009 begann er eine Ausbildung bei der NC. GmbH in ZW. als Mediengestalter, welche er 2012 erfolgreich abschloss. Anschließend holte er von 2012 bis 2013 sein Fachabitur am Berufskolleg NS. mit dem Schwerpunkt Gestaltung nach. Hiernach arbeitete er ein Jahr lang als Freelancer in den Bereichen Logo- und Visitenkartendesign. Von 2014 bis 2016 absolvierte er am Berufskolleg NS. die Ausbildung zum Techniker für Druck- und Medientechnik. Im Jahr 2016 zog er nach RO.. Danach arbeitete er von 2016 bis 2018 bei der AU. GmbH in EI. im Vertrieb und als technischer Berater. Schließlich machte er sich 2019 im Bereich Onlinemarketing, Suchmaschinenoptimierung und Webdesign selbstständig. Sein maximales monatliches Einkommen lag bei 3.000,00 bis 4.000,00 EUR brutto, wobei er in manchen Monaten gar nichts einnahm. Sein wesentlicher Ansprechpartner und seine Vertrauensperson war sein Großvater mütterlicherseits. Als dieser Ende 2020 verstarb und Mitte 2021 dann auch seine Großmutter väterlicherseits, belastete ihn dies sehr. Aufgrund durch die Corona-Pandemie entstandener finanzieller Probleme fing er im Juni 2021 neben seiner selbstständigen Tätigkeit bei der Firma AN. GmbH als selbstständiger Handelsvertreter an und vertrieb dort Faksimiles. Dort arbeitete er bis September 2021. Im November 2021 wechselte er zur CG. GmbH, da ihm hier eine höhere Pauschalprovision zugesagt worden war. Im März 2022 verließ er die Firma CG. GmbH wieder.

Seit 2022 arbeitet der Angeklagte festangestellt bei der Firma GG. als Onlinemarketingmanager.

2022 lernte er seine Ehefrau kennen, mit welcher er 2023 in eine gemeinsame Wohnung zog. Sie heirateten im Juni 2024 und im Juli 2024 kam ihre gemeinsame Tochter zur Welt. Seit Oktober 2024 studiert der Angeklagte neben seiner Tätigkeit bei der GG. an der Fachhochschule BFI AC., um seinen Master of Business Administration (MBA) zu machen.

Der zwischenzeitlich verstorbene und in diesem Verfahren ebenfalls beschuldigte LS. war ein langjähriger Freund des Angeklagten.

Der Angeklagte konsumiert aufgrund einer 2021 aufgetretenen Hypertonie, die mit Tabletten behandelt wird, lediglich bei gesellschaftlichen Veranstaltungen in geringen Mengen Alkohol und konsumiert abgesehen hiervon keinen Alkohol und keine Drogen.

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 21.04.2023 (Az.: 702 Js 583/23 802 Cs 109/23), rechtskräftig seit dem 11.05.2023, ist er wegen einer am 25.11.2022 begangenen fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 EUR Geldstrafe verurteilt worden. Zudem hat das Amtsgericht ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die Strafe ist bereits vollstreckt.

  1. V. Z.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 38 Jahre alte Angeklagte ist liiert und hat mit seiner Partnerin drei gemeinsame Kinder.

Er ist als zweitältestes von sechs gemeinsamen Kindern seiner Eltern in A. geboren. Sein Vater, der mittlerweile verrentet ist, arbeitete als Schlosser und seine Mutter war nicht berufstätig. Die Familie des Angeklagten zog kurz nach seiner Geburt nach XM., wo er den Kindergarten besuchte. Von 1995 bis 1997 besuchte er dort auch die Grundschule. 1997 zog die Familie nach QI., wo der Angeklagte die Lamberti-Grundschule besuchte. Anschließend wechselte er auf die Hauptschule und machte danach an der Wirtschaftsschule seinen Realschulabschluss im Bereich Wirtschaft und Verwaltung. Von 2006 bis 2009 absolvierte er eine Ausbildung zum Mechatroniker. Ab 2009 arbeitete er als Maschinenführer bei der Firma KQ.. Im Jahr 2012 wechselte er zur der Hygienefirma RS., wo er zunächst ein Jahr arbeitete. Danach war er im Bereich Entrümpelung und Entsorgung eineinhalb Jahre selbstständig, bevor er erneut ab 2015 bei der Firma RS. tätig wurde. Dort arbeitet er in Vollzeit als Teamleiter und verdient ca. 2.200,00 EUR netto.

Der Angeklagte hat mit seiner Lebensgefährtin Kinder im Alter von zehn, sechs und vier Jahren. Seine Lebensgefährtin ist nicht berufstätig.

Er konsumiert weder Alkohol noch Drogen.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Der Angeklagte Z. befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 21.02.2025 (Az.: 23 Gs 1161/25) ab dem 26.02.2025 in Untersuchungshaft; er wurde jedoch mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 26.02.2025 vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

II.

  1. Vortatgeschehen

Der Angeklagte W. F. und sein Schwager, der Angeklagte C. N., arbeiteten im Jahr 2020 kurzzeitig als Handelsvertreter für die Firma QD. GmbH (im Folgenden: EW.), welche Buchdrucke vertrieb.

Eine weitere Firma, die auf diesem Sektor tätig war, war die „PI. GmbH“, ein Tochterunternehmen der „GR. SE & Co. KGaA“. Diese war auf den Direktvertrieb von Wissensmedien, Lexika, Nachschlagewerken und Enzyklopädien (Buchsammlungen) spezialisiert. Die „PI. GmbH“ stellte den Vertrieb aller Verlagsprodukte aus wirtschaftlichen Gründen bereits 2013 ein. Die Kundenlisten der „PI. GmbH“ enthielten Namen, Anschriften und telefonische Erreichbarkeiten von Personen, die zuvor Buchsammlungen beim GR.-Verlag erworben hatten. Während der theoretischen Schulung bei „EW.“ lernten die Angeklagten F. und N. verschiedene Verkaufstaktiken kennen, mit deren Hilfe potenzielle Kunden zum Kauf des vertriebenen Buchs animiert werden sollten. Beispielsweise sollten die Handelsvertreter den Kunden vermitteln, dass deren Buchsammlung nicht vollständig sei, weil das jetzt angebotene Buch noch fehle und die Sammlung durch den Kauf dieses Buches vervollständigt würde. Die meisten Kontaktdaten der Kunden, die die Angeklagten in den noch zu schildernden Fällen jeweils aufsuchten, entstammten der o.g. Kundenliste der „PI. GmbH“, die später in die Hände des Angeklagten F. gelangte (s.u.).

Der Angeklagte F. war bei „EW.“ dem Verkaufsteam von ZV. zugewiesen und begleitete diesen im praktischen Teil der Schulung zu Verkaufsterminen. Hier lernte er u.a., wie das Verkaufsargument der Vervollständigung der Sammlung durch den Erwerb eines neuen Buches praktisch zu nutzen war. Der Angeklagte F. als auch später der Angeklagte N. beendeten ihre Tätigkeit für die „EW.“ wieder.

  1. Tatgeschehen

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens im Juli 2021 entschieden sich die Angeklagten F. und N., ein eigenes Unternehmen zu gründen und u.a. selbst hergestellte Bücher zu verkaufen. Sie wussten, dass ehemalige GR.-Kunden vielfach ein grundsätzliches Interesse daran hatten, ihre Buchsammlungen zu verkaufen und entschieden sich, dieses Verkaufsinteresse auszunutzen und insbesondere lebensältere Menschen, welche in der Vergangenheit Büchersammlungen u.a. der „PI. GmbH“ erworben hatten zu kontaktieren. Sie wollten dabei verschiedene Taktiken anwenden, um die aufgesuchten Kunden dazu zu bringen, ihnen Geld zukommen zu lassen, aus dem sie sich fortan eine fortlaufende Einnahmequelle zur Finanzierung ihres gehobenen Lebensstandards verschaffen wollten.

Zum einen planten sie, unter der bewusst wahrheitswidrigen Angabe, dass sie für die Vervollständigung der bei den Kunden bereits vorhandenen Büchersammlung zwingend erforderliche Werke verkauften, diese Bücher, insbesondere ein Buch, das sie selbst hergestellt und „Krönung der Werke“ benannt hatten zu verkaufen. Dabei war ihnen bewusst, dass durch das billig produzierte, und insbesondere selbst willkürlich zusammengestellte Buch keine Vervollständigung der bei den Kunden bestehenden Sammlung und jedenfalls insofern auch keine Wertsteigerung eintreten konnte, da das Buch „Krönung der Werke“ und auch die anderen Bücher entgegen ihren Angaben gegenüber den Kunden nicht Teil einer Reihe waren. Denn keines dieser Bücher war einer Sammlung oder Lexikothek zuzuordnen. Da sie weder als Faksimiles galten noch Serienmerkmale tragen, bestand auch keine sammlerische oder wertsteigernde Funktion im Sinne einer Edition oder Reihe. Vielmehr handelte es sich um industriell hergestellte Wiedergaben ohne Maßhaltigkeit, Materialtreue oder konservatorische Anforderungen, somit um Reproduktionen.

Den Preis für das Buch setzten sie willkürlich fest und orientierten sich hierbei daran, was sie glaubten, welchen Preis die Kunden zu zahlen bereit waren. Zum Erwerb dieses Buches nahmen Geschädigte in einzelnen Fällen zur Finanzierung der Kosten Darlehen auf. In den Fällen, in denen sich die Geschädigten nicht selbst um einen Darlehensvertrag kümmern wollten oder konnten, vermittelte der Angeklagte N. diesen solche Verträge.

Als weiteres Verkaufsargument, beabsichtigten sie in Einzelfällen, den Kunden die Vermittlung einer Auktion zur Veräußerung der bei den Kunden vorhandenen Sammlung anzubieten. Dabei sollte den Kunden vorgespiegelt werden, dass ihre Sammlung bei Auktionen gewinnbringend verkauft werden würde. Zur Anmeldung und für die Organisation der Teilnahme an einer Auktion sollten die Kunden dann einen von den Angeklagten F. und N. - später auch den Angeklagten U. und M. - ausgedachten Betrag zahlen. Teilweise sollte den Kunden auch mitgeteilt werden, dass sie eine Kaution dafür bezahlen müssten, dass sie ihre Bücher nicht zwischenzeitig anderweitig verkauften, während die Auktion organisiert würde. Den Angeklagten F. und N. - und später auch den Angeklagten U. und M. - war dabei zu jedem Zeitpunkt bewusst, dass nie die tatsächliche Teilnahme an einer Auktion geplant war, sondern dieser Vorwand nur genutzt werden sollte, um die Kunden durch die Vorspiegelung dieser wahrheitswidrigen Behauptung im Vertrauen darauf zur Zahlung des vereinbarten Geldes zu bewegen. Die Angeklagten gingen hierbei davon aus, dass die Kunden ihnen ihre Behauptungen glauben und aufgrund dessen die verlangten Gelder bezahlen würden, die sie jeweils zu behalten beabsichtigten.

In Umsetzung dieses gemeinsamen Planes gründete der Angeklagte F. im Juli 2021 die Firma „CG. GmbH“1, wobei er den Angeklagten Z. als Scheingeschäftsführer installierte, um seine eigene Beteiligung zu verschleiern, während er selbst faktisch Geschäftsführer war. Den Angeklagten Z. wählte er, da der Cousin des gesondert verfolgten SC. N., W. MX., den Angeklagten Z. kannte und diesen vorschlug. Der Angeklagte Z. kannte SC. N. bereits aus seiner Jugend über den Zeugen MX., der Angeklagte F. war ihm bis dahin unbekannt. Bei einem Treffen zwischen dem Angeklagten F. und dem Angeklagten Z. sowie einer dritten Person, womöglich dem SC. N., teilten beide dem Angeklagten Z. mit, dass er Geschäftsführer für einen Hausmeisterdienst sein solle, weil sie selbst nicht als Geschäftsführer auftreten könnten. Der Angeklagte Z. solle lediglich kleinere Tätigkeiten wie das Weiterleiten der Post übernehmen. Der Angeklagte F. sagte dem Angeklagten Z., dass er dafür ein Geschäftsführergehalt i.H.v. 3.000,00 EUR monatlich erhalte. Der zu diesem Zeitpunkt noch gutgläubige Angeklagte Z. erklärte sich hierzu bereit und am 02.07.2021 beauftragte der Angeklagte F. einen Notar aus ET. mit der Eintragung der CG. GmbH in das Handelsregister beim Amtsgericht Steinfurt Als Geschäftsadresse diente die Wohnanschrift des Angeklagten Z., EY.-straße in QI.. Die Geschäfte sind faktisch in einem Büro im IO.-straße in E. geführt worden, welches die Angeklagten F. und C. N. gemeinsam nutzten. Der Angeklagte Z. meldete die CG. GmbH zudem beim Gewerbeamt an, wobei er - so wie er es zu diesem Zeitpunkt noch glaubte - angab, dass diese im Bereich Hausmeisterdienst tätig war. Ferner eröffnete er auf Veranlassung des Angeklagten F. am 07.07.2021 für die „CG. GmbH i.G.“ bei der HO. ein Girokonto mit der IBAN endend auf *9503. Die Zugangsdaten zu diesem Konto gab er kurze Zeit später an den Angeklagten F. weiter, ebenso wie die Bankkarte. Außerdem verfügte der Angeklagte F. über eine Kontovollmacht. Das für die Einlage erforderliche Stammkapital von 12.500,00 EUR zahlte eine nicht ermittelte Person am 03.08.2021 auf das neu eröffnete Konto bei der HO. ein. Auf Weisung des Angeklagten F. hob der Angeklagte Z. diesen Betrag jedoch am 05.08.2021 wieder in bar ab. Eine (weitere) Einzahlung des Stammkapitals erfolgte danach nicht mehr.

Über das Microsoft-Office-Programm „Word“ erstellte der Angeklagte F. in Umsetzung des gemeinsam mit dem Angeklagten N. gefassten Tatplanes und in dessen Einverständnis - möglicherweise unterstützt durch einen von ihm beauftragten Graphikdesigner - ein Dokument, das hineinkopierte Bilder von verschiedenen Kunstwerken enthielt und kurze Bildbeschreibungen daneben im Fließtext. Unter Verwendung dieser „Word“-Vorlage ließen die Angeklagten F. und N. in einem minderwertigen Offset-Druckverfahren das so zusammengestellte Dokument als Buch in der Türkei herstellen, und nannten es „Krönung der Werke“. Das ganz in schwarzem Einband mit Goldschnitt in einfacher Buchgestaltung und mit minderwertiger Prägung mit Abplatzungen versehene Buch wurde in einer gleichfarbigen Kartonage geliefert mit der Aufschrift „limitierte Auflage“ und teils mit einem eine Durchnummerierung suggerierendem Zertifikat versehen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum äußeren Erscheinungsbild wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder von dem Buch (Bl. 1024 HA) verwiesen. Das Buch hatte allenfalls einen Marktwert am Primärmarkt 10,00 EUR. Ferner druckten sie mehrere „Blanko-Zertifikate“ für dieses Buch aus, die die Echtheit bestätigen sollten und die sie nach Bedarf um laufende Nummern ergänzten, um den Anschein einer Limitierung zu erwecken. Hierfür zahlten sie möglicherweise in etwa bis zu 200,00 EUR pro Buch sowie 2.000,00 EUR bis 3.000,00 EUR für die Lieferung aller Bücher aus der Türkei. Auch ließen sie Visitenkarten mit den Daten der CG. GmbH drucken und F. gab die Erstellung einer Homepage für die CG. GmbH in Auftrag. F. und N. entschlossen sich einige Monate später, einige Exemplare von zwei weiteren Büchern zu kaufen, um auch diese an die Kunden von den Listen verkaufen zu können. Diese Bücher kauften sie von der Firma „WD.“. Bei dem einen Buch handelte es sich um „König David im Gebetbuch der Stunde“, welches sie für etwa 800,00 EUR bis 1.000,00 EUR pro Stück erwarben und bei dem anderen um „Brevier van Marie de Saint“, welches sie für ca. 2.200,00 EUR pro Stück erwarben. Das Buch „König David im Gebetbuch der Stunde“ hat allenfalls einen Marktwert von 20,00 EUR und das Buch „Brevier van Marie de Saint“ allenfalls einen Marktwert von 15,00 EUR.

Zudem erstellten die Angeklagten F. und N. Blankoverträge für den Buchverkauf nebst Widerrufserklärungen, „Kunden-Informationen“ und Datenschutzhinweisen, die bei Verkaufsgesprächen unterzeichnet werden konnten. Die sog. „Kunden-Informationen zu unseren Reproduktionen“ enthielten die unzutreffende Angabe, dass es sich um Reproduktionen „einzigartiger Werke der Buch- und Kunstgeschichte“ handelt, die „im Sublimationsdruckverfahren ausschließlich in Deutschland und in erfahrenen Manufakturen“ hergestellt worden seien und es sich nicht um Faksimiles handelte. Diese Schriftstücke übernahmen sie von Verträgen, die sie noch von „EW.“ hatten, ohne bis auf den Vertragspartner und Kaufgegenstand wesentliche Änderungen hieran vorzunehmen. Wie von Anfang an beabsichtigt, sollte hierdurch der Eindruck eines seriösen Vertrages erweckt werden. Dabei beabsichtigten die Angeklagten F. und N. von Anfang an, etwaige Widerrufe der Verträge von späteren Geschädigten nicht zu akzeptieren und keinerlei Rückzahlungen hierauf zu veranlassen. Auch besorgten sie Überweisungsträger, um diese mit zu den Kunden nehmen zu können. Zudem beschaffte der Angeklagte F. Teile der Kundenliste der ehemaligen „DZ.“-Kunden von ZV.. Der Angeklagte F. erhielt auf diese Weise ca. 4.000 bis 6.000 Kundendaten, die er gemeinsam mit dem Angeklagten N. in Umsetzung ihres Tatplanes nutzen wollte.

Zunächst fuhren die Angeklagten F. und N. entweder allein oder zu zweit Kunden von der Liste ab, besuchten sie an ihren Wohnorten und führten Verkaufsgespräche. Der Angeklagte F. nannte sich dabei u.a. „PC.“, „HI.“ oder „V. Z.“, um seine Identität zu verschleiern. Auch der Angeklagte N. nannte sich zum Teil „V. Z.“ oder Herr „LP./WA.“, um seine Identität zu verdecken.

Schon bald beabsichtigten die Angeklagten F. und N., Mitarbeiter im Sinne freier Handelsvertreter einzustellen, um so noch mehr Kunden von den Listen abarbeiten zu können und somit noch höhere Einnahmen zu generieren. Der Angeklagte U., der vorher bei der Firma „SH.“ gearbeitet hatte, wurde den Angeklagten F. und N. durch einen gemeinsamen Bekannten als potentieller Mitarbeiter empfohlen. F. und N. luden ihn zu einem Vorstellungsgespräch ein und erklärten ihm, dass er für sie das Buch „Krönung der Werke“ verkaufen solle. Den Preis für das Buch beim Verkauf könne er selbst festsetzen und solle dabei - wie in der Branche üblich - einen möglichst hohen Umsatz erzielen. Zudem sagten sie ihm, dass er als Verkaufsargument die Vervollständigung der bei den Kunden vorhandenen Sammlung verwenden solle. Dieses Argument war dem Angeklagten U. bereits bekannt, wobei ihm bewusst war, dass die über die CG. GmbH vertriebenen Bücher keine Sammlung vervollständigen würden. Bereits bei diesem Gespräch war ihm auch bewusst, dass die Angeklagten F. und N. die Bücher unter Vorspiegelung unwahrer Behauptungen verkauften, um sich bei den Geschädigten zu bereichern. Außerdem teilten die Angeklagten F. und N. dem Angeklagten U. mit, dass er als zusätzliches oder alternatives Verkaufsargument eine Teilnahme der Sammlung an einer Auktion vorbringen sollte. Dass es nie eine Auktion geben würde, wurde dem Angeklagten U. spätestens bei dem dritten Kunden bewusst, demgegenüber er erstmalig das letztere Verkaufsargument verwandte. Hierzu hatten ihm die Angeklagten F. und N. dann auf Nachfrage mitgeteilt, dass er sich um die Kunden zu überzeugen irgendein beliebiges Auktionshaus aussuchen und dieses gegenüber den Kunden nennen solle. Dadurch war dem Angeklagten U. bewusst, dass es nie eine Auktion gab oder geben würde, was ihm jedoch gleichgültig war, da es ihm darauf ankam, sich eine Provision zu verdienen.

Nach dem Bewerbungsgespräch mit den Angeklagten F. und N. unterschrieb der Angeklagte U. am selben Tag, dem 19.09.2021, einen Handelsvertretervertrag bei der CG. GmbH in dem Bewusstsein, dass Zweck dieses Vertrages sein würde, Kunden durch falsche Behauptungen zu Geldzahlungen zu bewegen, von denen sowohl er als auch die Angeklagten F. und N. profitieren würden, was ihm recht war. Als Verdienst war eine Provision von 30% vorgesehen. Nach dem zweiten vermittelten Vertragsschluss erhielt er 35% Provision. Die Provision war seine einzige Einkommensquelle und diente der Finanzierung seines Lebensbedarfs.

In der Folge fand der Angeklagte N. bei einem Geschädigten die Visitenkarte des zwischenzeitlich verstorbenen BY. LS., den er und der Angeklagte F. daraufhin anriefen, um ihm vorzuschlagen, bei ihnen zu arbeiten. LS. stellte sich ein paar Tage später zusammen mit dem Angeklagten M. den Angeklagten F. und N. vor. LS. und M. unterschrieben im November 2021 einen Handelsvertretervertrag bei der „CG. GmbH“, der in beiden Fällen eine Provision in Höhe von jeweils 35 % vorsah. Auch hier teilten die Angeklagten F. und N. vor dem Vertragsschluss den Handelsvertretern mit, dass sie das Buch „Krönung der Werke“ für einen selbst festgesetzten Preis verkaufen und als Argument die Vervollständigung der Sammlung nutzen sollten. Der Angeklagte M. hielt es ebenfalls für möglich, dass die Bücher eine Sammlung nicht vervollständigen können und die Kunden insoweit getäuscht werden sollten, um sie zur Zahlung zu bewegen, was ihm indes gleichgültig war, weil es ihm auf die Vereinnahmung einer Provision ankam. Ihm war auch bewusst, dass diese Zahlungen ihm selbst und zumindest den Angeklagten F. und N. zugutekommen sollten und so für alle eine fortlaufende Einnahmequelle darstellten. Er selbst wollte von den Einnahmen seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er rechnete auch damit, dass die zu verkaufenden Bücher wertmäßig in einem krassen Missverhältnis zum jeweils abgerufenen Preis standen, was ihm ebenfalls gleichgültig war.

Die Angeklagten F. und N. gingen ihrerseits davon aus, dass aufgrund der den Angeklagten U. und M. gemachten Vorgaben diesen bewusst war, dass es darum ging, die besuchten Kunden zu täuschen, um diese so dazu zu veranlassen, Geldzahlungen zu erbringen, die sowohl ihnen selbst als auch den vor Ort tätig gewordenen Handelsvertretern in Form der ausgezahlten Provisionen zugutekommen würden, was sie bezweckten. Allen Beteiligten - den Angeklagten F., N., U. und M. und ab dem noch darzulegenden Zeitpunkt auch dem Angeklagten Z. war zudem bewusst, dass ihre Beiträge sich gegenseitig ergänzten und dem gemeinsamen Ziel, die von den Kunden gezahlten Gelder soweit es die Angeklagten F. und N. betraf und bzw. die hieraus generierten Provisionen für ihren eigenen Lebensunterhalt fortan zu nutzen, diente, was sie bezweckten.

Als Vertreter der Firma CG. GmbH begingen die Angeklagten F., N., U. und M. sodann Betrugstaten entsprechend des oben dargelegten gemeinsamen Tatplanes der Angeklagten F. und N., den auch die Angeklagten U. und M. fortan und der Angeklagte Z. ab dem noch darzulegenden Zeitpunkt verfolgten, mit folgendem Modus Operandi:

Sie suchten als Handelsvertreter der CG. GmbH die auf den Kundenlisten aufgeführten ehemaligen GR.-Kunden auf - wobei sie häufig zu zweit waren - und teilten ihnen bewusst wahrheitswidrig mit, ihre Buchsammlung habe einen Fehlbestand und wenn sie das angebotene Buch erwerben würden, vervollständige sich ihre Sammlung und könne dann zu einem höheren Preis verkauft werden. Teilweise gaben sie - in Kenntnis der Unwahrheit - auch vor, die Bücher der Kunden auf einer bevorstehenden Auktion gewinnbringend zu verkaufen. Hierfür verlangten sie von den Geschädigten entweder eine Verkaufsgebühr oder eine Kaution, welche die Verkaufsabsicht sichern solle, oder sie knüpften den Verkauf an die Bedingung, dass zuvor ein Buch, in den meisten Fällen das Buch „Krönung der Werke“, hinzugekauft werden müsse, um die Buchsammlung zu vervollständigen. Die Angeklagten taten dies, damit die Kunden eine Zahlung an die CG. GmbH vornahmen, um selbst eine Provision oder den Gewinn zu erhalten und diesen für sich zu vereinnahmen. Zu einer Einstellung in eine Auktion, zu Verkaufsbemühungen oder gar zu einem durch die Angeklagten vermittelten Verkauf der Buchsammlung ist es wie von Anfang an beabsichtigt in keinem Fall gekommen; in keinem Fall hatten die Angeklagten vor, tatsächlich irgendwie geartete Verkaufsbemühungen zu entfalten. Durch den Zukauf des jeweils angebotenen Buches fand auch tatsächlich kein Wertzuwachs der Büchersammlung der Kunden oder deren Vervollständigung statt. Zusätzlich ist in allen Fällen, in denen ein Widerruf erfolgte, auf einen Widerruf hin der Kaufpreis nie zurückgezahlt worden, was ebenfalls von vornherein Kalkül jedenfalls der Angeklagten F. und N. war. Die Angeklagten gingen bei der Begehung der Taten insgesamt strukturiert und arbeitsteilig vor:

Der Angeklagte F. übernahm nach Einstellung der weiteren Handelsvertreter und Planung und Vorbereitung überwiegend Aufgaben im Hintergrund. So übernahm er die Buchhaltung, indem er die abgeschlossenen Verträge mit den Kunden in eine Exceltabelle einpflegte. Die Tabelle enthielt u.a. Angaben über das Datum des Kaufvertragsschlusses, den Käufer, den Preis und welche Handelsvertreter vor Ort gewesen waren. Er kümmerte sich überwiegend um die Versendung der Bücher und die Auszahlung der Provisionen. Die jeweilige Provision i.H.v. 30% bzw. 35% überwies der Angeklagte F. erst nach dem Zahlungseingang durch die Geschädigten jeweils auf die Konten der angeklagten Handelsvertreter. Überweisungen an sich selbst tätigte der Angeklagte F. zum Teil unter dem Namen „HI.“ und „DR.“, um die Zahlungsflüsse zu verschleiern.

Der Angeklagte N. war in die Planung und Vorbereitung eingebunden und hatte Zugang zu „KZ.“, einem Finanzierungsvermittler, weshalb er für die Finanzierungvermittlung an Geschädigte zuständig war. Auch fuhr er - nach Einstellung der weiteren Handelsvertreter - selbst mit zu den Kundengesprächen. Anfallende Hotel- und Mietwagenkosten sowie weitere Spesen zahlten die Handelsvertreter von ihren Provisionen selbst.

Der Angeklagte Z. agierte nicht selbst als Handelsvertreter der „CG. GmbH“. Auf das von ihm eröffnete HO.-Konto mit der Endung *9503 gingen in der Zeit vom 05.08.2021 bis zum 07.12.2021 insgesamt 439.775,35 EUR aus den oben beschriebenen, teils hier abgeurteilten, Betrugstaten ein. Hiervon hob der Angeklagte Z. beginnend am 05.08.2021 bis zum 07.12.2021 in Gronau in 18 Tranchen insgesamt 243.800,00 EUR ab und übergab das Geld dem Angeklagten F. bzw. in dessen Auftrag Dritten. Von dem Geld behielt der Angeklagte Z. nichts für sich. Die Abhebungen nahm er jeweils vor, nachdem der Angeklagte F. ihn anrief und ihm mitteilte, welche Summe er für ihn abheben solle. Der Angeklagte F. oder von ihm beauftragte Dritte kamen dann jeweils mit der Bankkarte zu dem Angeklagten Z., damit dieser in der Filiale Geld abheben konnte, während der Angeklagte F. bzw. Dritte draußen warteten. Im Schnitt hob der Angeklagte Z. für den Angeklagten F. alle zwei Wochen zwischen 8.000,00 EUR und 20.000,00 EUR ab. Den jeweiligen Stand des Kontos kannte der Angeklagte Z. nicht.

Bereits ab September 2021 kam es vereinzelt zu Widerrufen von Kunden, welche an die Firmenanschrift der CG. GmbH adressiert waren und somit durch die Hände des Angeklagten Z. gingen. Diese las er zum Teil und leitete sie dann an den Angeklagten F. weiter. Zu diesem Zeitpunkt erkannte der Angeklagte Z., der den Angeklagten F. auch darauf ansprach, dass es offenbar bei dem Geschäftsmodell um Buchverkäufe und nicht Hausmeistertätigkeiten ging. Der Angeklagte Z. erhielt hierauf von dem Angeklagten F. nur eine abwiegelnde Antwort woraufhin der Angeklagte Z. es fortan für möglich hielt, dass das Geschäftsmodell betrügerisch war. Der Angeklagte F. wiederum leitete die Widerrufsschreiben an die jeweiligen Handelsvertreter weiter, damit diese sich darum bemühten, dass die betroffenen Kunden von dem Widerruf wieder Abstand nahmen, was häufig auch gelang.

Nachdem Anfang Dezember 2021 das Postbankkonto mit der IBAN endend auf *9503 aufgrund von Unstimmigkeiten (Überweisungsrückrufen) gesperrt und schlussendlich bankseitig geschlossen wurde, war dem Angeklagten Z. spätestens bewusst, dass die Firma sowie das von ihm eröffnete Konto bei der HO. *9503 der Begehung von Betrugstaten diente. Er hatte zu diesem Zeitpunkt zudem über seinen Cousin ON. erfahren, dass über die CG. GmbH älteren Leuten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen für diese wertlose Bücher verkauft würden. Trotz dieser spätestens nunmehr erworbenen Kenntnis eröffnete er gemeinsam mit dem Angeklagten F. am 04.12.2021 vier weitere Geschäftskonten auf seinen Namen, bei der YL.-bank, unter anderem das Konto mit der IBAN endend auf *7700, welches sodann dem zuvor genannten Zweck diente, um weiterhin das aus seiner Sicht lukrative Geschäftsführergehalt vereinnahmen zu können. Zudem eröffnete der Angeklagte Z. am 07.12.2021 ein weiteres Konto mit der IBAN endend auf *3735 bei der JL. AG. Die Zugangsdaten für die Konten gab er jeweils an den Angeklagten F. weiter, sodass dieser faktisch den alleinigen Zugriff hatte. Dabei ging der Angeklagte Z. davon aus, dass er hierdurch weitere Betrugstaten durch den Angeklagten F. und die weiteren Täter unterstützte, was ihm indes recht war. In der Zeit vom 16.12.2021 bis zum 02.03.2022 gingen dann auf diesem Konto bei der YL.-bank endend auf *7700 insgesamt weitere 420.898,50 EUR aus den Betrugstaten ein. Der Angeklagte Z. erhielt für seine Tätigkeit aus den Einnahmen faktisch insgesamt fünfmal 3.000,00 EUR als Überweisung, wovon er auf Aufforderung des Zeugen MX. hin jeweils kurz nach Geldeingang 2.000,00 EUR wieder abhob und an diesen abgab. Der Angeklagte Z. glaubte, was der Zeuge MX. ihm wahrheitswidrig vorspiegelte, dass das Geld für laufende Unternehmenskosten an den Angeklagten F. zurückgehen sollte. Das Geld gab der Zeuge MX. tatsächlich nicht an den Angeklagten F. weiter.

Hinsichtlich der übrigen Angeklagten erfolgte die Verteilung der von den Geschädigten erlangten Gelder wie folgt: Die Angeklagten F. und N. zogen von dem aus jeder einzelnen Tat erlangten Geld zunächst die Provisionen für die an der Tat jeweils beteiligten Mittäter ab. Die Handelsvertreter fuhren entweder allein zu Kunden auf der Liste, die ihnen über den Angeklagten F. mitgeteilt worden waren, oder als sog. „Tandem“ zu zweit. Auch dann erhielt jeder von ihnen die volle vereinbarte Provision. Den übrigbleibenden Gewinn teilten sich die Angeklagten F. und N. hälftig auf. Hiervon ausgenommen war ein Betrag i.H.v. 120.206,85 EUR, welchen der Angeklagte F. am 04.11.2021 auf das Konto einer ZT. EB. überwies, um es nicht mit dem Angeklagten N. teilen zu müssen. Diesen Betrag ließ sich der Angeklagte F. von Karamanovas Lebensgefährten in bar übergeben, was dem Angeklagten N. nicht auffiel, da er die Konten nicht selbst einsah.

Der Angeklagte F. überwies an den Angeklagten U. Provisionen i.H.v. insgesamt 61.314,50 EUR von dem Postbankkonto und 68.456,50 EUR von dem Konto bei der YL.-bank. An den Angeklagten M. überwies er Provisionen i.H.v. 7.160,00 EUR. Er überwies sich selbst unter Verwendung des Namens „PC.“ 5.400,00 EUR auf ein von ihm selbst geführtes Konto sowie weitere Summen unter Verwendung des Namens „DR.“ auf ein JL.-Konto und unter Verwendung des Namens „HI.“ auf ein Konto bei der RV..

Inhaber beider Konten war der Angeklagte F. und dienten lediglich der Verschleierung, da hier nur Zahlungseingänge zu verzeichnen waren. Insgesamt hat er vom YL.-bank-Konto 13.750,00 EUR in bar abgehoben und weitere Gelder an gesondert Verfolgte überwiesen.

Insgesamt flossen 420.898,50 EUR vom YL.-bank-Konto ab. 87.697,00 EUR sind dabei von den Angeklagten F. an die Handelsplattform TO. überwiesen worden, wo der Angeklagte Z. für ihn ein Konto eröffnet hatte. Hier war das Ziel des Angeklagten F., das Geld über weitere Kryptokonten verschleiert an sich selbst zu überweisen, was jedoch nicht gelang. Dieser Betrag wurde sichergestellt. Die Konten für die CG. GmbH wiesen zum Zeitpunkt der Sicherstellung keinerlei Guthaben mehr auf.

Im Einzelnen konnte die Kammer die folgenden Fälle feststellen:

  1. (FA 40)

Am 15.08.2021 suchten die Angeklagten F. und N. als Handelsvertreter der CG. GmbH den zu diesem Zeitpunkt 71 Jahre alten Zeugen GK. in seiner Wohnung in OR., NM.-straße, auf. Der Angeklagte F. stellte sich mit dem Namen „Z.“ vor. Beide gaben bewusst wahrheitswidrig vor, man habe einen Kaufinteressenten für die Büchersammlung des Zeugen. Um diese für ihn verkaufen zu können, müsse er zuvor das Buch „Krönung der Werke“ zum Preis von 12.635,92 EUR hinzuerwerben, um seine Sammlung zu vervollständigen. In dem Glauben, seine Sammlung zu komplettieren und hierdurch seine Büchersammlung gewinnbringend verkaufen zu können, unterschrieb der Zeuge einen Kaufvertrag über das Buch „Krönung der Werke“ und überwies den Kaufpreis in Höhe von 12.635,92 EUR auf das Konto der CG. GmbH bei der HO. IBAN *9503. Für den Zeugen GK. war dies eine hohe Summe. Er musste fortan mit seinem verbleibenden Geld gut haushalten. Den Kaufvertrag hätte der Geschädigte nicht geschlossen, wenn er gewusst hätte, dass das Buch seine Sammlung nicht vervollständigt. Er erhielt wenig später im September das Buch „Krönung der Werke“ zugesandt, welches seine Sammlung nicht komplettierte oder die Verkaufschancen erhöhte. Zu Verkaufsbemühungen oder einem durch die Angeklagten vermittelten Verkauf der Buchsammlung ist es, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht gekommen. Zunächst hatte der Zeuge keine Zweifel am Wert, den das Buch für ihn hatte, diese kamen erst auf, als der Handelsvertreter eines anderen Unternehmens sagte, dass das Buch „Krönung der Werke“ die Sammlung nicht komplettieren würde.

Der Angeklagte F. zahlte dem Zeugen nach dessen Vernehmung und zum Ende der Hauptverhandlung hin 5.000,00 EUR zur Wiedergutmachung des Schadens und entschuldigte sich schriftlich bei ihm. Der Geschädigte nahm die Zahlung und die Entschuldigung an.

2.+3. (FA 71)

Der Angeklagte F. rief im August 2021 bei dem zu diesem Zeitpunkt 66 Jahre alten Zeugen YR. an und fragte, ob er vorbeikommen dürfe. Dies lehnte der Zeuge zunächst ab. Dann telefonierte der Zeuge YR. mit ZV. von „EW.“, bei dem er schon ein Buch gekauft hatte und dem er vertraute. Dieser kannte bereits die Sammlung des Zeugen. ZV. teilte dem Zeugen YR. mit, dass man sich treffen könne. Am 17.08.2021 suchten der Angeklagte F. und ZV. als Handelsvertreter der CG. GmbH gemeinsam den Zeugen YR.in seiner Wohnung in RJ., ME.-straße, auf. Der Angeklagte F. stellte sich als „Herr PC.“ vor und gab sich als Auszubildender des Herrn YI. aus. Sie schauten sich die schon vorhandenen Bücher des Zeugen an und gaben vor, deren Preise über den mitgebrachten Laptop zu recherchieren. Der Angeklagte F. und ZV. gaben bewusst wahrheitswidrig an, sie könnten die Büchersammlung des Zeugen für über 100.000,00 EUR auf einer bevorstehenden Auktion verkaufen. Zuvor müsse der Zeuge YR. jedoch eine Kaution in Höhe von 6.999,00 EUR bezahlen, was schriftlich festgehalten werden müsse. Sie legten ihm einen Vertrag sowie einen Überweisungsträger ausgestellt auf die CG. GmbH vor. In der irrigen Annahme, mit der Firma CG. GmbH eine Vereinbarung zum Verkauf der Bücher zu treffen, unterschrieb der Zeuge den Vertrag, bei dem es sich tatsächlich um einen Kaufvertrag über das Buch „Krönung der Werke“ zum Kaufpreis von 6.900,00 EUR zzgl. 99,00 EUR Versandkosten und Servicepauschale handelte. Sodann überwies er im Vertrauen auf die stattfindende Auktion am 18.08.2021 den Gesamtbetrag in Höhe von 6.999,00 EUR auf das Konto der CG. GmbH bei der HO. IBAN *9503.

Am 16.09.2021 erschien der Angeklagte F. erneut bei dem Geschädigten YR.. Er hatte im Nachgang zu dem ersten Gespräch die Idee entwickelt, von dem Zeugen noch mehr Geld zu erlangen. Er gab diesem gegenüber bewusst wahrheitswidrig an, die Kaution für den Verkauf der Buchsammlung um 4.000,00 EUR erhöhen zu müssen. Ferner teilte er ihm bewusst wahrheitswidrig mit, der Zeuge werde nach Eingang des Geldes an einer im Dezember 2021 bevorstehenden Auktion teilnehmen, bei der er seine Buchsammlung gewinnbringend verkaufen werde. Der Angeklagte F. nannte dem Zeugen einen vierstelligen „Code“ mit dem die Bücher nach Eingang des Geldes bei ihm abgeholt werden würden. Die Abholung sollte, so teilte der Angeklagte F. dem Zeugen mit, am 22.12.2021 erfolgen. Nach dem Besuch übersandte der Angeklagte F. dem Zeugen per E-Mail einen geänderten Kaufvertrag über das Buch „Krönung der Werke“, wobei der Kaufpreis nunmehr 10.999,00 EUR betrug. Der Geschädigte bemerkte erneut nicht, dass es sich um einen Kaufvertrag handelte, sondern vertraute auf die mündlich gemachten Zusagen, wonach er eine Vereinbarung über einen Verkauf seiner Bücher auf einer Auktion getroffen hatte. Der Zeuge YR. überwies daher am 20.09.2021 per Überweisung die Differenz von 4.000,00 EUR auf dasselbe Konto der „CG. GmbH“. Erst danach las der Zeuge, dass er einen Kaufvertrag für das Buch „Krönung der Werke“ unterschrieben hatte, was nicht seinem Willen entsprach. Daher rief er bei der Firma CG. an, wo ihm von einer unbekannten Person gesagt wurde, dass das ein Fehler gewesen sei, was aber nicht problematisch sei, da er den Code für Dezember schon habe.

Zu Verkaufsbemühungen und einer durch den Angeklagten F. oder N. vermittelten Teilnahme an einer Auktion oder einem letztlichen Verkauf der Buchsammlung ist es, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht gekommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2021 widerrief der Zeuge den Vertrag und verlangte die Rückzahlung des Geldes. Eine solche erfolgte, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. Auch ein Buch erhielt der Zeuge nicht.

Der Zeuge ging zivilrechtlich gegen den Angeklagten Z. vor und erwirkte ein Versäumnisurteil vor dem Landgericht Münster, das jedoch nicht vollstreckt werden konnte.

F. zahlte an den Zeugen gegen Ende der Hauptverhandlung 5.000,00 EUR zur Wiedergutmachung des Schadens und entschuldigte sich schriftlich bei ihm. Der Geschädigte nahm die Zahlung und die Entschuldigung an.

  1. (FA 58)

Am 25.08.2021 suchten die Angeklagten F. und N. den damals 59 Jahre alten Zeugen ZJ.in seiner Wohnung in LI., AD.-straße, auf. Der Angeklagte F. gab sich als „V. Z.“ aus, beide Angeklagte traten als Handelsvertreter der CG. GmbH auf. Die Angeklagten F. und N. gaben bewusst wahrheitswidrig vor, seine Bücher gewinnbringend verkaufen zu können, jedoch nur, wenn er zuvor ein weiteres Buch, „Krönung der Werke“, für 11.936,45 EUR von ihnen kaufe, das seine Sammlung vervollständige. Jedes seiner bereits erworbenen Faksimile lasse sich dann für 20.000,00 bis 30.0000,00 EUR verkaufen. Seinen Buchbestand prüften die beiden Angeklagten vermeintlich auf einem mitgebrachten Laptop und fotografierten ihn. Der Zeuge ZJ. zeigte sich einverstanden und schloss mit der CG. GmbH einen entsprechenden Kaufvertrag. Im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Angaben der Angeklagten überwies er am 31.08.2021 den oben genannten Betrag auf das Konto der CG. GmbH bei der HO. IBAN *9503 und erhielt im November 2021 das Buch „Krönung der Werke“. Nach dem Erhalt des Buchs erkannte der Zeuge, dass dieses nur einen geringen Wert hatte und Verkaufsbemühungen wurden, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht entfaltet. Auch steigerte das erworbene Buch die Möglichkeiten eines Verkaufs nicht. Der Zeuge hätte das Buch nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass es seine Sammlung nicht vervollständigt und diese hierdurch nicht besser verkäuflich wird. Der Zeuge schämte sich danach, weil er aus seiner Sicht auf Betrüger reingefallen war.

Der Angeklagten F. zahlte an den Geschädigten gegen Ende der Hauptverhandlung 5.000,00 EUR zur Wiedergutmachung des Schadens und entschuldigte sich schriftlich bei ihm. Der Geschädigte nahm die Zahlung und die Entschuldigung an.

5.-7.(Fälle 8-10 der Anklage, FA 33)

Am 22.09.2021 suchte der Angeklagte U.die zu diesem Zeitpunkt 69-jährige Zeugin SO., JR.-straße, LU. auf. Die Zeugin SO. kannte den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits als Handelsvertreter von der Firma „SH.“. Der Angeklagte U. gab bewusst wahrheitswidrig vor, nunmehr als Handelsvertreter der CG. GmbH ihre Buchsammlung verkaufen zu können, wenn sie zuvor ein weiteres Buch, „Krönung der Werke“, zur Vervollständigung der Buchsammlung von ihm erwerbe. Die Zeugin glaubte dem Angeklagten, weshalb sie mit ihm einen Kaufvertrag über das Buch für 29.900,00 EUR zuzüglich 99,00 EUR Versandkosten schloss.

Zwei Tage später, am 24.09.2021, suchte der Angeklagte U. die Zeugin SO. - aufgrund eines neuen Entschlusses - ein weiteres Mal in ihrer Wohnung auf und veranlasste sie erneut unter Darlegung derselben Umstände, das gleiche Buch noch einmal für 26.400,00 EUR zuzüglich 99,00 EUR Versandkosten zu erwerben. Auch hier erreichte er, dass die Zeugin ihm glaubte und einen Kaufvertrag unterzeichnete. Sie überwies am 23.09.2021 insgesamt 29.999,00 EUR und am 28.09.2021 insgesamt 26.499,00 EUR auf das Konto der CG. GmbH bei der HO. IBAN *9503. Sie erhielt das Buch „Krönung der Werke“.

Am 19.10.2021 suchte der Angeklagte U. die Zeugin SO. ein drittes Mal aufgrund eines neuen Entschlusses auf. Er gab ihr erneut bewusst wahrheitswidrig vor, sie benötige das Buch „Krönung der Werke“, damit er ihre gesamte Buchsammlung verkaufen könne, weshalb sie wieder einen Vertrag mit ihm über das gleiche Buch zum Preis von 3.400,00 EUR zuzüglich 90,00 EUR Versandkosten schloss und die Summe am 27.10.2021 auch auf das vorgenannte HO.-Konto überwies.

Insgesamt bekam die Zeugin ein Exemplar der „Krönung der Werke“ übersandt. Ein weiteres Buch erhielt sie nicht.

Zu Verkaufsbemühungen oder einem Verkauf der Buchsammlung ist es wie von Anfang an beabsichtigt nicht gekommen. Die Zeugin hätte die Verträge nicht geschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass das erworbene Buch ihre Sammlung nicht vervollständigt und diese hierdurch nicht besser verkäuflich wird.

Mit Schreiben vom 19.01.2022, 11.02.2022 und 03.03.2022 widerrief sie die letzten beiden Verträge, insbesondere weil sie hierzu nie ein Buch übersandt bekommen hatte und forderte 26.499,00 EUR und 3.490,00 EUR von der CG. GmbH zurück. Eine Rückzahlung dieser Beträge und auch der aus dem ersten Vertragsschluss erfolgte nicht.

  1. (Fall 11 der Anklage, FA 16)

Am 25.09.2021 suchte der Angeklagte U. die damals 64 Jahre alte EP. CT. und den 77 Jahre alten MO. CT. in deren Wohnung in WF., YQ.-straße, auf. Er gab sich als „Herr GI.“, Handelsvertreter der „CG. GmbH“, aus und gab bewusst wahrheitswidrig vor, ihre Buchsammlung für sie bei einer bevorstehenden Auktion für 400.000,00 EUR verkaufen zu können. Zuvor müssten die Zeugen aber eine Gebühr für die Unkosten der Auktion, wie etwa die Kosten für einen Gutachter, i.H.v. insgesamt 5.499,00 EUR bezahlen. Zusätzlich würden sie kostenlos das Werk „Krönung der Werke“ erhalten. Die Zeugen glaubten dem Angeklagten und überwiesen in Erwartung des Verkaufs ihrer Buchsammlung am 25.09.2021 2.000,00 EUR. Am 14.10.2021 überwiesen sie weitere 3.499,00 EUR auf das von dem Angeklagten U. angegebene Konto der CG. GmbH bei der HO. IBAN *9503, weil der Angeklagte U. ihnen bewusst wahrheitswidrig sagte, dass die Auktion erst nach vollständiger Zahlung durchgeführt werden könne. Zu Verkaufsbemühungen, einer Einstellung in eine Auktion oder gar zu einem durch vermittelten Verkauf der Buchsammlung ist es wie von Anfang an beabsichtigt nicht gekommen. Auch ist nie ein Gutachter vorstellig geworden und die Zeugen haben kein Buch erhalten. Die Geschädigten hätten den Vertrag nicht geschlossen, wenn sie gewusst hätten, dass keine Auktion stattfinden würde. Den Vertrag widerriefen sie mit Schreiben vom 15.12.2021. Das Schreiben leitete der Angeklagte Z. an den Angeklagten F. weiter. Eine Rückzahlung des Geldes nahm der Angeklagte F. - womit auch der Angeklagten U. rechnete, was ihm jedoch gleichgültig war - nicht vor. Im Februar 2022 beauftragten die Geschädigten einen Rechtsanwalt, welcher ein Versäumnisurteil für sie erwirkte, aus dem bislang nicht vollstreckt werden konnte.

  1. (Fall 12 der Anklage, FA 1)

Am 08.10.2021 suchte der Angeklagte U.die zu diesem Zeitpunkt 73-jährige Zeugin WG. in ihrer Wohnung in WF., UA.-straße, auf. Er stellte sich als Handelsvertreter der CG. GmbH vor und gab bewusst wahrheitswidrig an, als ihre Buchsammlung für sie bei einer bevorstehenden Auktion in dem Auktionshaus „Unter den Linden“ für 90.000,00 bis 100.000,00 EUR verkaufen zu können. Zuvor müsse die Zeugin aber eine Gebühr für die Unkosten der Auktion i.H.v. 8.933,00 EUR bezahlen. Man einigte sich dann auf eine Gebühr in Höhe von lediglich 6.933,00 EUR, welche die Zeugin sodann in dem Glauben, hierdurch ihre Büchersammlung verkaufen zu können, in zwei Chargen am 01.10.2021 i.H.v. 3.339,00 und am 06.10.2021 i.H.v. 3.000,00 EUR auf das Konto der CG. GmbH bei der HO. *9503 überwies. Zu Verkaufsbemühungen, einer Einstellung in eine Auktion oder gar zu einem vermittelten Verkauf der Buchsammlung ist es wie von Anfang an beabsichtigt nicht gekommen. Mit Schreiben vom 19.10.2021 erklärte die Zeugin die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Eine Rückzahlung des Geldes erfolgte nicht. Die Zeugin hätte den Vertrag nicht geschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass es keine Auktion geben würde.

  1. (Fall 15 der Anklage, FA 55)

Am 19.10.2021 suchte der AngeklagteN. als Handelsvertreter der CG. GmbH den zu diesem Zeitpunkt 76 Jahre alten Zeugen SE. aus HZ. in seiner Wohnung, DJ.-straße, auf. Er gab sich als „Z.“, Handelsvertreter der CG. GmbH, aus. Der Angeklagte N. gab dem Zeugen gegenüber bewusst wahrheitswidrig vor, seine Buchsammlung habe einen Fehlbestand. Zur Vervollständigung seiner Brockhaus-Sammlung benötige er noch zusätzlich das Buch „Krönung der Werke“. Es gebe Interessenten im Internet für die Sammlung, diese ließe sich - wenn komplett - für 200.000,00 EUR oder mehr verkaufen. Nach Erwerb dieses fehlenden Buches könnte er - der Angeklagte - für den Zeugen die Buchsammlung gewinnbringend verkaufen. Der Zeuge glaubte diesen Zusicherungen des Angeklagten N. und unterschrieb daher einen Kaufvertrag über das Buch „Krönung der Werke“ für 14.999,00 EUR. Zur Finanzierung des Buches löste er seine Rentenversicherung teilweise ab, was ein Vorschlag des Angeklagten N. war. Der Zeuge SE. überwies den Kaufpreis in zwei Tranchen auf das Konto der CG. GmbH bei der HO. *9503, und erhielt am 13.11.2021 das Buch „Krönung der Werke“, welches seine Buchsammlung nicht vervollständigt oder ergänzt und auch die Verkaufschancen nicht steigerte. Ebenso wenig kam es zu Verkaufsbemühungen durch die Fa. CG. GmbH. Der Zeuge hätte das Buch nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass der Zukauf des Buches „Krönung der Werke“ den Wert seiner Sammlung nicht erhöht, weil es seine Sammlung nicht vervollständigen konnte.

  1. (Fall 16 der Anklage, FA 34)

Kurz vor dem 01.11.2021 suchte der Angeklagte U.als Handelsvertreter der CG. GmbH den damals 86 Jahre alten Zeugen WK.in seiner Wohnung in WF., QJ.-straße, auf. Der Angeklagte gab bewusst wahrheitswidrig vor, als Handelsvertreter der CG. GmbH die Buchsammlung des Zeugen für ihn gewinnbringend verkaufen zu können. Zuvor müsse der Zeuge jedoch zur Vervollständigung der Sammlung ein Buch von ihm erwerben. In dem Glauben, hierdurch seine Büchersammlung anschließend gewinnbringend verkaufen zu können, unterschrieb der Zeuge einen Kaufvertrag über das Buch „Krönung der Werke“ und überwies den Kaufpreis in Höhe von 6.499,00 EUR auf das Konto der CG. GmbH bei der HO. IBAN *9503. Er erhielt wenig später das Buch „Krönung der Werke“ zugesandt. Zu Verkaufsbemühungen oder einem durch die CG. GmbH vermittelten Verkauf der Buchsammlung ist es wie von Anfang an beabsichtigt nicht gekommen. Auch vervollständigte das erworbene Buch die Sammlung des Zeugen nicht und steigerte die Verkaufschancen nicht. Der Geschädigte hätte das Buch nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass der Zukauf des Buches „Krönung der Werke“ den Wert seiner Sammlung nicht erhöht, weil es seine Sammlung nicht vervollständigen konnte.

  1. (Fall 17 der Anklage, FA 31)

Am 04.11.2021 suchte der Angeklagte U. die zu diesem Zeitpunkt 79-jährige Zeugin UM. in ihrer Wohnung in WF., PO.-straße, auf. Er trat als Handelsvertreter der CG. GmbH auf und gab ihr bewusst wahrheitswidrig vor, sie könne ihre Büchersammlung vervollständigen und erheblich wertvoller machen, wenn sie das Buch „Krönung der Werke“, hinzukaufe. Die Zeugin glaubte dem Angeklagten, weshalb sie einen Kaufvertrag über das Buch zum Preis von 5.300,00 EUR zuzüglich 90,00 EUR Versandkosten unterzeichnete. Sie überwies am 10.11.2021 4.390,00 EUR und am 29.11.2021 weitere 1.000,00 EUR auf das Konto der CG. GmbH bei der HO. IBAN *9503. Sie erhielt das Buch zugesandt, welches ihre Büchersammlung weder vervollständigte, noch wertvoller machte. Die Geschädigte hätte das Buch nicht gekauft, wenn sie dies gewusst hätte.

Der Angeklagte U. entschuldigte sich bei der Zeugin UM. während der Hauptverhandlung. Diese nahm seine Entschuldigung an.

  1. (Fall 18 der Anklage, FA 87)

Kurz vor dem 09.11.2021 suchte der Angeklagte N. als Handelsvertreter der CG. GmbH die damals 66 Jahre alte Zeugin YD. aus JM. in ihrer Wohnung, EL.-straße, auf. Die Zeugin kannte ihn bereits als Vertreter von „EW.“, wobei sie damals kein Buch bei ihm erwarb. Er gab ihr gegenüber bewusst wahrheitswidrig vor, das Buch „Krönung der Werke“ stelle eine Erweiterung ihrer bestehenden Büchersammlung dar und durch den Zukauf dieses Buches würde diese Sammlung stark an Wert gewinnen. Die Zeugin glaubte dem Angeklagten, weshalb sie einen Kaufvertrag über dieses Buch über 3.355,74 EUR (inklusive 99,00 EUR Versand- und Servicepauschale) unterschrieb und am 18.11.2021 die Überweisung des genannten Betrages auf das HO. Konto *9503 der CG. GmbH veranlasste. Sie erhielt wenige Tage später das Buch, das ihre Buchsammlung nicht vervollständigte oder wertvoller machte. Die Geschädigte hätte das Buch nicht gekauft, wenn sie dies gewusst hätte.

Die Zeugin verfügte zum Tatzeitpunkt lediglich über eine Rente von 1.200,00 EUR, wovon 550,00 EUR Miete monatlich abgingen. Die Kaufpreissumme stellte für sie einen hohen Betrag dar, welchen sie von ihrem Ersparten zahlte.

  1. (Fall 19 der Anklage, FA 43)

Am 16.11.2021 suchten der Angeklagte U. und der Angeklagte N.als Handelsvertreter der CG. GmbH den zu diesem Zeitpunkt 82-jährigen Zeugen ST. in seiner Wohnung in JM., JJ.-straße, auf. Sie gaben ihm gegenüber bewusst wahrheitswidrig an, seine Buchsammlung habe einen Fehlbestand. Zur Vervollständigung benötige er noch zusätzlich das Buch „Krönung der Werke“. Nach Erwerb dieses Buches könnten sie für ihn die Buchsammlung gewinnbringend verkaufen, woran der Zeuge Interesse hatte. Der Zeuge glaubte den Angaben der Angeklagten, schloss einen durch den Angeklagten N. vermittelten Kreditvertrag ab und unterschrieb einen Kaufvertrag über das Buch „Krönung der Werke“ zum Preis von 7.300,00 EUR zuzüglich 99,00 EUR Versandkosten. Am 28.12.2021 überwies er den Betrag von 7.399,00 EUR auf das von dem Angeklagten Z. neu eingerichtete Konto bei der YL.-bank IBAN *7700. Er erhielt das Buch „Krönung der Werke“, später zugesandt, welches seine Sammlung weder vervollständigte, noch wertvoller machte oder die Verkaufschancen erhöhte. Der Geschädigte hätte das Buch nicht gekauft, wenn er dies gewusst hätte. Zu einem durch die Angeklagten vermittelten Verkauf der Buchsammlung ist es wie von Anfang an beabsichtigt nicht gekommen, auch Verkaufsbemühungen entfalteten sie nicht.

Der Zeuge Borisch bezog zum Tatzeitpunkt lediglich eine Rente in Höhe von ca. 2.000,00 EUR. Den Kredit hat er mittlerweile abbezahlt.

Der Angeklagte U. entschuldigte sich im Rahmen der Hauptverhandlung bei dem Zeugen, dieser nahm die Entschuldigung an.

  1. (Fall 20 der Anklage, FA 35)

Am 21.11.2021 suchten der Angeklagte U., gemeinsam mit dem Angeklagten N. die zu diesem Zeitpunkt 77-jährige Zeugin CD. in ihrer Wohnung in WF., LT.-straße, auf und stellten sich als Handelsvertreter der Fa. CG. GmbH vor. Da die Zeugin CD. bereits von verschiedenen Firmen diverse Bücher und Buchsammlungen erworben hatte gab ihr entweder der Angeklagte U. bewusst wahrheitswidrig vor, ihre Sammlung könne auf einer Auktion verkauft werden wofür sie eine Kaution zu entrichten habe oder ihr wurde von einem der beiden Angeklagten erklärt, ihre Sammlung habe einen Fehlbestand und müsse nunmehr durch das hinzugekaufte Buch vervollständigt werden.

Die Zeugin überwies daraufhin die Summe von 9.098,00 EUR auf das Konto der CG. GmbH IBAN *9503, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, zu welchem der oben benannten Zwecke. Wenige Tage später erhielt sie das Buch „Krönung der Werke“ mit einem Zertifikat übersandt. Die Zeugin hielt die Zusendung und die Vorgehensweise als sie die Zusendung ohne Rechnung in Händen hielt für nicht mehr seriös, weshalb sie am 07.12.2021 ein Widerrufsschreiben verfasste und an die CG. GmbH verschickte. Sie forderte auch den Angeklagten U. telefonisch auf, den Vertrag rückabzuwickeln, der sie jedoch abwimmelte. Zu einer Rückzahlung der 9.098,00 EUR ist es wie von Anfang an beabsichtigt nicht gekommen. Zu einer Einstellung in eine Auktion, zu Verkaufsbemühungen oder gar zu Verkauf der Buchsammlung ist es wie von Anfang an beabsichtigt nicht gekommen.

  1. (Fall 21 der Anklage, FA 13)

Am 23.11.2021 suchte der Angeklagte U. , der sich als „KL.“ ausgab , den zu diesem Zeitpunkt 65 Jahre alten Zeugen RY.in seiner Wohnung in WF., JU.-straße, auf. Er stellte sich als Handelsvertreter der CG. GmbH vor und gab bewusst wahrheitswidrig vor die Buchsammlung des Zeugen bei einer bevorstehenden Auktion am 06.12.2021 oder 14.12.2021 gewinnbringend verkaufen zu können. Zuvor müsse der Zeuge eine Gebühr für die Unkosten der Auktion in Höhe von 12.599,00 EUR bezahlen. Der Angeklagte U. teilte dem Zeugen mit, dass später noch ein Gutachter komme, um seine Bücher zu schätzen. Als Erinnerungsstück an seine Sammlung solle er das Buch „Krönung der Werke“ als Geschenk bekommen. In dem Glauben, hierdurch seine Büchersammlung verkaufen zu können, überwies der Zeuge am 24.11.2021 die vorgenannte Summe auf das Konto der CG. GmbH bei der HO. IBAN *9503. Am 26.11.2021 erhielt er das Buch „Krönung der Werke“ zugesandt. Der von dem Angeklagten genannte Gutachtertermin fand - was der Angeklagte von Anfang an wusste - nicht statt, auch waren von vornherein weder Verkaufsbemühungen noch eine Auktion tatsächlich geplant, was der Angeklagte U. ebenso wusste. Der Zeuge wurde diesbezüglich am Telefon vertröstet, wobei sich nicht feststellen ließ, durch wen. Da der Zeuge RY. zwei Wochen nach dem Besuch und der Überweisung immer noch keine schriftlichen Unterlagen über die Vereinbarung und auch keine Widerrufsbelehrung erhalten hatte, bekam er Bedenken und widerrief den Vertrag mit Widerrufsschreiben vom 09.12.2021. Zudem sandte er auch das erhaltene Buch „Krönung der Werke“ zurück an die „CG. GmbH“. Zu einer Einstellung in eine Auktion, zu Verkaufsbemühungen oder gar zu einem vermittelten Verkauf der Buchsammlung ist es wie von Anfang an beabsichtigt nicht gekommen. Auch die 12.599,00 EUR erhielt der Zeuge RY. wie von Anfang an beabsichtigt und trotz des Widerrufes nicht zurück. Der Geschädigte hätte den Vertrag nicht geschlossen, wenn er gewusst hätte, dass nicht beabsichtigt war, dass er an einer Auktion teilnehmen werde.

Der Zeuge hat einen Titel gegen die CG. GmbH erwirkt, aus dem bislang nicht vollstreckt werden konnte.

  1. (Fall 22 der Anklage, FA 32)

Kurz vor dem 24.11.2021 suchte der Angeklagte M. gemeinsam mit dem Angeklagten N. die zu diesem Zeitpunkt 74-jährige Zeugin MW. in ihrer Wohnung in WF., CC.-straße, auf. Die Angeklagten stellten sich als Handelsvertreter der CG. GmbH vor und gaben bewusst wahrheitswidrig vor, ihre Buchsammlung für sie zu verkaufen. Für den Transport und die Versicherung, die bei einem Verkauf als Kosten anfielen, was mangels tatsächlich geplanten Verkaufs nicht der Fall war und was die Angeklagten M. und N. auch wussten, müsse sie jedoch 3.000,00 EUR vorab bezahlen. Die Zeugin, die ihre Buchsammlung verkaufen wollte, glaubte den Angeklagten und überwies am 24.11.2021 die 3.000,00 EUR auf das Konto der CG. GmbH bei der HO. mit der IBAN *9503. Zu Verkaufsbemühungen durch die CG. GmbH kam es wie von Anfang an beabsichtigt nicht. Die Geschädigte hätte den Vertrag nicht geschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass es keinen Verkauf geben würde und Kosten für Transport und Versicherung überhaupt nicht anfallen.

  1. (Fall 26 der Anklage, FA 19)

Kurz vor dem 25.11.2021 suchte der Angeklagte M. gemeinsam mit dem Angeklagten U., der sich als „Herr TL.“ ausgab, die zu diesem Zeitpunkt beide 78 Jahre alten Zeugen BR. und JS. XI. in ihrer Wohnung in WF., LO.-straße, auf. Die beiden Angeklagten gaben bewusst wahrheitswidrig vor, als Handelsvertreter der CG. GmbH ihre Buchsammlung für sie zu verkaufen, wenn sie zuvor das Buch „Krönung der Werke“, mit einem vermeintlichen Wert von 3.598,00 EUR von ihnen erwerbe. Insofern wiese ihre Sammlung noch einen Fehlbestand auf und könne vervollständigt und besser verkauft werden mit dem Zukauf des „Werkes“. Die Zeugen, die ihre Buchsammlung verkaufen wollten, glaubten den Angeklagten und unterschrieben einen Kaufvertrag über das Buch zum Preis von 3.598,00 EUR. Am 25.11.2021 überwiesen sie den Kaufpreis auf das Konto der CG. GmbH bei der HO. mit der IBAN *9503. Wenige Tage später erhielten sie das Buch „Krönung der Werke“. Die Geschädigten hätten den Vertrag nicht geschlossen, wenn sie gewusst hätten, dass es ihre Sammlung nicht besser verkäuflich macht.

  1. (Fall 27 der Anklage, FA 07)

Kurz vor dem 25.11.2021 suchte der Angeklagte M. gemeinsam mit dem zwischenzeitlich verstorbenen BY. LS. den zu diesem Zeitpunkt 80-jährigen Zeugen HT. in seiner Wohnung in WF., IZ.-straße, auf und stellten sich als Handelsvertreter der Firma CG. GmbH vor. Sie gaben bewusst wahrheitswidrig vor, dass seine Sammlung einen Fehlbestand aufweise, der durch den Zukauf eines weiteren Buchs ausgeglichen werden könne. Seine Sammlung lasse sich dann besser verkaufen. Daher müsse er zuvor das Buch „Krönung der Werke“, mit einem vermeintlichen Wert von 8.098,00 EUR erwerben, um den Verkauf seiner Sammlung erst zu ermöglichen. Der Zeuge, der seine Sammlung verkaufen wollte, glaubte den Angeklagten und unterschrieb einen Kaufvertrag über das Buch zum Preis von 8.098,00 EUR. Er überwies am 26.11.2021 den Kaufpreis auf das Konto der CG. GmbH bei der HO. mit der IBAN *9503. Er erhielt wenige Tage später das Buch „Krönung der Werke“. Der Geschädigte hätte den Vertrag nicht geschlossen, wenn er gewusst hätte, dass das Buch seine Sammlung nicht besser verkäuflich macht, weil es seine Sammlung nicht vervollständigt.

20.+ 21. (Fälle 28+29 der Anklage, FA 12)

Am 02.12.2021 suchte der Angeklagte U. in Begleitung des Angeklagten N. den zu diesem Zeitpunkt 68 Jahre alten UW. und die 67-jährige QK. in ihrer Wohnung in WF., EN.-straße, auf und stellten sich als Handelsvertreter der Firma CG. GmbH vor. Sie gaben bewusst wahrheitswidrig vor, die Buchsammlung der Zeugen für diese bei einer bevorstehenden Auktion verkaufen zu können. Zuvor müssten sie aber eine Kaution in Höhe von 18.000,00 EUR bezahlen. Die Zeugen, die ihre Sammlung gerne verkaufen wollten, glaubten den Angeklagten und stimmten zu. Nachdem der Zeuge UW. mit Schreiben vom 06.01.2022 eine Zahlungserinnerung von der CG. GmbH erhielt, überwies er im Vertrauen auf die Mitteilungen der beiden Angeklagten und in dem Glauben, hierdurch seine Büchersammlung bei einer Auktion verkaufen zu können, am 11.01.2022 10.000,00 EUR, am 12.01.2022 2.000,00 EUR und am 26.01.2022 6.000,00 EUR auf das Konto der CG. GmbH bei der YL.-bank IBAN *7700. Zu Verkaufsbemühungen, einer Einstellung in eine Auktion oder gar zu einem vermittelten Verkauf der Buchsammlung ist es wie von Anfang an beabsichtigt nicht gekommen.

Die Angeklagten hielten hiernach weiter Kontakt zu den Geschädigten und entschlossen sich schließlich, die Geschädigten zu weiteren Zahlungen zu veranlassen. Sie erklärten ihnen im Januar/Februar 2022 bewusst wahrheitswidrig, sie müssten nunmehr nur für die Registrierung ihrer Bücher im Rahmen der geplanten Auktion einen Kostenaufwand von 48.000,00 EUR zahlen. Ferner überzeugten sie die Geschädigten, zur Finanzierung dieser Summe ein Darlehen aufzunehmen. Der Zeuge UW. nahm daraufhin - vermittelt durch den Angeklagten N. - ein Darlehen in Gesamthöhe von 29.858,64 EUR bei der XBF Bank auf, die mit Schreiben vom 21.02.2022 den Kreditvertrag bestätigte. Der Zeuge überwies im Anschluss in dem Glauben, nunmehr die Buchsammlung verkaufen zu können, die erhaltene Darlehenssumme in drei Chargen, nämlich am 21.02.2022 10.000,00 EUR, am 22.02.2022 10.000,00 EUR und am 23.02.2022 400,00 EUR auf das Konto der CG. GmbH bei der YL.-bank IBAN *7700. Um die geforderte Gesamtsumme ausbringen zu können, erhöhte zudem die Zeugin QK. ihr Darlehen bei der DSL-Bank auf über 70.000,00 EUR, die ihr mit Schreiben vom 02.03.2022 die Anpassung des Kreditvertrags bestätigte. Im Anschluss überwies auch sie einen Teil der erhaltenen Darlehenssumme, nämlich am 04.03.2022 10.000,00 EUR, am 07.03.2022 10.000,00 EUR und am 07.03.2022 5.000,00 EUR, an eine durch den Angeklagten U. mitgeteilte (neue) Bankverbindung bei der ML.Bank IBAN *0670, wobei er ihr nunmehr die Firma „CK. UG“ anstatt die CG. GmbH als Empfänger nannte und ihr eine Reduktion der Gesamtsumme von 48.500,00 EUR auf 45.400,00 EUR gewährte. Zu Verkaufsbemühungen, einer Einstellung in eine Auktion oder gar zu einem durch die Angeklagten vermittelten Verkauf der Buchsammlung ist es wie von Anfang an beabsichtigt nicht gekommen. Der Geschädigte hätte den Vertrag nicht geschlossen und die Geschädigte nicht einen Teil der Summe bezahlt, wenn sie gewusst hätten, dass keine Teilnahme an einer Auktion beabsichtigt war.

Den Kredit zahlen die Geschädigten immer noch ab.

Der Angeklagte U. erklärte im Rahmen der Hauptverhandlung gegenüber der Zeugin QK., dass es ihm aufrichtig leidtue und er sich entschuldigen wolle. Die Zeugin nahm seine Entschuldigung jedoch nicht an.

  1. (Fall 31 der Anklage, FA 63)

Am 04.01.2022 suchte der Angeklagte M.gemeinsam mit dem zwischenzeitlich verstorbenen BY. LS., die sich als „NT.“ und „TJ.“ ausgaben, unangekündigt die zu diesem Zeitpunkt 80 Jahre alte YW. und den 83 Jahre alten QP. QX. in ihrer Wohnung in IK., UT.-straße, auf. Sie gaben bewusst wahrheitswidrig vor, als Handelsvertreter der CG. GmbH ihre Buchsammlung verkaufen zu können, wenn sie zuvor ein weiteres Buch, „Krönung der Werke“, das ihre Sammlung vervollständigen würde, von ihnen erwerben. Die Zeugen hatten Interesse daran, ihre eigene Sammlung zu verkaufen und glaubten dem Angeklagten und LS., dass Voraussetzung für einen Verkauf der Zukauf des Buches „Krönung der Werke“ sei, weshalb sie einen Kaufvertrag über das Buch zum Preis von 8.098,00 EUR unterschrieben. Der Angeklagte M. ging nunmehr davon aus, alles dafür getan zu haben, dass die Zeugen die ihnen gemachten Zusicherungen glauben und daher ohne weiteres Zutun den Kaufpreis überweisen, von dem er und LS. dann die Provision erhalten und die Angeklagten F. und N. - die Kenntnis von der Vorgehensweise hatten und diese billigten - den Restbetrag unter sich aufteilen könnten.

Die Zeugen überwiesen im Anschluss an das Verkaufsgespräch den Kaufpreis in der Folgezeit jedoch nicht, weshalb es zu keinem Schaden gekommen ist. Aus Sicht der Angeklagten F., N. und U. war der Versuch damit zunächst gescheitert und es hätte neuer Verhandlungen bedurft, um noch zu dem gewünschten Ergebnis einer Zahlung durch die Zeugen zu gelangen. Zu einem Verkauf der Buchsammlung oder auch nur Verkaufsbemühungen sollte es von Anfang nicht gekommen und das Buch war auch nicht geeignet eine Sammlung zu vervollständigen oder die Verkaufschancen zu steigern.

  1. (Fall 33 der Anklage, FA 6)

Am 10.01.2022 suchte der Angeklagten U. die zu diesem Zeitpunkt 58-jährige Zeugin VP. in ihrer Wohnung in WF., TW.-straße, als Handelsvertreter der CG. GmbH auf. Er gab ihr bewusst wahrheitswidrig vor, ihre Buchsammlung habe einen Fehlbestand. Zur Vervollständigung benötige sie das Buch „Krönung der Werke“. Nach Erwerb dieses Buches könnte er für sie die Buchsammlung gewinnbringend verkaufen, eine Spedition werde die Bücher dann abholen, weil es Interessenten gebe. Die Zeugin wollte ihre Sammlung verkaufen und glaubte dem Angeklagten, dass dieses anders nicht möglich war und unterschrieb einen Kaufvertrag über das Buch „Krönung der Werke“ zum Preis von 14.500,00 EUR zuzüglich 99,00 EUR Versandkosten.

Sie schloss zudem einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Buchkaufs ab. Sie überwies aus er Kreditsumme am 11.02.2022 9.599,00 EUR und am 12.01.2022 5.000,00 EUR auf das Konto der CG. GmbH bei der YL.-bank IBAN DE *7700. Das Buch erhielt die Zeugin später. Zu Verkaufsbemühungen oder gar zu einem durch die Angeklagten U. und N. vermittelten Verkauf der Buchsammlung ist es wie von Anfang an beabsichtigt nicht gekommen. Auch vervollständigte das Buch nicht die Sammlung der Zeugin, steigerte deren Wert oder erhöhte die Verkaufschancen. Die Geschädigte hätte das Buch nicht gekauft, wenn sie dies gewusst hätte.

Die Geschädigte verdiente damals 3.500,00 EUR brutto und war durch den Kreditvertrag finanziell stark belastet.

Der Angeklagte U. entschuldigte sich im Rahmen der Hauptverhandlung bei der Zeugin VP., diese nahm die Entschuldigung an.

  1. (Fall 34 der Anklage, FA 14)

Am 12.01.2022 suchte der Angeklagte M. gemeinsam mit dem Angeklagten U., der sich als „Herr DX.“ ausgab, die zu diesem Zeitpunkt 79-jährige Zeugin MM., in ihrer Wohnung in WF., BF.-straße, auf. Sie stellten sich als Handelsvertreter der CG. GmbH vor und gaben bewusst wahrheitswidrig vor, ihre Buchsammlung für sie verkaufen zu können, wenn sie zuvor eine Gebühr über 1.400,00 EUR für die Begutachtung und Versteigerung auf einer Auktion zahle. In dem Glauben, hierdurch ihre Büchersammlung gewinnbringend verkaufen zu können unterschrieb die Zeugin - ohne einen Kaufvertrag schließen zu wollen - einen Kaufvertrag über das Buch „Krönung der Werke“, wobei die Angeklagten ihr sagten, dass sie für den Verkauf ihrer Buchsammlung zahle und das Buch „Krönung der Werke“ als Geschenk umsonst dazu erhalte. Sie überwies den geforderten Kaufpreis in Höhe von 1.400,00 EUR am 14.01.2022 auf das Konto der CG. GmbH bei der YL.-bank IBAN *7700. Sie erhielt wenig später das Buch „Krönung der Werke“ zugesandt. Zu einer Begutachtung, Verkaufsbemühungen oder gar einem vermittelten Verkauf der Buchsammlung ist es, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht gekommen. Die Geschädigte hätte den Vertrag nicht geschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass eine Begutachtung und eine Versteigerung nie beabsichtigt waren.

  1. (Fall 36 der Anklage, FA 82)

Der damals 61 Jahre alte Zeuge CR.aus VR. erhielt am 16.01.2022 einen Anruf einer österreichischen Rufnummer, welcher durch den Angeklagten F. erfolgte. Dieser gab sich am Telefon als „HI.“, Handelsvertreter der CG. GmbH aus. Er bot dem Zeugen bewusst wahrheitswidrig an, seine Büchersammlung bei einer Auktion eines Auktionshauses in der Schweiz für ca. 265.000,00 EUR verkaufen zu wollen. Hierfür verlangte er jedoch eine Kaution in Höhe von 12.000,00 EUR, die im Falle des Nichtverkaufs zurückgezahlt werden sollte. Mit E-Mail vom 20.01.2022 erhielt der Zeuge von der E-Mail-Adresse E-Mail01 eine entsprechende „Kautions-Vereinbarung“, die er unterschrieb und an die CG. GmbH zurücksandte. In der irrigen Annahme, hierdurch seine Buchsammlung verkaufen zu können, überwies der Zeuge CR. dann am 25.01.2022 insgesamt 12.000,00 EUR auf das Konto der CG. GmbH bei der YL.-bank IBAN DE *7700. Zu Verkaufsbemühungen, einer Einstellung in einer Auktion oder gar zu einem durch den Angeklagten F. vermittelten Verkauf der Buchsammlung ist es, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht gekommen. Der Geschädigte hätte in Kenntnis dessen den Vertrag nicht geschlossen.

  1. (Fall 37 der Anklage, FA 66)

Im Februar 2022 suchte der Angeklagte F. zusammen mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter die zu diesem Zeitpunkt 80-jährige Zeugin NV. in ihrer Wohnung in FM., FL.-straße, auf. Er stellte sich als „Herr IP.“, Handelsvertreter der CG. GmbH, vor und gab bewusst wahrheitswidrig an, ihre Buchsammlung bei einer Auktion gewinnbringend für sie verkaufen zu können. Er verlangte von ihr hierfür eine Kaution i.H.v. 9.200,00 EUR. Am 02.03.2022 überwies die Zeugin NV. diesen Betrag in der Annahme, hierdurch ihre Buchsammlung verkaufen zu können, auf das Konto der CG. GmbH bei der YL.-bank IBAN *7700. Zu Verkaufsbemühungen, einer Einstellung in einer Auktion oder gar zu einem durch den Angeklagten F. vermittelten Verkauf der Buchsammlung ist es wie von Anfang an beabsichtigt nicht gekommen. Die Geschädigte hätte den Vertrag nicht geschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass die Teilnahme ihrer Buchsammlung an einer Auktion nie beabsichtigt war. Der unbekannt gebliebene Mittäter erhielt für seine Beteiligung in diesem Fall eine Provision i.H.v. 3.220,00 EUR.

  1. (Fall 38 der Anklage, FA 92)

Der Angeklagte F. rief basierend auf einem mit dem Angeklagten N. gefassten Plan als „HI.“ bei der zu diesem Zeitpunkt 62 Jahre alten Zeugin XR. an und teilte ihr mit, dass er ihre Büchersammlung für 300.000,00 bis 400.000,00 EUR verkaufen könne. Die Firma DC. würde mit dem „Auktionshaus Österreich“ zusammenarbeiten und ein Herr EX. werde sich melden.

Am 03.02.2022 suchte der Angeklagte N. in Kenntnis des vorher durch F. mit der Zeugin geführten Telefonats gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten WFB. als Handelsvertreter der CG. GmbH die Zeugin XR. in ZZ., GB.-straße, auf. Sie gaben ihr bewusst wahrheitswidrig vor, ihre Buchsammlung habe einen Fehlbestand. Zur Vervollständigung und zum anschließenden Verkauf bei der Auktion benötige sie das Buch „Krönung der Werke“. Nach Erwerb dieses Buches könnten sie für die Zeugin - wie durch den Angeklagten F. vorher erläutert - die Buchsammlung gewinnbringend verkaufen. Hierauf vertrauend und weil sich noch eine Person, deren Identität nicht feststellbar war - vermeintlich aus Österreich - telefonisch bei ihr meldete und ihr dies bestätigte, unterschrieb die Zeugin XR. einen Kaufvertrag über das Buch „Krönung der Werke“ für 9.499,00 EUR (inklusive 99,00 EUR Versand- und Servicepauschale) und überwies diesen Betrag am 08.02.2022 auf das Konto der CG. GmbH bei der YL.-bank IBAN *7700. Wenig später erhielt sie das Buch „Krönung der Werke“, welches ihre Buchsammlung weder ergänzte noch wertvoller machte. Am 14.02.2022 widerrief die Zeugin den Vertrag. Das gezahlte Geld erhielt sie entsprechend des Tatplanes der Angeklagten F. und N. nicht zurück. Zu Verkaufsbemühungen, einer Auktion oder einem vermittelten Verkauf der Buchsammlung ist es, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht gekommen. Die Zeugin hätte den Vertrag nicht geschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass das Buch ihre Sammlung nicht vervollständigt oder wertvoller macht und dass ihre Sammlung von vornherein nicht auf einer Auktion angeboten werden sollte. Der gesondert Verfolgte QH. erhielt für seine Beteiligung 3.324,65 EUR Provision.

  1. (Fall 39 der Anklage, FA 77)

Am 04.02.2022 suchte der Angeklagte N. als Handelsvertreter der „CG. GmbH“, sich als „Herr LP.“ ausgebend, in Begleitung eines unbekannten Mittäters den zu diesem Zeitpunkt 60 Jahre alten Zeugen KP., in MG., UK.-straße, auf. Er gab ihm bewusst wahrheitswidrig vor, seine Buchsammlung habe einen Fehlbestand. Zur Vervollständigung benötige er das Buch „König David im Gebetbuch der Stunde“. Nach Erwerb dieses Buches könne der Angeklagte N. für den Zeugen die Buchsammlung für 150.000,00 EUR in der Schweiz verkaufen. Der Schweizer Kunde, der die Sammlung dann kaufen wolle, könne das Buch nicht selbst kaufen, da er nicht im NY.-Verlag Mitglied sei, so wie der Zeuge KP., was indes für den Erwerb des Buches erforderlich sei. Der Zeuge KP. wollte seine Buchsammlung verkaufen und glaubte dem Angeklagten, weshalb er einen Kaufvertrag über das Buch „König David im Gebetbuch der Stunde“ für 36.999,00 EUR (inklusive 99,00 EUR Versand- und Servicepauschale) unterzeichnete.

Da er nicht über diese Summe verfügte, sagte der Angeklagte N. dem Zeugen, die Fa. DC. werde ihm im Wege eines Kredites 39.000,00 EUR zur Verfügung stellen. Die Rückzahlung werde anschließend beim Verkauf der Buchsammlung verrechnet werden. Der Zeuge KP. unterschrieb im Vertrauen auf diese Zusage - ohne es zu bemerken, da er die Unterlagen nicht aufmerksam las - einen Darlehensvertrag der XBF Bank über 39.000,00 EUR, den ihm der Angeklagte N. vorlegte. Zum Abschluss des Kreditvertrages nahm der Zeuge KP. am Post-Ident-Verfahren teil. Der Angeklagte N. sagte ihm, dass er sich hierüber identifizieren müsse, damit ihm das Buch zugeschickt werden könne. Dass dieses Verfahren im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag stand, erkannte der Zeuge nicht. Am 18.02.2022 gelangte dieser Kredit zur Auszahlung. Der Zeuge KP. dachte, es handle sich um die versprochene Vorleistung durch die CG. GmbH und überwies daraufhin am 25.02.2022 den Kaufpreis für das Buch in Höhe von 36.999,00 EUR auf das Konto der CG. GmbH bei der YL.-bank IBAN *7700. Der Zeuge KP. erhielt das Buch „König David im Gebetbuch der Stunde“, welches seine Buchsammlung nicht ergänzte oder wertvoller machte. Ebenso kam es zu keinem vermittelten Verkauf der Buchsammlung des Geschädigten, da es den behaupteten Interessenten nicht gab, geschweige denn zu Verkaufsbemühungen. Dass er einen Kreditvertrag abgeschlossen hatte, erkannte der Zeuge KP. erst, als die erste Rate von seinem Konto abgebucht wurde, da er die per Post übersandten Kreditunterlagen nicht geöffnet hatte.

Der Zeuge musste Privatinsolvenz anmelden. Er hätte den Vertrag nicht geschlossen, wenn er gewusst hätte, dass der Zukauf des Buches nicht erforderlich war, um den Verkauf seiner Sammlung zu ermöglichen und dass es einen Käufer gar nicht gab. Der unbekannt gebliebene Mittäter erhielt 12.949,65 EUR Provision.

  1. (Fall 40 der Anklage, FA 50)

Ebenfalls am 04.02.2022 suchte der Angeklagte N.,der sich als „Z.“ ausgab, als Handelsvertreter der CG. GmbH den zu diesem Zeitpunkt 74-jährigen Zeugen BR. WY. in MG., NK.-straße, auf. Er gab dem Zeugen bewusst wahrheitswidrig vor, seine Buchsammlung habe einen Fehlbestand. Zur Vervollständigung benötige er das Buch „Krönung der Werke“. Nach Erwerb dieses Buches könne der Angeklagte für ihn die Buchsammlung gewinnbringend verkaufen. Der Zeuge WY. hatte ein Verkaufsinteresse und glaubte dem Angeklagten, weshalb er einen Kaufvertrag über das Buch „Krönung der Werke“ für 16.999,00 EUR (inklusive 99,00 EUR Versand- und Servicepauschale) unterschrieb. Da der Zeuge nicht über so viel Geld verfügte, vermittelte der Angeklagte N. ihm einen Kreditvertrag. Nach Zahlung der Kreditsumme auf sein Konto überwies der Zeuge in zwei Tranchen am 18.02.2022 9.800,00 EUR und 21.02.2022 7.199,00 EUR die vorgenannte Summe auf das Konto der CG. GmbH bei der YL.-bank IBAN *7700. Wenig später erhielt der Zeuge das Buch „Krönung der Werke“, welches seine Buchsammlung nicht ergänzte oder wertvoller machte. Ebenso kam es weder zu Verkaufsbemühungen noch zu einem vermittelten Verkauf der Buchsammlung des Geschädigten. In Kenntnis dessen hätte der Geschädigte den Vertrag nicht geschlossen.

Der Geschädigte meldete in der Folgezeit Privatinsolvenz an, weil er mehrere Kredite hatte, die er nicht mehr bedienen konnte.

  1. (Fall 44 der Anklage, FA 89)

Am 21.02.2022 suchte der Angeklagte N. als Handelsvertreter der CG. GmbH den zu diesem Zeitpunkt 68 Jahre alten Zeugen VK. in seiner Wohnung in TV. auf. Unter dem Namen „WA.“ (phon.) gab er bewusst wahrheitswidrig vor, dessen Buchsammlung bei einer bevorstehenden Auktion für 150.000,00 EUR verkaufen zu können. Hierfür benötige er jedoch zunächst einen Gutachter, der 5.000,00 EUR koste. Dies lehnte der Zeuge jedoch ab. Sodann gab der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig vor, die Buchsammlung sei noch nicht vollständig und könne erst verkauft werden, wenn der Zeuge das Buch „Krönung der Werke“ für 19.999,00 EUR (inklusive 99,00 EUR Versand- und Servicepauschale) hinzukaufe. Dieses glaubte der Zeuge, der seine Buchsammlung veräußern wollte, weshalb er einen entsprechenden Kaufvertrag mit dem Angeklagten abschloss. In dem Glauben, seine Büchersammlung verkaufen zu können, überwies der Zeuge auf das Konto der CG. GmbH bei der YL.-bank IBAN *7700 einen Tag später zunächst die 5.000,00 EUR für den Gutachter. Am 01.03.2022 und am 02.03.2022 überwies der Zeuge VK. auf das Konto der CG. GmbH bei der YL.-bank IBAN *7700 zudem je 7.499,00 EUR. Wenig später erhielt der Zeuge VK. das Buch „Krönung der Werke“ zugesandt, welches seine Buchsammlung weder ergänzte noch wertvoller machte oder die Verkaufsmöglichkeiten steigerte. In Kenntnis dessen hätte der Zeuge den Vertrag nicht geschlossen. Zu Verkaufsbemühungen oder gar einem vermittelten Verkauf der Buchsammlung in einer Auktion ist es wie von Anfang an beabsichtigt nicht gekommen.

  1. (Fall 46 der Anklage, FA 81)

Am nächsten Tag, dem 22.02.2022, suchte der Angeklagte N. als Handelsvertreter der CG. GmbH die zu diesem Zeitpunkt 78-jährige Zeugin HA. in FC., KT.-straße, auf. Unter dem Namen „Herr AF.“ (phon.) gab er ihr bewusst wahrheitswidrig vor, ihre Buchsammlung auf einer Auktion gewinnbringend verkaufen zu können. Hierfür verlangte er von ihr jedoch eine Kaution, nach seinen Angaben der Zeugin gegenüber um sicherzustellen, dass sie die Bücher zwischenzeitlich nicht anderweitig verkaufte. Die Kaution sollte 19.999,00 EUR betragen. Der Angeklagte legte der Zeugin dann jedoch einen Kaufvertrag über das Buch „Krönung der Werke“ vor, den sie unterschrieb, obwohl sie kein Buch kaufen, sondern lediglich ihre Sammlung verkaufen wollte. Am 02.03.2022 überwies sie zunächst einen Teilbetrag in Höhe von 3.000,00 EUR auf das Konto der CG. GmbH bei der YL.-bank IBAN *7700 für die Kaution, weil sie nicht mehr Geld hatte. Daraufhin erhielt sie das Buch „Krönung der Werke“ übersandt. Da sie jedoch nie ein Buch hatte kaufen wollen, und nunmehr realisierte, dass sie eines gekauft haben könnte, widerrief sie den Kaufvertrag und schickte das Buch zurück an die „CG. GmbH“. Zu einer Rückzahlung der 3.000,00 EUR kam es ebenso wenig wie zu Verkaufsbemühungen oder zu einem durch den Angeklagten N. vermittelten Verkauf der Buchsammlung über eine Auktion, wie es von Anfang an auch nicht beabsichtigt war. In Kenntnis dessen hätte die Geschädigte den Vertrag nicht geschlossen.

  1. (Fall 48 der Anklage, FA 83)

Bereits am 08.01.2022 suchte der Angeklagte C. N. gemeinsam mit dem verstorbenen BY. LS. als Handelsvertreter der CG. GmbH die zu diesem Zeitpunkt 56 Jahre alte Zeugin LQ. sowie ihren Ehemann, den 60-jährigen ZY. LQ., in deren Wohnung, UN.-straße, EE. auf. Der Angeklagte und LS. gaben bewusst wahrheitswidrig vor, sie könnten ihre Büchersammlung bei einer Auktion gewinnbringend verkaufen. Hierfür müssten sie jedoch zuvor das Buch „Krönung der Werke“ zum Preis von 9.999,00 EUR erwerben, um die Buchsammlung zu vervollständigen. In dem Glauben, hierdurch ihre Büchersammlung gewinnbringend verkaufen zu können, unterschrieb der Zeuge LQ. einen Kaufvertrag über das Buch „Krönung der Werke“ und überwies den Kaufpreis in Höhe von 9.999,00 EUR auf das Konto der CG. GmbH bei der YL.-bank IBAN *7700. Die Geschädigten erhielt wenig später das Buch „Krönung der Werke“ zugesandt, welches weder die Buchsammlung vervollständigte, noch deren Wert oder Verkaufschancen erhöhte. Zu Verkaufsbemühungen, oder einem durch die Angeklagten vermittelten Verkauf der Buchsammlung im Rahmen einer Auktion ist es, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht gekommen. In Kenntnis dessen hätten die Geschädigten den Vertrag nicht geschlossen. Der verstorbene Herr LS. erhielt für seine Beteiligung bei diesem Fall eine Provision i.H.v. 3.499,65 EUR.

Soweit den Angeklagten F., N. und Z. zu den Ziffern 5, 6, 7, 13, 14, 23, 24, 25, 30, 32, 35, 41, 42, 43, 47, dem Angeklagten U. zu den Ziffern 6, 7, 13, 14, 23, 24, 25, 32, 42, 43, dem Angeklagten M. zu den Ziffern 24 und 41 der Anklage vom 16.06.2025 vorgeworfen wurde, in der Zeit von Juli 2021 bis März 2022 gemeinschaftlich gewerbsmäßig Taten des Bandenbetruges begangen zu haben, hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt.

Die Angeklagten waren bei den jeweiligen Handlungen nicht in ihrer Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt.

III.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, deren Inhalt und Umfang im Einzelnen sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.

Die Feststellungen der Kammer zur Person der einzelnen Angeklagten beruhen auf deren eigenen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung, welche im Fall des Angeklagten M. durch eine verlesene Verteidigererklärung erfolgte, die dieser als seine Einlassung zur Person bestätigte und auf Nachfragen ergänzte. Hinsichtlich der Vorstrafen der Angeklagten bzw. deren Fehlen hat die Kammer die Bundeszentralregisterauszüge vom 07.08.2025 verlesen. Die Feststellungen zum Vollstreckungstand der Strafbefehle betreffend die Angeklagten U. (Amtsgericht Tiergarten, Az. 258 Cs 287/22) und M. (Amtsgericht RO., Az. 802 Cs 109/23) beruhen auf deren Einlassung.

Die Angeklagten haben sich letztendlich alle im Wesentlichen geständig eingelassen und machten folgende Angaben:

a) Angeklagter F.

Hinsichtlich des Angeklagten F. hat sein Verteidiger - den der Angeklagte später aus dem Mandatsverhältnis entließ - zunächst eine Erklärung vom 01.07.2025 verlesen, die sich der Angeklagte zu eigen gemacht hat, die er aber später revidierte. Darin hieß es zunächst:

Eine Strafbarkeit seiner Handlungen scheide aus. Die Kunden hätten gewusst, was sie unterschreiben und die Verträge hätten umfangreiche Widerrufs- und Gewährleistungsrechte enthalten. Auch lägen die Preise für die Bücher im unterdurchschnittlichen Bereich. Es handele sich um hochwertige Faksimiles, deren Herstellung erhebliche Zeit in Anspruch nehme und die lediglich limitiert ausgeliefert würden und deshalb auch nicht im freien Verkauf erhältlich seien. Da es sich um fabrikneue Ware handele, seien die angesetzten Preise nicht zu beanstanden. Behauptungen zu Wertsteigerungen, Vollständigkeit, gewinnbringendem Verkauf etc. seien als marktschreierisches Verhalten zu bezeichnen und nicht strafbar, da sie zivilrechtlich erlaubt seien. Er selbst sei bei den Fällen nie dabei gewesen und habe sich nicht als „HI.“ ausgegeben. Es seien auch nie Auktionen vorgetäuscht worden.

Am 27.11.2025 ließ sich der Angeklagte F. persönlich umfassend zur Sache ein und beantwortete Fragen der Kammer, der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidiger der anderen Angeklagten. Zusammengefasst hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen

Er habe sich eigentlich von Anfang an einlassen wollen, sein Verteidiger Rechtsanwalt AG., dem er zwischenzeitlich das Mandat gekündigt hatte, habe ihm hiervon jedoch abgeraten. Vom Vertrieb von Faksimile habe er erstmalig 2019 gehört. Bei der Jobsuche sei er auf die Firma „NP.“ gestoßen. Hier habe er jedoch nicht angefangen, da er dort letztendlich als Staubsaugervertreter habe arbeiten sollen. Über die Firma „NP.“ sei er dann auf die Firma „EW.“ aufmerksam geworden und zusammen mit dem Angeklagten N., der während des Studiums einen Nebenjob gesucht habe, nach UL. zu einem Bewerbungsgespräch gefahren. Der Angeklagte N. sei gefahren, da er selbst keinen Führerschein gehabt habe. In UL. hätten ihn die große Villa und die Luxussportwagen beeindruckt. Nach einem kurzen Gespräch seien er und sein Schwager ins Team aufgenommen worden. Sie hätten dann mehrere Tage lang eine theoretische Schulung in UL. bekommen. Dort habe man ihnen die Hintergründe zu „PI.“ und „GR.“ erklärt und dass es die alten Kundenlisten noch gebe. Auch habe man ihnen erklärt, wie sie die Verkaufsgespräche führen sollten, dabei sei ihnen auch die Verkaufstaktik begegnet, dass man den Kunden erklären sollte, dass die Buchsammlung erst werthaltig sei, wenn sie komplett sei, was der Fall wäre, wenn auch das letzte Werk, gleichsam der Spitze einer Pyramide oder der Krönung, erworben würde. Er sei dem Team von ZV. zugeteilt worden, das aus zehn Personen bestanden habe. Er sei dann zwei- bis dreimal mit YI. zu Kundengesprächen rausgefahren und habe dort gelernt, wie die Bücher unter Hinweis auf jene Vervollständigung angepriesen worden seien. Er habe den Vertrag bei „EW.“ dann jedoch aufgelöst, da er auch in Bayern im Vertrieb habe tätig sein sollen, er aber nach wie vor keinen Führerschein gehabt habe und seine Ehefrau dies daher nicht gewollt habe.

Er habe dann zu einem späteren Zeitpunkt über seinen guten Freund SC. N. und den Angeklagten V. Z. in SC. N.s Café in E. kennengelernt. Bei diesem Kennenlernen seien SC. N., der Zeuge MX. und er dabei gewesen. Wie das Treffen zustande gekommen sei, wisse er nicht mehr. Dem Angeklagten Z. sei es finanziell nicht gut gegangen. Sie hätten sich dann darüber unterhalten, ob man nicht gemeinsam etwas aufbauen könne. Zunächst sei es um einen Hausmeisterdienst gegangen, diese Idee habe man aber schnell verworfen. Dann sei ihm die Idee mit dem Vertrieb von Büchern gekommen und er habe erzählt, wie das ablaufe. Z. habe den notariellen Teil und die Gründung übernehmen sowie Geschäftsführer sein sollen und er habe sich erkundigen wollen, wie man an die Bücher komme. Er habe hierzu recherchiert und seinem Schwager davon erzählt und man habe sich gefragt, ob man nicht etwas Eigenes hochziehen solle.

Den Notartermin habe er persönlich vereinbart. Beim Notartermin sei der Angeklagte Z. aufgeklärt worden, dass es um Bücher gehe. Er selbst habe nicht Geschäftsführer sein können, da er Altlasten gehabt habe. Der Angeklagte Z. habe für die Geschäftsführertätigkeit 3.000,00 EUR verlangt.

Von „EW.“ habe er gewusst, dass diese Bücher in WR. in einer eigenen Firma produzierten und „NP.“ die Bücher in Albanien drucken lasse. Er habe dann eine Firma in der Türkei gefunden, die den Druck habe übernehmen können, wenn er eine entsprechende Datei mitsamt der Maße übersende. Er habe dann nach der Herstellung eines Buchentwurfs recherchiert. Bei „eBay-Kleinanzeigen“ habe er einen Grafiker gefunden, der ihm anhand eines Musters eines Buches von „EW.“ die Datei für das Buch „Krönung der Werke“ entworfen habe. Dem Grafiker habe er dafür ca. 2.000,00 EUR bezahlt und die Datei dann per E-Mail und „WhatsApp“ an die Druckerei in die Türkei geschickt. Er habe dort die bestmögliche Qualität bestellt und sei von einem Probedruck anhand eines Bildes überzeugt gewesen. Er habe erstmal 100-120 Exemplare bestellt, die per Kurier in ein von ihm und seinem Schwager, dem Angeklagten C. N., genutztes Büro im PJ.-straße in E. geliefert worden seien. Sein Schwager sei über den Ablauf im Austausch mit ihm gewesen. Pro Buch hätten sie vielleicht 150,00 bis 200,00 EUR bezahlt und für die Anlieferung zwischen 2.000,00 EUR und 3.000,00 EUR. Genau wisse er das aber nicht mehr. Der Angeklagte N. und er hätten die Verträge von „EW.“ übernommen, Visitenkarten gemacht und diese an die Handelsvertreter weitergegeben. Die Blöcke mit den Durchschriften für die Verträge, habe er bestellt. Er habe auch die Homepage in Auftrag gegeben. Anschließend habe er sich um die Beschaffung der Kundendaten von Bestandskunden alter Firmen gekümmert. Eigene Daten habe er aufgrund seiner nur kurzen Tätigkeit bei „EW.“ nicht gehabt, daher habe er ZV. angerufen. Sie hätten sich dann in Frankfurt getroffen und YI. sei bereit gewesen ihm die Daten gegen eine Beteiligung zu überlassen. Bei diesem Treffen habe er auch einen USB-Stick von YI. mit Kundendaten erhalten. Für die Kundendaten habe er an YI. über einen längeren Zeitraum in kleineren Beträgen insgesamt 75.000,00 EUR bis 80.000,00 EUR bezahlt.

Ca. zwei Wochen später sei er mit Herrn YI. in ET. unterwegs gewesen, wo sie gemeinsam den Geschädigten YR. aufgesucht hätten. Herr YI. habe diesen schon gekannt und ihn als Auszubildenden ausgegeben. Der Zeuge YR. habe den Vertrag, den er - der Angeklagte F. - ausgefüllt habe, dann nach dem Verkaufsgespräch unterschrieben und das Geld überwiesen. Dies hätte dazu gedient, dass der Angeklagte F. sehe, dass die von Herrn YI. überlassenen Daten echt seien. Die Kunden, bei denen er entsprechend den Vorwürfen aus der Anklageschrift gewesen sein soll, habe er auch aufgesucht (die Zeugen YR., ZJ., OI. und GK.). An den Zeugen ZJ. könne er sich noch erinnern. Der sei Prototypbauer gewesen und habe gutes Geld verdient, weshalb es ihn nicht so mitgenommen habe, wie bei anderen Kunden. Er sei bei den Brüdern OI. (eingestellter Fall) gewesen, diese hätte er vor einem anderen Vertreter bewahrt, der ihnen 100.000,00 EUR hätte abnehmen wollen. Da habe er einem der Brüder gesagt, dass sie die Polizei rufen sollten. Den Kreditvertrag für die Zeugen OI. habe nicht er gemacht, sondern sein Schwager. Bei dem Zeugen SE. sei er nicht gewesen. Bei dem Geschädigten CR. hingegen schon und da habe er sich auch als „HI.“ ausgegeben. Der Name der Geschädigten NV. sage ihm nichts, er sei auch nie in FM. gewesen. An den Zeugen QQ. (eingestellter Fall) könne er sich erinnern, er habe bei ihm angerufen und gefragt, ob die Fa. „NX.“ Bescheid wisse und ob das passe. Dies habe er bestätigt und gesagt, dass das seine Richtigkeit habe, was aber nicht gestimmt habe. An die Geschädigte XR. könne er sich nicht erinnern, dort sei er nicht gewesen. Er habe bei den Kunden, die er aufgesucht habe, verschiedene Namen angegeben. Er habe sich auch als „PC.“ und „V. Z.“ ausgegeben. Dies habe er gemacht, weil das in anderen Buchfirmen auch so üblich gewesen sei. Außerdem wären die ersten Verträge auf den Angeklagten Z. ausgestellt gewesen. Auf mehrfache Nachfrage, räumte er ebenfalls ein, dass er sich teils als „HI.“ ausgegeben habe.

Der Angeklagte U. sei, so der Angeklagte F. über einen gemeinsamen Bekannten zu ihnen gekommen, der ihn gefragt habe, ob er jemanden aus WF. brauchen könne. K. U. sei dann mit einem Kollegen nach E. gekommen. Sie hätten sich darüber unterhalten, dass er sich schon auskenne. Dieser habe seine eigenen Kunden besucht, wer später als Handelsvertreter von „NP.“ dazu gekommen sei auch. Einmal sei der Angeklagte N. bei einem Kunden gewesen und habe dort die Visitenkarte des verstorbenen BY. LS. gefunden. Diesen hätten sie dann angerufen und gefragt, ob er nicht die Firma wechseln wolle. LS. sei dann ein paar Tage später mit dem Angeklagten M. vorbeigekommen. Es sei dann vereinbart worden, dass beide 35 % Provision erhalten sollten. Die beiden hätten dann bei „NP.“ gekündigt und bei der CG. GmbH einen Vertrag unterschrieben. Sie hätten eigene Kunden mitgebracht. LS. sei schon ca. zwei Jahre im Geschäft gewesen und der Angeklagte M. erst seit kurzer Zeit. Den Handelsvertretern habe man nicht gesagt, wie sie vorgehen sollten. Die sog. „GR.-Pyramide“ kenne ja jeder und sei auch den Kunden ein Begriff gewesen. Das habe man nicht erwähnen müssen. Die Handelsvertreter hätten schon Erfahrung gehabt und in der Branche seien alle unseriös. Die Preise für die verkauften Bücher hätten die Handelsvertreter bei ihnen selbst festsetzen dürfen. Meist habe man diese nach Sichtung der alten Kaufverträge bei den Kunden anhand der Summen dort festgesetzt. Er habe bei „EW.“ von Herrn YI. schon mal von Auktionen gehört, aber nie mit dem Angeklagten U. oder den anderen Handelsvertretern darüber gesprochen. Die Handelsvertreter seien häufig als Tandem, also zu zweit, rausgefahren. Außer den Angeklagten U. und M. habe es keine festen Handelsvertreter gegeben. Auf Nachfrage zu weiteren Namen, die als mögliche Handelsvertreter in Betracht kamen, gab er hierzu an, dass er einen Herrn QH. nicht kenne, DVH. sei ein Anwerber gewesen, der einen Tag mit unterwegs gewesen sei und dann kein Interesse mehr gehabt habe. LW. sei auch ein Anwerber gewesen, der über einen Kontakt reingekommen sei, aber nach zwei bis vier Tagen wieder weggewesen sei.

Mit den Kreditverträgen habe er nichts zu tun gehabt, das hätten die Handelsvertreter vor Ort gemacht. Es habe einen „WhatsApp“-Gruppenchat gegeben, in dem außer dem Angeklagten Z. alle Angeklagten Mitglied gewesen seien. Die in dem Prozess verlesenen Nachrichten unter dem Namen „F.“ stammten von ihm.

Die verwendeten Vertragsmuster habe er von „EW.“ übernommen und eigentlich nicht abgeändert. Er sei dann irgendwann nicht mehr draußen unterwegs gewesen, sondern habe sich um die Verträge gekümmert, Provisionen ausgerechnet und die Bücher verschickt. Der Angeklagte N. und er hätten dann noch zwei weitere Bücher zum Verkauf über „WD.“ hinzugekauft. Das pinke Buch „König David im Gebetbuch der Stunde“ sei recht teuer gewesen, dafür hätten sie etwa 2.200,00 EUR bezahlt. Das kleine schwarze Buch „Brevier de Marie de Saint“ habe bei 800,00 bis 1.000,00 EUR gelegen. Irgendwann sei ihm dann ein erstes Widerrufsschreiben über den Angeklagten Z. zugeleitet worden. Er habe die Verträge in eine Excel-Liste eingetragen und dort auch die Widerrufsdaten vermerkt und wer wann wo gewesen sei, falls mal etwas sei. Die Widerrufsschreiben habe er dann an die Handelsvertreter weitergeleitet, mit der Bitte, sich darum zu kümmern. Die meisten Kunden hätten den Widerruf dann zurückgenommen oder nicht innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen. Es seien auch mal Anwaltsschreiben gekommen, die habe er dann an seinen Rechtsanwalt, Herrn SW. weitergeleitet. Er habe eine Vollmacht für Rechtsanwalt SW. an den Angeklagten Z. weitergeleitet, der Angeklagte Z. habe aber keine Zeit für einen Termin gehabt. Auf einen Widerruf hin sei nie zurückgezahlt worden, eine Rückzahlung habe er auch nie beabsichtigt, selbst wenn der Widerruf fristgerecht war, ansonsten wäre er mit einem Anwalt dagegen vorgegangen.

Mit dem Angeklagten Z. habe er bis Januar 2025 Kontakt gehabt. Es habe irgendwann zum Ende seiner Tätigkeit hin einen Handelsvertretertermin bei einer Kundin in XK. gegeben, den Herr LS. nicht habe wahrnehmen können, weshalb er diesen übernommen habe. Mit dieser Frau habe er sich lange unterhalten, da sie einsam gewesen und finanziell geradeso über die Runden gekommen sei. Die Frau habe ihm dann so leidgetan, dass er ihr das Bargeld, das er dabeigehabt habe, gegeben habe. Er habe sich dann so schlecht gefühlt, dass er tagelang nicht habe schlafen können. Ihm sei klar geworden, dass die Leute sich die Zeit mit den Vertretern erkauft hätten, weil sie einsam gewesen seien. Er habe sich dann immer weiter von seinem Geschäft distanziert und immer weniger gemacht, bis er aufgehört habe. Was die anderen gemacht hätten, habe er nicht mehr mitbekommen. Am 02.06.2022, der Tag der Geburt seines Sohnes, habe er schon etwa drei Monate nicht mehr mitgemacht. Danach habe er längere Zeit nichts gemacht und sich um seinen Sohn gekümmert und seine Frau unterstützt. Im April 2025 hätte er dann eigentlich eine neue Arbeit anfangen können.

Als der Angeklagte Z. Geschäftsführer gewesen sei, sei auch an ihn mal ein Kaufvertrag geschickt worden. Er gehe davon aus, dass der Angeklagte Z. diesen gelesen und dann auch Kenntnis von dem Geschäftsmodell gehabt habe. Insgesamt habe er aber schon V. Z.s Vertrauen missbraucht. Er habe die Zugangsdaten zum Konto von dem Angeklagten Z. relativ zu Beginn bekommen, weil dieser für ihn schlecht erreichbar gewesen sei. Der Angeklagte Z. habe für ihn die Unterlagen weitergeleitet und das Konto bei der HO., der YL.-bank und der JL. Bank eröffnet. Hier habe nur er selbst (der Angeklagte F.) den Zugriff gehabt. Von den Bargeldabhebungen vom HO.-Konto habe er die laufenden Kosten, einen Anteil an ZV. und Provisionen bezahlt. Den Gewinn habe er sich mit C. N. geteilt. Er habe keine Wertdepots eröffnet und nicht in Kryptowährung investiert. Erst auf Nachfrage räumte er ein, dass der Angeklagte Z. auf Anweisung von ihm das TO.-Konto eröffnet habe und er dort eine Überweisung auf das Konto vorgenommen habe. Er habe dann versucht, das Geld vom TO.-Konto an sich selbst zu überweisen. Vom Gehalt des Angeklagten Z. habe er kein Geld zurückerhalten. Falls der Angeklagte Z. von seinem Gehalt etwas habe abgeben müssen, habe das nicht an ihm gelegen. Er könne sich auch nur erinnern, den Angeklagten Z. bei einem Gespräch in SC. N. Café gesehen zu haben. Es könne aber auch sein, dass Z. noch einmal im Geschäftsgebäude in E. gewesen sei, und beim Notartermin sei er dabei gewesen.

Auf Nachfrage erklärte er, dass die Verkaufsgespräche so nicht hätten stattfinden dürfen. Die Kundentermine seien in der Regel immer gleichgelaufen und man habe als Verkaufsargument die Vervollständigung der Sammlung genannt. Dabei habe es sich um falsche Tatsachen gehandelt. Ihm sei klar gewesen, dass das Buch „Krönung der Werke“ keine Sammlung vervollständige. SC. N., der ein enger Freund von ihm sei, habe keine großartige Rolle gespielt, sondern nur den Kontakt zu dem Angeklagten Z. vermittelt.

Auf Nachfrage, wer ZT. EB. sei, gab er an, dass es sich um eine Handelsvertreterin gehandelt habe, die nur kurz dabei gewesen sei. Auf Vorhalt, weshalb ihr dann 120.000,00 EUR überwiesen worden seien, gab er zunächst an, dass Frauen immer die besseren Vertriebler seien und sie das verdient habe. Erst auf weitere Nachfrage durch die Kammer ließ er sich dahingehend ein, dass er das Geld an EB. überwiesen habe, damit ihr Lebensgefährte es ihm bar zurückgebe und er das Geld nicht mit dem Angeklagten N. habe teilen müssen. Frau EB. und ihr Lebensgefährte hätten dafür einen kleinen Anteil bekommen.

Auf Nachfrage wer „DR.“ sei und weshalb Überweisungen an diese Person gegangen seien, gab er zunächst an, dass ihm dieser Name nichts sage. Nachdem sich auch der Angeklagte N. eingelassen hatte, machte der Angeklagte F. ergänzende Angaben. Er teilte mit, dass er sich nach der Einlassung des Angeklagten N. erinnere, dass es bei der „EW.“ eine Sperrklausel gegeben habe und er nicht habe Geschäftsführer sein können. Da sei ein Wettbewerbsverbot erwähnt gewesen, so genau wisse er das aber nicht mehr. Auf mehrfache Nachfrage räumte er dann ein, dass der Angeklagte Z. als Geschäftsführer eingetragen worden sei, damit er selbst mit dem Geschäft nicht in Verbindung gebracht werden könne. Deshalb habe man den Angeklagten Z. auch engagiert. Mit dem Angeklagten Z. habe er nie viel über die Arbeit gesprochen. Sie hätten eher ein freundschaftliches Verhältnis gehabt und der Angeklagte Z. habe ihn auf dem Laufenden gehalten. Wie genau das Geschäftsführergehalt für den Angeklagten Z. in Höhe von 3.000,00 EUR zustande gekommen sei, könne er nicht mehr sagen; vermutlich im Einverständnis. Er selbst habe durch das Geschäft mehr verdienen wollen als der Angeklagte Z.. Die Exceltabelle mit den Verträgen stamme von ihm. Während er die Verträge, die Provisionsverteilung und das Versenden der Bücher übernommen habe, habe der Angeklagte N. die Finanzierung bei den Kunden übernommen. Das Konto, auf das die Überweisungen an „DR.“ gegangen sei, sei sein Konto gewesen. Dies habe er so eingerichtet, um seine Beteiligung zu verschleiern.

b) Angeklagter N.

Mit durch seinen Verteidiger verlesener Einlassung, welche er sich zu eigen machte, ließ sich der Angeklagte N. ein. Nachfragen hierzu ließ er nicht zu:

Er habe ab 2020 internationales Handelsmanagement an der Hochschule Ruhr West studiert und Leistungen nach dem BaföG bezogen. Das habe nicht gereicht, weshalb er nach einem Nebenjob gesucht habe. Er sei dann auf die Firma „EW.“ aufmerksam geworden und mit seinem Schwager, dem Angeklagten F. zum Schulungstermin gefahren. Die Schulung habe mehrere Wochen gedauert und einen theoretischen Teil sowie einen praktischen Teil umfasst, wo man mit anderen Handelsvertretern rausgefahren sei. Wenn man zu zweit unterwegs gewesen sei, habe sich das Tandem genannt.

In der Schulung sei ihnen gezeigt worden, wie man verkaufen solle und insbesondere, was sie hätten sagen sollen. Hier sei ihnen die sog. „Pyramide“ beigebracht worden und dass sie den Kunden als erstes sagen sollten, dass ein Buch bzw. Abschnitt der Pyramide fehle. Diese Pyramide habe auch aufgemalt werden sollen, um so den Fehlbestand zu demonstrieren. Man habe ihnen gesagt, dass alles legal sei und dass es noch nie zu Anzeigen bzw. Strafen gekommen sei, da man alles legal mit Verträgen abschließe. Der Angeklagte F. habe nicht solange wie er bei „EW.“ gearbeitet wie er.

Sein Schwager, der Angeklagte F. sei dann irgendwann auf die Idee gekommen, eine ähnliche Firma hochzuziehen. Sie hätten nicht als Geschäftsführer tätig sein können, da sie laut Handelsvertretervertrag mit „EW.“ eine Sperrklausel von ein bis zwei Jahren gehabt hätten. Aus diesem Grund habe er auch so gut wie nie Kunden seinen echten Namen genannt, damit er keine Probleme bekomme. Sein Schwager habe gemeint, dass er jemanden kenne, der als Geschäftsführer tätig sein könnte. Es habe sich um den Angeklagten Z. gehandelt, den er jedoch nie persönlich kennengelernt habe. Zunächst hätten er und sein Schwager allein gearbeitet, aber relativ schnell seien der Angeklagte U., Herr LS. und der Angeklagte M. als Handelsvertreter hinzugekommen. Denen hätten sie nicht beibringen müssen wie man verkauft, die hätten schon viel mehr Erfahrung gehabt als sie. Die hätten 30-35 % Provision bekommen. Er sei selbst bei den folgenden Kunden als Handelsvertreter vor Ort gewesen: GK., ZJ., OI., SE., YD., CD., MW., VD., NA., MQ. und YO., ZO., WM., XR., TI., WY., VK., ID., RA. und LQ. (teils eingestellte Fälle). Bei dem Kunden VK. sei er allein gewesen. Er habe im Gespräch mit den Kunden alleine nie von einer Auktion oder Kaution erzählt, er habe immer so - wie er es auch gelernt habe - von einem Fehlbestand der Sammlung gesprochen und davon, dass diese mehr wert sein würde, wenn dieses Exemplar („Krönung der Werke“) noch hinzugekauft werde. Wenn von einer Auktion oder Kaution die Rede gewesen sei, dann habe das die Begleitperson gesagt und er habe sich eher um die Finanzierung (Kredite) gekümmert. Er habe irgendwann gemerkt, dass sie sich nicht richtig verhielten. Am Anfang, insbesondere noch bei „EW.“, habe er den Eindruck gehabt, dass es sich um ein seriöses Geschäft handle. Er habe sich selbst lange nicht eingestehen wollen, dass es falsch sei und sie Leute teilweise in große finanzielle Not gebracht hätten. Dies tue ihm aufrichtig leid und er bereue sein Verhalten. Er habe mit der Branche nichts mehr zu tun und habe am 18.05.2023 einen Burgerladen eröffnet. Dieser laufe sehr gut, worauf er stolz sei.

c) Angeklagter U.

Im Rahmen des Haftprüfungstermins am 11.08.2025 ließ sich der Angeklagte selbst erstmals zur Sache ein. Das Haftprüfungsprotokoll hat die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen. Hier ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, dass er alle Anklagepunkte, bei denen er namentlich genannt werde, einräume. In diesen Fällen sei er als Handelsvertreter für die CG. an den jeweiligen Orten gewesen und habe Bücher verkauft. An manche Kunden könne er sich noch erinnern. Die Taten zulasten der Zeugen IT., QR. und SO. hätten sich wie angeklagt zugetragen. Bei der Zeugin SO. sei er dreimal gewesen. Er habe Umsatz machen wollen. An die Eheleute CT. habe er keine Erinnerung. Der Name WG. sage ihm etwas.

Zunächst sei er Handelsvertreter bei der „SH.“ gewesen, die seriös auf ihn gewirkt habe, weil dort u.a. die Preise festgesetzt gewesen seien und der Ablauf auch ansonsten organisierter gewesen sei als bei der „CG. GmbH“. Ihm sei bei „SH.“ gekündigt worden, weil er keine Umsätze gemacht habe, da er wegen seiner Familie nur in WF. habe arbeiten wollen. Ein bis zwei Monate später sei er über ein anderes Unternehmen auf die Firma CG. GmbH gestoßen. Mitte September 2021 habe er sein Vorstellungsgespräch gehabt. Die Angeklagten F. und N. hätten sich als „Chefs“ der Firma DC. vorgestellt. An diesem Tag habe er auch den Handelsvertretervertrag unterschrieben. Unter dem Vertrag habe der Name „Z.“ gestanden. Unterschrieben habe aber der Angeklagte F.. Das habe er komisch gefunden, aber gedacht, Z. wäre ein großer Handelsvertreter. Bei den ersten beiden Vertragsabschlüssen habe er 30 % Provision bekommen sollen und danach 35 %. Das sei alles mündlich besprochen worden.

Er habe bei den Kunden Auktionen vorschlagen und das Buch „Krönung der Werke“ verkaufen sollen. Die Angeklagten F. und N. hätten ihm gesagt, dass er mit der Vervollständigung der Sammlung durch Erwerb dieses Buches argumentieren solle. Das sei in der Branche so üblich. Bei der Auktion habe er sich noch nichts gedacht, aber, dass er auch eine Kaution habe nehmen sollen, habe er komisch gefunden. Besonders auffällig sei gewesen, dass es kein Auktionshaus gegeben habe, sondern dass er - dies sei ihm von einem der beiden auf Nachfrage so gesagt worden - eines habe aussuchen sollen. Spätestens da sei ihm klar gewesen, dass etwas nicht stimme und es keine Auktionen gebe, dies sei ab dem dritten Verkaufsgespräch der Fall gewesen. Den ersten beiden Kunden habe er noch keine Kaution oder Auktion angeboten, sondern nur das Buch verkauft. Diese beiden Kunden habe er selbst mitgebracht, ihre Adressen habe er noch von „SH.“ gekannt.

In seiner Einlassung während der Hauptverhandlung räumte er ein, dass er schon bei dem Vorstellungsgespräch gewusst habe, dass das verkaufte Buch „Krönung der Werke“ - welches zu diesem Zeitpunkt das einzige Buch war, das die beiden zum Verkauf anboten - die Sammlung der Kunden nicht vervollständige und/oder den Wert der Sammlung erhöhe. Ihm sei bei dem Gespräch bewusst gewesen, dass das Vorgehen betrügerisch sei. Die Adressen seien viel wert und er habe rausholen sollen, was gehe. Er habe das Buch zu unterschiedlichen Preisen angeboten, je nachdem wie die Reaktion gewesen sei, sei er höher oder niedriger ran gegangen. Da habe er einfach eine Zahl genannt. Der Angeklagte N. habe ihn mit Adressen „bombardiert“, er habe aber von WF. aus arbeiten wollen wegen seiner Kinder. In einem späteren Gespräch habe der Angeklagte N. einmal erwähnt, dass man diese Liste mit den Kundendaten einem früheren Arbeitgeber aus der Buchbranche entwendet habe.

Wenn er, der Angeklagte U. ein Buch verkauft habe, sei dieses dann über die Firma verschickt worden. Erstmals habe er das Buch „Krönung der Werke“ gesehen, als der Angeklagte N. in WF. gewesen und ihm ein Exemplar übergeben habe, dass er an einen Kunden habe weitergeben sollen. Ihm, dem Angeklagten U. sei nicht klar gewesen, was das Buch genau wert gewesen sei, er meine aber max. 300,00 EUR. Er habe von Anfang an um das krasse Missverhältnis von Verkaufspreis und Wert gewusst und dass er darüber getäuscht habe. Einen SC. N. kenne er nicht und habe den Namen das erste Mal in der Anklageschrift gelesen. Von dem Angeklagten Z. habe er zunächst gedacht, dass dieser der Chef sei, aber die Angeklagten F. und N. hätten gesagt, dass dieser nur der Form halber Geschäftsführer sei. Auch im Nachhinein habe er nur mit den beiden Kontakt gehabt. Finanzielle Dinge habe er mit dem Angeklagten F. besprochen, wie die Auszahlung von Provisionen. Die Provision sei auf sein Konto ausgezahlt worden. Er habe auch dann die volle Provision bekommen, wenn sie zu zweit rausgefahren seien. Aus seiner Sicht habe er sich aber auch an den Angeklagten N. wenden können. Er habe als Handelsvertreter auch QH., den verstorbenen Herrn LS. und den Angeklagten M. gekannt. Auf welches Konto die geschädigten Kunden eingezahlt hätten, wisse er nicht, es solle aber ein Konto der Firma CG. GmbH gewesen sein.

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ergänzte der Angeklagte U. seine Angaben und ließ sich weiter wie folgt ein:

Zunächst wiederholte er, dass er die Taten aus der Anklage, bei denen er namentlich als Handelsvertretergenannt werde, gestehe. Er habe das Buch „Krönung der Werke“ verkaufen sollen und später noch andere, den Kaufvertrag habe er auch mit den Kunden abschließen sollen, wenn es mündlich um die Zahlung einer Kaution gegangen sei. In Bezug auf die Kaution habe er erzählt, dass diese für die von CG. zu erbringende Arbeit fällig sei, damit niemand kurzfristig abspringe. Er habe auch gesagt, dass die Kunden die Kaution bei einem Verkauf zurückerhalten würden. Auch in diesen Fällen habe er einen Kaufvertrag für das Buch vorgelegt. In seiner Gegenwart hätten die Kunden das „Kleingedruckte“ der Verträge nicht gelesen. Er selbst habe das Vertragsmuster aber inhaltlich gekannt. Die Kunden hätten die Verträge behalten und den Durchschlag habe er mitgenommen und später an die Firmenadresse geschickt. Die Buchpreise habe er festgelegt, indem er sich bei den Kunden umgeschaut habe, was diese bereits an Büchern gehabt hätten oder er habe in ihre alten Verträge geschaut. Bei den Kunden habe er seinen Personalausweis vorgezeigt, die Visitenkarte und seine Nummer hinterlegt. Jede Woche habe er Adressen von dem Angeklagten N. bekommen, dann habe er selbst Termine mit den Kunden vereinbart. Mit dem Angeklagten F. habe er nach dem Vorstellungsgespräch weniger Kontakt gehabt, mit dem Angeklagten N. hingegen sei er häufiger gemeinsam zu Kunden gefahren. Er habe die Telefonnummer der beiden bekommen, danach per Telefon oder „WhatsApp“ Kontakt gehabt. Es habe eine „WhatsApp“-Gruppe gegeben, in der auch die Angeklagten F. und N. gewesen seien. Dort habe man auch reingeschrieben, welche Verträge man geschlossen habe. Er habe später angenommen, der Angeklagte F. sei der Chef gewesen. Mit ihm habe er über Finanzielles gesprochen und er meine, dass dieser auch die Provisionen überwiesen habe, nachdem die Kunden gezahlt hätten. Er habe von Mitte September 2021 bis Ende Februar 2022 für die CG. gearbeitet. Als das zweite Mal ein Konto von ihm gesperrt worden sei, habe er den Zeitpunkt zum Aussteigen genutzt. Die beiden Angeklagten F. und N. hätten aber gesagt, es sei alles gut bei der Firma. Es hätten bei ihm auch mal Kunden angerufen, die gesagt hätten, dass sie widerrufen, aber das Geld nicht zurückerlangt hätten. Er wisse nicht, ob die fristgerecht widerrufen hätten.

Weiter gab der Verteidiger des Angeklagten U. für diesen eine ergänzende Einlassung mit verlesenem Schriftsatz vom 03.09.2025 ab, deren Inhalt sich der Angeklagte zu eigen machte:

Er sei gegenüber den Käufern im höchsten Maße unfair vorgegangen und meine selbst, dass es strafbares Verhalten gewesen sei. Die Vorgabe von Auktionen sei schlicht gelogen gewesen, diese Lüge habe er von dem Angeklagten F. als besondere Verkaufsstrategie vorgegeben bekommen. Bei der angeblichen Kaution sei ihm auch bis zuletzt nicht klar gewesen, welche Gegenleistung davon abgedeckt worden sei. Die Preise habe er selbst bestimmen können, die Einzelheiten zu Verkaufsstrategien seien ihm aber vorgegeben worden. Bis auf wenige Ausnahmen habe er auch nur Kunden von der Liste des Angeklagten F. besucht. Der Angeklagte N. habe erzählt, dass man die Liste von einem früheren Arbeitgeber aus der Buchbranche entwendet habe. Er habe nie für „CK.“ gearbeitet und sei bei „SH.“ entlassen worden, als die Umsätze stagnierten, weil er WF. nicht habe verlassen wollen.

d) M.

Der Angeklagte hat sich über eine verlesene Verteidigererklärung vom 22.08.2025 eingelassen, die der Angeklagte sich zu eigen gemacht hat. Nachfragen hierzu hat er nicht zugelassen:

Er gab an, er habe sich im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit in einer finanziellen Notlage befunden und zunächst zusätzlich bei der Firma „NP.“ als selbstständiger Handelsvertreter zusammen mit BY. LS. gearbeitet. Im November 2021 sei LS. von CG. kontaktiert worden, weil man seine Visitenkarte bei einem Verkaufsgespräch gefunden habe. Man habe sich dann getroffen und ihnen beiden sei eine höhere Pauschalprovision versprochen worden, als sie damals erhielten. Wegen seiner finanziellen Situation habe er dann Ende 2021 als selbstständiger Handelsvertreter bei CG. angefangen. Er habe sich am 03.12.2021 bei den Eheleuten VD. (eingestellter Fall) als Gutachter ausgegeben, um sie zum Kauf der beiden Bücher „König David im Gebetbuch der Stunde“ und „Brevier von Marie de Saint“ zu bewegen. Dies sie falsch gewesen. Es sei in erster Linie darum gegangen einen Fuß in die Tür zu bekommen. Von dem weiteren Verkaufsgespräch bei den VD.s wisse er nicht. Das Buch „Krönung der Werke“ habe er am 04.01.2022 an die Eheleute QX., am 12.01.2022 an Frau NQ. und am 14.02.2022 an Frau TQ. (eingestellter Fall) verkauft. Dabei habe er bewusst wahrheitswidrig angegeben, deren Büchersammlung verkaufen zu wollen, um sie dazu zu bewegen, das Buch zu kaufen. Er habe die Verkäufe nur für seine Provision getätigt, an der Provision der anderen sei er nicht beteiligt gewesen und habe davon und von den anderen Verkäufen auch nichts gewusst. Auch sei er nicht an anderen Umsätzen beteiligt gewesen. Im März 2022 sei er bei DC. ausgestiegen. Die fehlenden Wertgutachten hätten ihn zweifeln lassen, auch habe es Medienberichte über die Branche gegeben und er sei immer häufiger im Bekanntenkreis auf die Tätigkeit angesprochen worden. Ihm sei klar geworden, dass er aussteigen müsse; auch sei es für ihn bei der CG. nicht wirtschaftlich tragfähig gewesen. Es tue ihm aufrichtig leid, dass die Betroffenen durch ihn finanzielle Verluste erlitten hätten. Er wolle die Hauptverhandlung auch dafür nutzen sich bei den Betroffenen zu entschuldigen.

Der Angeklagte M. ließ sich am 17.12.2025 weiter selbst zu den übrigen angeklagten Taten ein und beantwortete Nachfragen der Kammer und der Staatsanwaltschaft hierzu:

Gegenüber dem Geschädigten XI. habe er vorgegeben, dass er dessen Sammlung besser verkaufen könne, wenn er das Buch „Krönung der Werke“ noch hinzuerwerbe. Bei der Geschädigten MW. hätten er und der Angeklagte N. vorgegeben, dass sie als Vorauszahlung 3.000,00 EUR für den Transport und die Versicherung hinsichtlich eines Verkaufs ihrer Bücher zahlen müsse. Das Buch an den Zeugen HT. hätten er und Herr LS. diesem verkauft, indem sie ihm mitgeteilt hätten, dass er seine Sammlung besser verkaufen könne, wenn er dieses Buch noch hinzukaufe. Er habe nicht zu 100 % gewusst, dass die Angaben nicht stimmten, sei aber davon ausgegangen, dass sie unrichtig sein.

e) Angeklagter Z.

Der Angeklagte Z. ließ sich in der Hauptverhandlung selbst zur Sache ein und beantwortete Nachfragen der Kammer und der Staatsanwaltschaft:

Im Juli 2021 sei er über seinen Freund, Herrn MX., einen Cousin von SC. N., angesprochen worden, ob er Geld verdienen wolle. Herr MX. habe ihm ein bisschen was erzählt. Er, der Angeklagte Z., habe zwar eine Anstellung gehabt, das Geld sei aber knapp gewesen, da er bei seiner Vollzeitstelle nur 2.000,00 EUR netto verdient habe. Daher habe er zugestimmt. Es sei dann zu einem Treffen mit ihm, Herrn MX., dem Angeklagten F. und SC. N. in einem Büro gekommen. Herr MX. sei nur als Vermittler und sein Freund dabei gewesen. Herr MX. habe den Angeklagten F. über SC. N. gekannt, er selbst habe SC. N. zwar schon von früher gekannt, der Angeklagte F. sei ihm aber nicht bekannt gewesen. Der Angeklagte Z. habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte F. und SC. N. auf einer Ebene gestanden hätten. Bei diesem Treffen sei ihm angeboten worden, dass er Geschäftsführer einer Hausmeisterfirma werde. Er habe nur Sachen an den Angeklagten F. weiterleiten sollen. Hierfür habe er ein Geschäftsführergehalt in Höhe von monatlich 3.000,00 EUR bekommen, was er selbst habe abheben sollen. Insgesamt sei ihm gesagt worden, dass er so viel bekommen solle, dass er sich davon nach einem Jahr einen Mercedes GLE kaufen könne. Er habe Geschäftsführer werden sollen, da er die deutsche Staatsbürgerschaft habe, wobei er auf Nachfrage angab, dass er wisse, dass auch der Angeklagte F. die deutsche Staatsbürgerschaft habe. Zudem hätten der Angeklagte F. und SC. N. gesagt, dass sie bereits Geschäftsführer einer GmbH seien und nicht noch eine gründen könnten. Dies sei ihm nicht komisch vorgekommen. Er könne sich nicht erinnern, einen Arbeitsvertrag oder dergleichen erhalten zu haben. Der Angeklagte F. habe dann einen Notartermin vereinbart, zu dem er erschienen sei. Er habe nicht realisiert, dass es beim Notartermin nicht mehr um Hausmeistertätigkeiten gegangen sei, sondern um Bücher. Für ihn sei der Notartermin lediglich ein Pflichttermin gewesen und er habe am Ende unterschrieben. Er habe dann zusammen mit dem Angeklagten F. das Konto für die CG. GmbH bei der HO. eingerichtet. Er habe dem Angeklagten F. die Zugangsdaten und die Bankkarte gegeben. Auf Zuruf des Angeklagten F. habe er Geld abgehoben und dieses an den Angeklagten F. weitergegeben. Hierfür sei der Angeklagte F. bzw. teilweise ein Dritter stellvertretend für diesen mit der Bankkarte zu ihm gekommen. Manchmal sei auch SC. N. dabei gewesen. Es habe sich dabei um Beträge zwischen 8.000,00 EUR und 20.000,00 EUR gehandelt, daher habe er das Geld nicht am Automaten abheben können, sondern in die Bankfiliale gemusst. Das Geld habe er jeweils direkt danach draußen an den Angeklagten F. bzw. den Dritten übergeben. Im Schnitt habe er alle zwei Wochen Geld abgehoben. Den Kontostand habe er nie gesehen.

An seine Adresse seien immer wieder Widerrufsschreiben geschickt worden. Irgendwann im September/Oktober habe er realisiert, dass die Tätigkeiten der Firma wohl nicht legal gewesen seien. Er habe den Angeklagten F. damit konfrontiert, der gesagt habe, dass es nicht wie in den Schreiben angegeben sei und er sich darum kümmern werde. Anfang Dezember 2021 habe der Angeklagte Z. dann wiederum Schreiben mit Betrugsvorwürfen von Anwälten gesehen. Die bei ihm eingegangenen Schreiben, habe er ebenfalls an den Angeklagten F. weitergeleitet. Auch sei das Konto bei der HO. deshalb gesperrt worden. Da habe er endgültig realisiert, dass es sich um Betrug handele. In einem Gespräch mit dem Angeklagten F. habe er erfahren, dass bei dem Verkauf der Werke behauptet würde, dass mit diesem Buch die Sammlung später besser verkauft werden könne. Dennoch habe er für den Angeklagten F. ein Konto bei der YL.-bank und danach bei der JL. Bank eröffnet. Die Kontodaten und die Bankkarten habe er an den Angeklagten F. weitergegeben. Er selbst habe keinen Zugriff auf die Konten gehabt. Er habe insgesamt nur dreimal 3.000,00 EUR bekommen, worüber er sich nicht beschwert habe. Von diesen erhaltenen Beträgen habe er jeweils nur 1.000,00 EUR behalten, da er 2.000,00 EUR nach der Abhebung jeweils wieder habe abgegeben sollen an Herrn MX., von dem es an den Angeklagten F. zurückgelangen sollte. Herr MX. habe ihm gesagt, dass die 2.000,00 EUR für Mitarbeiter und Büromaterial gewesen seien. Er habe nur am Anfang mit SC. N. Kontakt gehabt und danach nur noch mit dem Angeklagten F. und nicht mit den anderen Beteiligten. SC. N. habe immer gesagt, dass der Angeklagte F. das alles mache, weshalb er nicht gedacht habe, dass SC. N. Mittäter sei.

Von seinem Cousin habe er gehört, dass es sich um Betrug gehandelt habe. Es seien alte Leute betrogen worden und er - der Angeklagte Z. - sei am „Arsch“. Sein Cousin und der Angeklagte F. hätten mal in WF. zusammen Bücher verkauft. Dieser würde den Angeklagten F. kennen, weil sie aus demselben Ort kämen. Sein Cousin habe dem Angeklagten F. gesagt, dass er nicht wolle, dass der Angeklagte Z. mit hineingezogen werde. Er habe auch gesagt, dass der Angeklagte F. ihm - seinem Cousin - erzählt habe, dass sein Cousin und der Angeklagte F. arbeiten müssten, aber SC. N. trotzdem das Geld bekomme. Nach Angaben seines Cousins sei der Angeklagte F. ein Läufer gewesen und habe für SC. N. gearbeitet. Er habe er auch erfahren, dass die Bücher für wenig Geld in der Türkei hergestellt würden.

Auf spätere Nachfrage gab der Angeklagte Z. an, dass die genaue Summe für seine Geschäftsführertätigkeit nicht vereinbart gewesen sei, dass sie aber mehr habe betragen sollen, als bei seiner Vollzeitstelle. Er sei davon ausgegangen, dass es 3.000,00 EUR und 4.000,00 EUR seien. Wie genau das Gehalt vereinbart worden sei, wisse er nicht mehr. Das Gehalt sei ihm dann einfach überwiesen worden.

Die Kammer ist diesen Einlassungen im Umfang der Feststellungen gefolgt, standen sie doch insoweit sowohl miteinander als auch mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme im Einklang und waren auch in sich stimmig. Soweit diese Einlassungen den Feststellungen widersprechen, beruhen die Feststellungen auf dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme.

a)

Die Feststellungen zum Vortatgeschehen unter Ziff. II 1. beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten F. und N.. Beide haben die Geschehnisse und Planungen im Wesentlichen übereinstimmend und sowohl in sich als auch untereinander letztlich widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert. Insbesondere haben sie dabei auch übereinstimmend geschildert, dass sie die meisten Kontaktdaten der Kunden, die sie oder von ihnen eingestellte Handelsvertreter später in den abgeurteilten Fällen aufsuchten, auf dem oben beschriebenen Wege erhalten haben.

b)

Die Feststellungen der Kammer zu den Vorgängen im Zusammenhang mit der Gründung der CG., der Einstellung der Angeklagten M. und U. und dem grundsätzlichen Vorgehen und Vorstellungen der Beteiligten ergeben sich aus einer Zusammenschau der Einlassung und der weiteren Beweismittel.

Die Feststellungen der Kammer zu den Plänen der Angeklagten F. und N. und den Vorgängen im Zusammenhang mit der Gründung der CG. GmbH und der Vorbereitung der Termine bei den Kunden (Erstellung von Blanko-Verträgen und Überweisungsträgern) beruhen ebenfalls im Wesentlichen auf den Angaben der Angeklagten F. und N., wobei die Angaben des Angeklagten N. deutlich weniger detailliert als die des Angeklagten F. waren, die Einlassung DH. indes auch nicht negierte oder in Frage stellte. Beide gaben übereinstimmend an, gemeinsam die Idee, einer eigenen Firma zum Buchverkauf umgesetzt zu haben. Der Angeklagte F. schilderte detailliert das Vorgehen im Zusammenhang mit der Gründung der CG. „GmbH“ im Sinne der Feststellungen und beantwortete Rückfragen. Insoweit hat er schließlich - insoweit übereinstimmend mit der Einlassung des Angeklagten N., der indes angab, Hintergrund sei eine Sperrklausel bei „EW.“ gewesen - auch bestätigt, dass der Angeklagte Z. als Geschäftsführer installiert wurde. Hierbei räumte der Angeklagte F. auch ein, dass faktisch er die Geschäfte geführt habe. Auch erläuterte der Angeklagte detailliert, wie er das zu verkaufende Buch „Krönung der Werke“ hergestellt hat bzw. herstellen ließ, was im Einklang mit dem Ergebnis der Sachverständigen BX., RH. und Dr. HN. steht, welche das Buch begutachteten und zu dem Ergebnis kamen, dass dieses weder einen besonderen Materialwert, noch Eigenschaften eines Faksimiles aufweist oder eine Sammlung oder Reihe vervollständigt. Ein Exemplar des Buches „Krönung der Werke“ hat die Kammer zudem in Augenschein genommen und sich ein eigenes mit der Einlassung in Einklang zu bringendes Bild von der Werkshöhe des Buches hat machen können.

Die Kammer erachtet die Geständnisse der Angeklagten F. und N. zu diesen und - wie noch im Einzelnen ausgeführt wird - auch den weiteren Umständen für im Wesentlichen glaubhaft; soweit die Kammer hinsichtlich Details der Einlassungen anderweitige Feststellungen getroffen hat, vermag dies nicht die Überzeugung von der Täterschaft an sich und der - was im Einzelnen noch weiter ausgeführt werden wird - betrügerischen Absicht der Angeklagten zu negieren. Insbesondere die Einlassung des Angeklagten F. war äußerst detailreich und blieb im Wesentlichen auch auf Nachfragen plausibel. Teilweise versuchte der Angeklagte zwar, seine Rolle kleiner zu reden oder sich selbst in ein besseres Licht zur rücken. So hat er etwa zunächst nicht alle von ihm genutzten Alias-Namen oder den Grund für den Einsatz des Angeklagten Z. als Geschäftsführer benannt und versteckte Überweisungen an sich selbst geleugnet. Dies führt indes nicht dazu, dass seine Angaben gänzlich nicht glaubhaft sind, zumal der Angeklagte auf Nachfragen auch diese Umstände eingeräumt hat. Der Angeklagte F. hat zudem darüber hinaus ihn selbst belastende Angaben getätigt, die über die Ermittlungsergebnisse im Übrigen hinausgingen. So wären die Hintergründe zur Herstellung der Bücher, des Erwerbs der weiteren Bücher und der Vorbereitung der Taten durch Unternehmensgründung und Schaffung der Voraussetzungen (Verträge, Kundendaten etc.) ohne ihn zum Teil gar nicht oder nicht in diesem Umfang aufklärbar gewesen. Auch hat der Angeklagte F. plausibel berichtet, dass er die Daten der aufzusuchenden Kunden von dem ZV. gegen Geldzahlungen erhalten habe. Die Kammer zweifelt deshalb nicht an seinen Angaben zum Kerngeschehen bzgl. seiner Tatbeiträge und der des Angeklagten N.. Die - wie bereits ausgeführt wesentlich weniger detaillierte - Einlassung des Angeklagten N. ist ebenfalls im Wesentlichen glaubhaft, zumal sie - s.o. - mit der des Angeklagten F. im Einklang steht.

Was indes die Feststellungen zum Treffen zwischen dem Angeklagten Z., dem Angeklagten F., Herrn MX. und SC. N. angeht, so beruhen diese im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten Z., ergänzend auf der des Angeklagten F.. Der Angeklagte Z. hat sich bereits bei der Polizei zur Sache eingelassen und durchweg - und insoweit auch vor dem Angeklagten F. - auch in der Hauptverhandlung umfassend Angaben hierzu gemacht. Diese waren detailliert und nachvollziehbar. Soweit die Kammer hierzu abweichend von der Einlassung des Angeklagten F. festgestellt hat, dass bei diesem Treffen nicht die Rede von Büchern, sondern nur von Hausmeisterdiensten gewesen ist, beruht auch dies auf der Einlassung des Angeklagten Z., der glaubhaft angab, dass ihm erst viel später im Zusammenhang mit den Widerrufsschreiben nach und nach klar geworden sei, dass es eben nicht um Hausmeistertätigkeiten gegangen sei. Den Angeklagten Z. insoweit im Unklaren zu lassen ist mit Blick auf den seitens des Angeklagten F. und auch des Angeklagten N. verfolgten Zweck, den Angeklagten Z. mehr oder weniger als Strohmann zu nutzen auch plausibel, zumal der Angeklagte F. auch eingeräumt hat, das Vertrauen des Angeklagten Z. missbraucht zu haben. Dass dem Angeklagten Z. auch nur eingeschränkte Informationen zur Verfügung standen und stehen sollten, belegt auch der Umstand, wie ihn F. einräumte, dass Z. nicht Teil der Whatsapp-Chatgruppe CG. war, die übrigen Angeklagten hingegen schon.

Es ist zudem angesichts dessen, dass der Angeklagte Z. eingeräumt hat, dass ihm nach und nach durchaus klar geworden ist, dass die Firma betrügerische Geschäfte ausführt und er dennoch weiter tätig geworden ist jedenfalls nicht unglaubhaft, dass er anfangs nicht Bescheid gewusst haben will.

Was die Kontoeröffnungen mit Hilfe des Angeklagten Z. und die Zugriffsmöglichkeiten angeht, so beruhen die Feststellungen der Kammer auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten F. und Z..

Die Kammer ist auch der Überzeugung, dass die Angeklagten N. und F. von vornherein vorhatten, die aufzusuchenden Kunden im Sinne der Feststellungen zu täuschen und insoweit davon ausgingen, aufgrund des hierdurch erzeugten Irrtums der Zeugen Geldzahlungen von diesen zu erhalten, durch die sie selbst einen finanziellen Vorteil erzielen und fortan ihren Lebensunterhalt sicherstellen konnten. Dieses ergibt sich letztlich ebenfalls aus den Einlassungen der Angeklagten selbst. Der Angeklagte F. hat - mindestens in Kenntnis des Angeklagten N. - das vorrangig zu verkaufende Buch „Krönung der Werke“ - möglicherweise mit Hilfe eines Grafikdesigners - selbst erstellt und wusste daher, dass es weder eine Nachbildung eines echten wertvollen Werkes ist, noch für sich genommen besonderer oder wertbildender Herkunft oder Ursprungs war. Auch war ihm die günstige Herstellungsmethode bekannt sowie dass dieses letztlich von ihm selbst erfundene Buch keine Serie, Sammlung oder Reihe vervollständigte, wie es auch die Sachverständigen BX., RH. und Dr. HN. in ihren Gutachten bestätigten, auf die es aber insofern nicht mehr entscheidend ankam. Hieraus allein ergibt sich bereits, dass der Angeklagte die Kunden zu täuschen beabsichtigte.

Auch der Angeklagte N. hat glaubhaft angeben, dass er gewusst habe, dass die Bücher keine Sammlung vervollständigen oder werthaltiger machen kann. Dies ist schon allein deshalb plausibel, weil dem Angeklagten N. jedenfalls bekannt war, dass der Angeklagte F. das selbst entworfene Buch „Krönung der Werke“ in der Türkei herstellen ließ und dieses somit nicht Teil irgendeiner Sammlung sein konnte. Der Angeklagte F. hat insofern eingeräumt, dass auch sein Schwager in die Planung des Vorhabens von vornherein eingeweiht gewesen sei und mit ihm gemeinsam Büroräumlichkeiten vorgehalten habe, von denen aus die gedruckten Werke dann verschickt werden sollten und wurden. Eine Druckvorlage fand sich, wie der Kammer die Zeugin KHKin MZ. vermittelte, auch seit LC. 2021 auf dem Handy des Angeklagten N., der nach Angaben der Zeugin auch Inhalte auf seinem Computer recherchiert hatte, die Eingang in das Buch gefunden haben.

Auch der Umstand, dass die Angeklagten, bis auf V. Z., ihre Identitäten von vornherein verschleierten, unter falschem Namen als Handelsvertreter auftraten, einen Scheingeschäftsführer einsetzten und auch - zumindest im Falle des Angeklagten F. - versuchten, die Geldflüsse zu ihnen hin zu verdecken, wie der Zeuge JB., Finanzermittler beim Polizeipräsidium FJ., der Zeuge KHK TA. und der Zeuge KHK DD. der Kammer nachvollziehbar erläuterten, spricht dafür, dass den Angeklagten bewusst war, dass ihr Geschäftsmodell auf Betrug angelegt war. So trat der Angeklagte F. als Überweisungsempfänger unter falschem Namen auf, hob das Geld nicht persönlich vom Konto ab und versuchte über Transfer seines - wie er spät einräumte - Accounts bei TO. seine Identität zu verschleiern. Auch der Angeklagte N. trat im Fall zum Nachteil des Geschädigten SE., was dieser - angesichts dessen, dass es kaum wahrscheinlich erscheint, dass sich der Zeuge ausgerechnet den nicht unbedingt geläufigen Namen ausdenkt - glaubhaft angab, als „Z.“ auf. Insbesondere ein Auftreten unter falschem Namen wäre nicht notwendig gewesen, wenn sie lediglich einen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot verdecken wollten. Dass die Angeklagten ihre Identitäten verschleierten und einen Scheingeschäftsführer einsetzte, zu einem Notartermin mitnahmen und sämtliche Gelder zunächst von ihm abheben ließen allein um einen Vertragsverstoß zu verdecken, hält die Kammer für eine Schutzbehauptung und ließ sich nicht objektivieren.

Was indes die Vorstellungen des Angeklagten Z. angeht, so beruhen die Feststellungen der Kammer auf dessen Einlassung. Wie bereits ausgeführt - s.o. - war dem Angeklagten Z. nicht bereits bei dem ersten Gespräch klar, dass es um Buchverkäufe ging, er ging vielmehr davon aus, dass es um die Gründung einer Firma für Hausmeisterdienste ging. Dass der Angeklagte Z. aber spätestens ab der Kontoschließung des HO.-Kontos sicher war, dass die Handelsvertreter betrügerisch vorgingen, ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung. Er berichtete plausibel und nachvollziehbar, dass und warum ihm zunächst mehr Bedenken kamen, bis er sich aufgrund der Schließung des Kontos sicher war. Dass er in Kenntnis dessen weitere Konten für den Angeklagten F. eröffnete, obwohl er inzwischen wusste, dass er damit weitere Taten fördert, gestand er selbst ein.

Die Feststellungen der Kammer zu dem Einstellungsgespräch mit dem Angeklagten U. und den darin gemachten Vorgaben beruhen auf dessen Angaben; die Kammer ist insoweit den Einlassungen der Angeklagten F. und N., die angaben, keine Vorgaben gemacht zu haben, nicht gefolgt. Über die Angabe des Angeklagten U. hinaus ist die Kammer auch überzeugt, dass auch der Angeklagte M. Vorgaben hinsichtlich eines Vorgehens, das auf eine Täuschung der Kunden angelegt war, erhalten hat. Insoweit würde es bereits wenig Sinn machen, dem einen Handelsvertreter Vorgaben zu machen, dem anderen indes nicht, zumal auch absehbar war, dass die Angeklagten M. und U. später gemeinsam Kunden besuchen und sich zwangsläufig dabei austauschen würden. Zudem hat der Angeklagte M. ausdrücklich ausgeführt, dass ihm im Vorstellungsgespräch eine höhere Provision zugesagt wurde, als bei seinem letzten Arbeitsgeber, was jedenfalls ein Indiz für entsprechende Vorgaben seitens der Angeklagten F. und N. ist. Ebenfalls spricht für die entsprechende Vorgabe der Umstand, dass - wie noch auszuführen ist - der Angeklagte M. von vornherein - teilweise auch mit anderen Behauptungen - den Kunden gegenüber falsche Angaben machte. Insoweit musste er eine entsprechende Rückmeldung der Kunden an die Angeklagten F. und/oder N. befürchten, was dann möglicherweise sein Einkommen gefährdet hätte. Der Angeklagte U. gab insoweit an, dass er entsprechende Vorgaben zu den Verkaufsgesprächen erhalten habe. Für die Richtigkeit dieser Angaben - und damit, s.o. zugleich auch dafür, dass auch der Angeklagte M. die entsprechenden Vorgaben erhielt - spricht zunächst, dass es plausibel und sinnvoll ist, wenn man als Vertreter von einer Firma zum Handel mit Kunden ausgesandt wird, Vorgaben zu geben, über was, auf welche Art und Weise und zu welchem Preis Handel betrieben werden soll. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass man vorher bereits als Handelsvertreter im Buchbereich tätig war. Denn gerade der Umstand, welchen Umsatz man generieren könne, war essentiell für die Bestimmung der Höhe der eigenen Provision und somit entscheidend für die Frage, ob man von einer Firma zur nächsten wechseln solle. Hinzu kam, dass es sich bei der CG. GmbH ja nicht um ein renommiertes Unternehmen, das schon lange bekanntermaßen auf dem Buchmarkt tätig war, handelte, sondern um ein ganz neues Unternehmen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte F. in seiner Einlassung ausführt, dass den Handelsvertretern lediglich erklärt worden wäre, dass sie sich die Preise für das Buch selbst aussuchen sollen, legte nahe, dass es sich nicht um ein seriöses, sondern lediglich um ein betrügerisches Konzept handeln konnte. Der Angeklagte U. gab zudem von vornherein an, dass ihm die Vermittlung einer vermeintlichen Auktion und einer dazugehörigen Kaution bis dahin nicht bekannt waren, weswegen es ihm auch gleich komisch vorgekommen sei. Auch habe er bei seinem vorigen Arbeitgeber Preise vorgegeben bekommen, zu denen bestimmte Werke zu vermitteln waren. Dafür, dass das genauere Vorgehen und insbesondere auch die Auktionen Gegenstand des Bewerbungsgesprächs waren, spricht auch, dass der Angeklagte F. bereits vor dem Einstellungsgespräch des Angeklagten U. im Fall YR. selbst eine Auktionsteilnahme anbot, wie sich aus der Aussage des Zeugen YR. ergibt. Die Aussage des Zeugen YR. hierzu war glaubhaft, da er den Ablauf noch detailreich und ohne Belastungstendenz zu schildern vermochte. Wesentliche Punkte, die der Zeuge bereits benannt hatte, wie die Beteiligung des Herrn YI. an diesem Termin hat auch der Angeklagte F. selbst in seiner Einlassung bestätigt. Ferner bot er eine Auktionsteilnahme auch in den Fällen CR. und XR. an, wobei er dies im Fall CR. sogar selbst als zutreffend eingestand. Hieraus ergibt sich auch zugleich, dass zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt Teil des Planes der Angeklagte N. und F. wurde, den Kunden gegenüber die Teilnahme an (geplanten) Auktionen zu versprechen. Dass diese oder auch anderweitige Verkaufsbemühungen seitens der Angeklagten - und insoweit aller Angeklagten - niemals geplant waren, ergibt sich zum einen aus dem grundsätzlich verfolgten Ziel aller Angeklagten - zunächst mit Ausnahme des Angeklagten Z. - lediglich möglichst viel Geld von den Kunden zu erhalten und insbesondere daraus, dass es - was die Angeklagten auch selbst nicht in Abrede gestellt haben - nie zu einer Auktion, einem Verkauf oder auch nur Verkaufsbemühungen gekommen ist. Selbst wenn die Angeklagten F. und N. den Handelsvertretern keine konkreteren Vorgaben zu den Verkaufstaktiken gemacht hätten, war ihnen, die ja die Branchenüblichkeit gekannt haben wollen, bewusst und es war auch von ihnen gewollt, dass den Kunden mit dem Argument der Vervollständigung ihrer Sammlung - einer Tatsache von der sie wussten, dass sie nicht zutraf - durch die ausgesandten Handelsvertreter begegnet werden würde und - wie sich auch an der eigenen Vorgehensweise in den Fällen zeigte, wo sie selbst als Handelsvertreter auftraten, sie auch um die weitere Strategie wussten, dass mit Kosten für Auktionen oder sonstigen Verkaufsbemühungen geworben würde, zu denen sie von vornherein nicht bereit waren, beziehungsweise von denen sie wussten, dass sie nicht anfielen. So veranlasste der Angeklagte M. bei einer seiner ersten Kundinnen, der Zeugin MW. (Fall 17) diese zur Zahlung unter dem Vorwand eines Kostenaufwandes für Transport und Versicherung; und dies im Beisein des Angeklagten N., wobei beide wussten, dass solche Kosten nicht anfielen. Hinzukam, dass sie auch von vornherein vorhatten, auf Widerrufe - fristgerecht oder nicht - keine Rückzahlungen zu leisten.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich zugleich bereits die Feststellung der Kammer, wonach auch die Angeklagten U. und M. von Anfang an vorhatten - und dies auch umsetzten -, die aufzusuchenden Kunden zu täuschen um so eine Fehlvorstellung bei diesen auszulösen, die sie veranlassen sollte, Geldzahlungen zu erbringen, welche dann wiederum zum einen als Provisionen an die beiden Angeklagten selbst ausgezahlt wurden sowie auch als Gewinn an die Angeklagten F. und N. gingen. Dass der Angeklagte U. insoweit zumindest bedingt vorsätzlich im Bezug auf seine eigene Täuschungshandlung und auch den entsprechenden Irrtum der Geschädigten handelte, konnte die Kammer ebenfalls anhand seiner auch diesbezüglich nachvollziehbaren eigenen Einlassung feststellen. Auch wenn der Angeklagte U. anfangs noch angab, dass ihm nicht klar gewesen sei, dass die Angaben zu der Vervollständigung und den Auktionen unrichtig seien, räumte er später ein, dass ihm von Beginn an klar gewesen sei, dass er die Kunden betrogen habe. Ihm sei zudem insgesamt von Anfang an klar gewesen, dass das angebotene Buch keine Sammlung vervollständige. Dass er eine Kaution für eine Auktion verlangen solle, sei ihm auch komisch vorgekommen und ab dem dritten Kunden sei er auch sicher gewesen, dass ein Verkauf der Sammlung der Kunden auf einer Auktion auch nie wirklich stattfinden sollte, als ihm erklärt wurde, dass er sich ein Auktionshaus aussuchen bzw. ausdenken sollte, wie es dann ja auch erfolgte. Aus der Einlassung des Angeklagten U. ergibt sich auch, dass er gleichwohl den Kunden diese Umstände berichtete und dadurch aus seiner Sicht veranlasste, Verträge zu unterzeichnen und Geldzahlungen vorzunehmen.

Auch hinsichtlich des Angeklagten M., der seine Beteiligung als Handelsvertreter an den festgestellten Taten vollumfänglich einräumte, ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung, dass er mit dem erforderlichen Vorsatz handelte. Der Angeklagte M. gab an, dass er geahnt habe, dass die von ihm getätigten Angaben falsch gewesen seien, er sie aber gleichwohl tätigte. Bezogen auf ihn ist hier insbesondere relevant, dass er im Fall MW. (Fall 17) einfach Kosten für Transport und Versicherung frei erfand, obwohl er von deren Anfall und Höhe keine Kenntnis hatte, die vermeintlich beim Verkauf anfielen und ebenfalls einräumte - insoweit einen seitens der Kammer letztlich eingestellten Fall betreffend - dass er sich bereits zu Beginn seiner Tätigkeit für die CG. GmbH gegenüber einer Kundin als Gutachter für Bücher ausgegeben hatte, obwohl er naturgemäß wusste, dass er kein Gutachter für Bücher ist. Für den entsprechenden Vorsatz der Angeklagten M. und U. spricht auch, dass auch diese beiden teilweise bei den Kunden unter falschem Namen auftraten. Hinsichtlich des Angeklagten M. war dieses gegeben im Fall der Geschädigten QX., hinsichtlich dem er seine Anwesenheit einräumte. Die Zeugin gab in ihrer verlesenen Aussage an, dass die Handelsvertreter M. und LS. auf einer Visitenkarte die Namen „NT.“ und „TJ.“ hinterließen. Auch der Angeklagte U. nannte sich bei den Eheleuten CT. sowie bei den Zeugen CD. und WK. „GI.“, was diese übereinstimmend bekundeten und bei den Geschädigten RY. und NQ. „Herr DX.“, was diese ebenfalls übereinstimmend angaben. Zudem führte der Angeklagte U. mit dem Zeugen RY. einen längeren Chat, den die Kammer ebenfalls verlesen hat und in dem er seine Nachrichten mit „LG Herr DX.“ unterschrieb. Dass es tatsächlich der Angeklagte U. war, der diesen Chat führte, war für die Kammer nachvollziehbar und schlüssig, weil der Angeklagte U. eingeräumt hatte, als Handelsvertreter bei dem Zeugen RY. gewesen zu sein und die Konversation im Chat an das Verkaufsgespräch anknüpfte.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich letztlich ebenfalls, dass die Angeklagten F. und N. wussten, dass die Angeklagten U. und M. ihrerseits die Kunden im beschriebenen täuschen und so veranlassen würden und dies tatsächlich auch taten, Geldzahlungen zu leisten aufgrund ihrer Fehlvorstellungen, welche sich auch die Angeklagten F. und N. abzüglich der zu zahlenden Provisionen einverleiben wollten. Zudem war den Angeklagten U. und M. jedenfalls jedem für sich klar, dass sie nunmehr, beginnend mit dem Termin ihres jeweils ersten Gesprächs mit den Angeklagten F. und N., nach dem sie jeweils einen Handelsvertretervertrag unterzeichneten und - da es um den Erhalt des Lebensunterhalts aller, die ansonsten über keine (nennenswerte) Einkommensquellen verfügten, ging - auch fortlaufend mit den Angeklagten F. und N. mit unterschiedlichen Beiträgen aber zum selben Zweck - Erlangung von Geld für Provision und Gewinn - zusammenwirkten. Umgekehrt galt dies auch für die Angeklagten F. und N., die sowohl U. als auch M. aus diesem Grunde eingestellt hatten und weil sie so naturgemäß die Möglichkeit hatten, mehr Kunden abzuarbeiten. Der Umstand, dass alle Angeklagten fortlaufend Taten begingen macht deutlich, dass allen dies recht war. Hinzu kam, dass die Angeklagten F. und N., auch in den Fällen, wo sie nicht vor Ort als Handelsvertreter auftraten, neben dem Umstand, dass sie vorab in der Regel eine Auswahl der Kunden trafen und den Angeklagten U. und M. die anzufahrenden Adressen und von den Kunden bereits erworbenen Bücher/Buchsammlungen mitteilten, im Hintergrund eine Infrastruktur zur Verfügung gestellt hatten. So versetzten sie die Handelsvertreter durch das Vorhalten von Überweisungsträgern in die Lage, Gelder zu vereinnahmen, verteilten dann später die Provisionen und Gewinne, überwachten die eingegangenen Widerrufe, unterhielten eine Homepage, mieteten Büroräume an, in denen dann auch Einstellungsgespräche stattfanden, hatten Bücher gedruckt, die sie später versandten, stellten Vertragswerke samt Kunden-Information und Widerrufsbelehrung zur Verfügung, druckten Zertifikate und hielten die Möglichkeit einer Kreditvermittlung vor.

Dass die geschädigten Zeugen sämtlich ein Verkaufs- und kein Kaufinteresse hatten, war den Angeklagten F., N., U. und M. bewusst, denn es wurde wie die Zeugen bestätigten, ihnen gegenüber regelmäßig bekundet. Sie hatten alle bereits einschlägige Erfahrung im Buchhandel, ferner waren die Kunden gerade über ihre erworbenen Buchsammlungen überhaupt auf die Zielliste der Bande geraten.

Die Feststellungen betreffen die Daten und konkreten Angaben zu Kontengründungen, Gewerbeanmeldung, Geldabhebungen und Überweisungen beruhen auf den Angaben des Zeugen KHK TA. und der ehemaligen Polizeibeamtin CN.. Die Höhe und Auszahlungen der Provisionen an die Handelsvertreter und die Geldabhebungen berichtete der Zeuge KHK TA. glaubhaft in seiner Aussage, der im Rahmen der Ermittlungen mit der Aufklärung der Finanzflüsse betraut war und diese den einzelnen Angeklagten im Sinne der Feststellungen zugeordnet hat. Die genauen Zahlen hat er auf Vorhalt aus seinem Vermerk hierzu bestätigen können und erklärt, dass er diese anhand von Kontoverdichtungen ausgewertet hat.

c)

Was schließlich das tatsächliche Vorgehen auch in den einzelnen Fällen angeht, so beruhen die Feststellungen der Kammer zum einen auf den überwiegend geständigen Einlassungen der Angeklagten und zum anderen auf den - teilweise verlesenen - Aussagen der geschädigten Zeugen. Soweit die Kammer die Aussagen der Zeugen verlesen hat, war sie sich bei der Beurteilung deren Glaubhaftigkeit dessen bewusst, dass sowohl der Kammer selbst der persönliche Eindruck von den Zeugen, aber auch die Möglichkeit zu Rückfragen - ebenso wie auch den Verteidigern und Angeklagten - verwehrt blieb. Angesichts dessen, dass die Angeklagten sich indes weit überwiegend geständig eingelassen hatten und die Kammer zudem eine Vielzahl der geschädigten Zeugen der grundsätzlich vergleichbaren Fälle persönlich anhören konnte, ergaben sich letztlich keine durchgreifenden Zweifel.

(1)

Der Angeklagte F. hat seine Anwesenheit und sein jeweils festgestelltes Vorgehen in den Fällen seiner Beteiligung glaubhaft eingeräumt.

Was den Angeklagten N. angeht, so hat dieser sich bezogen auf seine Beteiligung und sein Vorgehen im Sinne der Feststellungen nicht vollständig geständig gezeigt. Zunächst ist die Kammer über die Einlassung des Angeklagten N. hinausgehend davon überzeugt, dass er auch bei dem Geschädigten ST. (Fall 14) als Handelsvertreter auftrat. Diese Überzeugung hat die Kammer daraus gewonnen, dass der Zeuge ST. glaubhaft bekundete, dass insgesamt zwei Handelsvertreter bei ihm waren und dies durch die verlesene Excel-Tabelle des Angeklagten F., in welcher er u.a. die Kunden und die dort tätig gewordenen Handelsvertreter festgehalten hat, gestützt wird. Dort ist als weiterer Handelsvertreter „AO“ eingetragen. Dass „AO“ für C. N. steht, schließt die Kammer daraus, dass es keinen anderen bekannten Handelsvertreter mit dieser Abkürzung für Vor- und Nachname gibt - und sich insoweit auch kein Hinweis auf einen weiteren Handelsvertreter ergab - und dass „AO“ auch in den Fällen aufgeführt ist, in denen der Angeklagte N. seine Anwesenheit bei den Geschädigten eingestanden hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Tabelle im Fall YR. neben „MC“ für „PC.“ - ein Alias des Angeklagten F. - auch „AO“ für ZV. enthielt. Insofern ist die Kammer aber davon überzeugt, dass ZV. nur - wie es der Einlassung des Angeklagten F. entspricht - einmalig bei Geschädigten vor Ort war, um die Werthaltigkeit der Kundendaten zu demonstrieren. Dass ZV. ansonsten kein Handelsvertreter war, lässt sich auch daraus schließen, dass der Angeklagte U. ihn seiner Einlassung entsprechend nicht als anderen Handelsvertreter kannte, ZV. auch nicht Teil des „CG.“-WhatsApp-Gruppenchats war, wie F. ausgeführt hatte, und auch der Angeklagte U. bestätigte, dass er in den benannten Fällen mit C. N. als weiterem Handelsvertreter gemeinsam unterwegs war. Bezogen auf die CG.-Chats hat der Angeklagte F. eingeräumt, dass es diesen gab und alle Angeklagten bis auf den Angeklagten Z. insoweit Mitglied waren. Auch ergaben die polizeilichen Ermittlungen keinen Hinweis auf seine Tätigkeit als Handelsvertreter, wie dies auch die Zeugin CN. in der Verhandlung schilderte. Auch die verlesenen Notizen vom Handy des Angeklagten N. zu dem Zeugen ST. sprechen für eine Anwesenheit des Angeklagten N. bei dem Zeugen: „ST. 7399 nicht abgerechnet mit FD. erledigt bekomme vp Anteil 1665 und gewinn 1960€ erledigt“, wobei „VP“ in der Regel als Vertriebspartner der Handelsvertreter war und er in diesem Fall somit Handelsvertreterprovision und Gewinn kassierte.

Soweit der Angeklagte N. ebenfalls abweichend von den Feststellungen angab, selbst nie angebliche Auktionen vermittelt zu haben und dass dies stets andere Handelsvertreter gewesen seien und er, falls er dabei gewesen sei, nur die Finanzierung gemacht habe, ist diese Behauptung jedenfalls im Hinblick auf die Fälle 30 und 31 durch die entsprechende glaubhafte Angabe der jeweiligen Geschädigten widerlegt, wobei insofern angenommen werden kann, dass der Angeklagte N. als von ihm präferierte Verkaufsstrategie im Wesentlichen auf das Argument zurückgriff, das Buch „Krönung der Werke“ vervollständige die vorhandene Sammlung und sei daher entscheidend für den Wiederverkaufswert. Insofern haben die meisten geschädigten Zeugen diese Angabe des Angeklagten N. bestätigt. Die Zeugen ID. und VK. - bei denen der Angeklagte N. jeweils allein als Handelsvertreter auftrat - berichteten in ihren Aussagen glaubhaft davon, dass ihnen gegenüber im Verkaufsgespräch - im Fall VK. jedenfalls zunächst - eine Auktion zum Verkauf ihrer Sammlung in Aussicht gestellt worden war, für die Kosten anfielen, die es zu bezahlen galt. Die Angaben der Zeugen waren auch glaubhaft, waren sie doch detailliert und inhaltlich stimmig. So konnte sich der Zeuge VK. erinnern, dass ihm mitgeteilt worden sei, seine Werke müssten für die Auktion zunächst begutachtet werden, wofür Kosten für einen Sachverständigen anfielen, die Zeugin ID. schilderte nachvollziehbar, dass ihr eine Versteigerung ihrer Bücher in Aussicht gestellt worden sei und sie dafür eine Kaution hätte zahlen sollen, die sie jedoch der Höhe nach nur zum Teil haben zahlen können. Diese Strategie dürfte dem Angeklagten N. auch als weitere Strategie bekannt gewesen sein, soweit er jedenfalls mit dem Angeklagten U. gemeinsam Kundengespräche geführt hatte, wie die weiteren Geschädigten dieses „Tandems“ in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten U. auch bestätigten.

Der Angeklagte U. räumte seine einzelnen Beteiligungen als Vertreter vor Ort und auch sein Vorgehen, wie es die Kammer festgestellt hat, ein. Seine Anwesenheit bestätigte sich auch durch die verlesene Excel-Liste der abgeschlossenen Verträge des Angeklagten F.. Hier eingepflegt waren die zu den jeweiligen dort erwähnten Geschädigten SO., CT., WG., WK. und UM. zuzuordnenden Handelsvertreter, im Falle des Angeklagten U. mit seinem Namen versehen. In den Fällen der Geschädigten ST., MQ. und VP. ist er als tätig gewordener Vertreter in den verlesenen Notizen aus dem Handy des Angeklagten N. angeführt. Ferner vermittelte die Zeugin KHKin MZ. der Kammer das Ergebnis der Auswertung des Chats der Whatsapp-Gruppe „CG.“, in der der Angeklagte F. die Vertriebspartnernummern der Angeklagten U. (= Nr. 21) und auch M. (= Nr. 23) angab. Diese Nummern sind wiederum teils auf den abgeschlossenen Verträgen zu finden, welche die Kammer verlesen hat und die Beteiligung des Angeklagten U. und auch M. bestätigen. Bezogen auf den Fall des Geschädigten RY. hat die Kammer einen Chatverkehr zwischen dem Geschädigten und „KL.“ verlesen. Hinsichtlich des Falles des Geschädigten XI. schickte der Angeklagte N. dem Angeklagten U. im verlesenen Chatverkehr die Anschrift des Geschädigten, um den Kunden dort aufzusuchen, im Falle Borisch teilt der Angeklagte U. im verlesenen Chatverkehr dem Angeklagten N. mit, dass der Geschädigte ST. überwiesen habe.

Die Kammer folgt im Übrigen auch der Einlassung des Angeklagten U., soweit er erläutert hat, dass er im Wesentlichen Kunden von der Liste der Angeklagten F. und N. abgefahren hat, also den entsprechenden Vorgaben folgte. Diese Einlassung wird bestätigt durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Chats wo, z.B. im Fall XI. und NQ. den Angeklagten M. und U. per Whatsapp-Chat durch den Angeklagten N. die genaue Anschrift mitgeteilt wird.

Auch der Angeklagte M. räumte seine Beteiligung als Handelsvertreter an den festgestellten Taten sowie das festgestellte Vorgehen vollständig ein. Diese Angaben erachtete die Kammer als glaubhaft; insoweit kann hinsichtlich seiner Beteiligung teilweise auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, aus dem heraus der Angeklagte M. sich zu Unrecht belasten sollte.

Die Einlassungen der Angeklagten zum Vorgehen stehen darüber hinaus, wie sogleich ausgeführt wird, auch im Einklang mit den Angaben der geschädigten Zeugen hierzu.

(2)

Daneben beruhen die Feststellungen der Kammer mit den Einlassungen der Angeklagten im Wesentlichen übereinstimmend und diese teilweise ergänzend auf den folgenden Umständen:

Dass die Angeklagten den Kunden Angaben über die Vervollständigung der Buchsammlung, deren Verkauf oder eine Auktion/Kaution machten, hat die Kammer anhand der Aussagen der Geschädigten GK., YR., ZJ., SE., YD., CT., WK., UM., ST., RY., YO., VP., TI. WY., XR., VK. und LQ. sowie der verlesenen Zeugenvernehmungen der Geschädigten SO., WG., CD., MW., XI., HT., NV., QX., NQ., ID. und CR. festgestellt. Teilweise werden deren Abgaben gestützt durch spätere Schreiben an die CG. GmbH, in welchen die Zeugen gleichfalls niederlegten, was ihnen versprochen worden war. Dies war etwa in den verlesenen Schreiben der Eheleute CT. vom 05.10.2021 und 12.12.2021 der Fall. Die Zeugen haben ihre Angaben plausibel und widerspruchsfrei getätigt. Dabei schilderten die Zeugen, soweit ihnen gegenüber die gleichen Verkaufsargumente vorgebracht wurden, auch ein ähnliches Vorgehen der jeweils tätig gewordenen Angeklagten.

Dass die Geschädigten auf die Aussagen der jeweils beteiligten Angeklagten in den einzelnen Fällen vertraut haben und nur daher den Vertrag eingegangen sind und die Überweisungen vornahmen, hat die Kammer anhand ihrer glaubhaften Aussagen festgestellt. Auch wenn die Taten länger zurücklagen, konnten sich die meisten Zeugen noch an die grundlegenden Verkaufsargumente wie Vervollständigung einer Sammlung oder die Teilnahme an einer Auktion erinnern. Dies ist - soweit entsprechend der Feststellungen den Zeugen auch Verkaufspreise genannt wurden - auch mit Blick auf die durchaus hohen Summen plausibel. Zudem ist soweit die Zeugen bewusst ein Buch gekauft haben auch nicht ersichtlich, aus welchem anderen Grund sie ein Buch, das sie noch nie in der Hand gehabt oder gesehen haben, erwerben sollten, wenn nicht unter der Annahme, dieses zu benötigen, etwa weil ihre Sammlung nicht vollständig war. Denn allein Inhalt und/oder Aussehen des den Zeugen vollkommen unbekannten Buches kann keine Rolle gespielt haben. Die Zeugen, die sich noch an ihre Kaufmotivation erinnern konnten, haben auch bestätigt, dass sie die Verträge nicht geschlossen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Bücher keine Sammlung vervollständigen oder besser verkäuflich machen und/oder eine Teilnahme an einer Auktion nie geplant war. Dass die Geschädigten auf einen Widerruf hin nie eine Rückzahlung erhielten, ergibt sich aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten F. sowie auf den Aussagen der Geschädigten, die widerriefen.

Die Kaufpreise bzw. Auktions-/Kautionskosten der einzelnen Fälle ergeben sich aus den verlesenen Kauf-/Auktionsverträgen, den Aussagen der Geschädigten, soweit sie sich noch an die Preise zu erinnern vermochten, sowie der verlesenen Kontoauszüge der CG.-Konten bei der HO. und der YL.-bank, die die Zahlungen aller Geschädigten - bis auf den Fall der Zeugin QX., die nicht überwies - beinhalten. Aus den Kontoauszügen ergab sich somit auch, welcher finanzielle Schaden den Geschädigten entstanden ist. Die Tatzeiten ergaben sich, sofern ein konkretes Datum benannt ist, ebenfalls aus den Verträgen und im Übrigen aus den Angaben der Geschädigten.

Die Angaben zur Vermittlung der Kreditverträge beruhen auf den Angaben der betroffenen Geschädigten sowie auf den verlesenen Kreditverträgen in den Fällen Borisch, MQ., YO. und TI.. Dass der Angeklagte N. über den Finanzvermittler „KZ.“ Kredite an Kunden vermittelte, hat der Angeklagte F. in seiner Einlassung eingeräumt und wird bestätigt durch die Aussage der zuvor genannten Zeugen, die angaben, ihnen seien Kreditverträge über CG. vermittelt worden. Auch der Angeklagte U. hatte diesbezüglich erklärt, dass er sich mit dem Angeklagten N. hierüber ausgetauscht hatte.

d)

Dass es sich bei den verkauften Büchern nicht um wertvolle Faksimiles, sondern billige Reproduktionen handelte, die keine Buchsammlung hätten vervollständigen können, stützt die Kammer sowohl auf die Einlassung DH., der dieses insbesondere bezüglich des Buches „Krönung der Werke“ direkt einräumte und auch angab, dass er das Buch letztlich selbst erstellt habe. Dies wird bestätigt durch die Gutachten der Sachverständigen BX., RH. und HN.. Hieraus ergibt sich auch, dass auch die weiteren hinzuerworbenen Bücher „König David im Gebetbuch der Stunde“ und „Brevier van Marie de Saint“ die Eignung eine Sammlung zu vervollständigen und damit den Wert einer Sammlung zu steigern nicht hatten. Alle Sachverständigen kamen übereinstimmend zu dem Schluss, dass entgegen der Verlautbarung in den Kunden-Informationen, die in der Regel bei Vertragsschluss mit übergeben wurden, die Bücher in einem minderwertigen Offset-Verfahren gedruckt waren, was bereits wegen der Aufmachung gegen ein Faksimile spricht. Ferner erläuterten sie, dass es in Bezug auf die „Krönung der Werke“ kein älteres Originalbuch gebe, dem die Bücher in allen Einzelheiten bis etwa zum Zustand des Papiers nachempfunden seien, was aber gerade ein Faksimile ausmache. Dass der Wert des Buches „Krönung der Werke“ bei ca. 10,00 EUR, der Wert des Buches „König David im Gebetbuch der Stunde“ bei ca. 20,00 EUR und der Wert des Buches „Brevier van Marie de Saint“ bei ca. 15,00 EUR lag, ergibt sich aus den Angaben des Sachverständigen BX., der nachvollziehbar darstellte, dass die Bücher über ihren Produktionswert hinaus, keinen weiteren Wert haben, wobei der Wert der Bücher letztlich für die Frage des Betruges unerheblich war.

e)

Dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten U. im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich eingeschränkt oder gar aufgehoben gewesen sein könnte, war nach der Beweisaufnahme auszuschließen. Schon nach seiner eigenen Einlassung hat der Angeklagte nicht angegeben, bei den Taten alkoholisiert gewesen zu sein oder die Taten aufgrund einer bestehenden Spielsucht begangen zu haben. Vielmehr gab er an, die Taten zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten begangen zu haben. Gegen eine ihn beeinträchtigende Alkoholisierung im Zeitpunkt der Taten spricht ferner, dass er jedenfalls bei den Taten, bei denen er alleine vor Ort war, selbst zu den Geschädigten mit dem PKW fuhr. Auch spricht der komplexe Tatvorgang in Form des Führens der Verkaufsgespräche und das Ausfüllen der Verträge hiergegen. Zudem hat keiner der Geschädigten Auffälligkeiten in dieser Hinsicht geschildert.

Auch hinsichtlich der übrigen Angeklagten haben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hätte geschlossen werden können.

IV.

Die Angeklagten F. und N. sind des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 27 Fällen nach § 263 Abs. 5 StGB, des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges in einem Fall nach § 263 Abs. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB sowie des gewerbsmäßigen Betruges in vier Fällen gemäß § 263 Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB jeweils in Mittäterschaft schuldig.

Der Angeklagte U. ist des mittäterschaftlichen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 15 Fällen nach § 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2 StGB schuldig.

Der Angeklagte M. ist gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in vier Fällen sowie des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges in einem Fall schuldig, §§ 263 Abs. Abs. 1, 5, 22, 23 Abs. 1 StGB.

Der Angeklagte Z. ist der Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen nach §§ 263 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB schuldig.

Bei den gegenständlichen Sachverhalten handelt es sich um mittäterschaftlich von den Angeklagten F., N., U. und M. begangene (gewerbsmäßige bzw. bandenmäßige) Betrugsstraftaten.

a)

Fast sämtlichen Geschädigten wurde tatplangemäß und bewusst wahrheitswidrig entweder vorgespiegelt, dass der Erwerb des Buchs die Sammlung vervollständige oder die Sammlung der Geschädigten bei einer Auktion unter Zahlung der Unkosten oder einer Kaution oder unter Anfall weiterer frei erfundener Kosten verkauft werden könne. Unter Ausnutzung dieser Täuschung wurden die Geschädigten sodann zur Unterzeichnung vorgefertigter Vertragsformulare veranlasst, wobei ihnen zum Teil vorgespiegelt wurde, dass der formularmäßige Ankauf des Buches - wie er im Vertrag stand - unrichtig sei, sondern sie dieses Buch zum Verkauf ihrer Sammlung gratis hinzubekämen und die Zahlung tatsächlich auf Kosten erfolge, die beim Verkauf der Kundensammlung anfielen, wie Transport-, Versicherungs-, Gutachter-, Registrierungs- oder Kautionskosten. Tatsächlich hielten es die Vertreter mindestens für möglich, dass solche Kosten gar nicht anfielen, weil sie wussten, dass gar keine Verkaufsbemühungen entfaltet werden sollten und sie im Einzelfall auch anfallende Kosten frei erfunden hatten, was gar nicht der Fall war.

b)

Aufgrund dieser Täuschung irrten die Geschädigten entweder über eine tatsächlich nicht vorhandene Eigenschaft des zugekauften Werkes, nämlich die Eigenschaft, die eigene Sammlung ergänzen oder vervollständigen zu können. Oder sie irrten über den Anfall von Kosten für tatsächlich nicht stattfindende Verkaufsbemühungen wie Kautionen, Transport-, Versicherungs-, Gutachter- oder Registrierungskosten, die vorgeschoben wurden. Dies stellten aus ihrer Sicht täuschungsbedingt notwendige Zwischenschritte für den eigentlichen Zweck dar, den die Investition für sämtliche Geschädigte haben sollte: Den Zweck, ihre eigene Sammlung zu verkaufen.

Dass die Geschädigten darüber hinaus auch in den Fällen, in denen sie überhaupt erkannten, dass sie auf einen Kaufvertrag hin zahlten - sei es im Wege eines sachgedanklichen Mitbewusstseins - zusätzlich über die Werthaltigkeit eines Widerrufsrechts, das von vornherein nicht bedient werden sollte, wie zunächst die Angeklagten F. und N. wussten, aber spätestens dann auch die Handelsvertreter in den Zeitpunkten, wo sie sich um die Rücknahme des Widerrufsrechts kümmern sollten, getäuscht wurden, wovon die Kammer ausgeht, war daher nicht mehr entscheidend.

Auch der Umstand, dass es einige Geschädigte lediglich als Hoffnung bezeichneten, dass im Fernziel ihre Bücher/Buchsammlung einen hohen Verkaufspreis erzielten, lässt den Irrtum unberührt. Zum einen knüpfte der Irrtum hier an vorgelagerte Tatsachen an (s.o.). Zum anderen ist es für die Frage des Irrtums insoweit maßgeblich, ob der vertraglich vorgesehene und erwartete Zweck erfüllt wurde, welcher von einer grundsätzlich irrelevanten Hoffnung auf Vermögenszuwachs abzugrenzen ist. Dabei darf der Geschädigte durchaus Zweifel an der Wahrheit haben, wenn er die Möglichkeit der Unwahrheit aber jedenfalls für geringer hält. Entscheidend ist hier, dass der Getäuschte sich trotz eines etwa bestehenden Zweifels*,* auf dessen Intensitätsgrad es wie beim bedingten Vorsatz nicht ankommt, zu der Verfügungmotivieren lässt. Ein Irrtum i.S.d. § 263 StGB liegt daher nicht nur dann vor, wenn der Getäuschte von der Gewissheit der behaupteten Tatsache ausgeht, sondern auch dann, wenn er daran zweifelt, trotz seines Zweifels aber die Vermögensverfügung vornimmt.

Sämtlichen hier Geschädigten wurde seitens der Täter eine Vervollständigung oder Wertsteigerung bzw. der Verkauf ihrer Büchersammlung im persönlichen Gespräch konkret in Aussicht gestellt. Soweit in der Folge durch die Geschädigten Bestell- bzw. Vertragsformulare unterzeichnet wurden, so erfolgte dies allein täuschungsbedingt in dem irrigen Glauben, der Erwerb des Buches/die Kosten der Verkaufsbemühungen seien - wie durch die jeweiligen Täter vorgespiegelt - zwingender Zwischenschritt für die von Anfang an durch die Geschädigten allein angestrebte und ihnen vorgespiegelte Vervollständigung ihrer Büchersammlung bzw. deren Verkauf, auf den sie mindestens gehofft haben, auch wenn die Geschädigten im Einzelfall Zweifel hatten (s.o.). Hierbei handelte es sich demnach gerade nicht um ein lediglich hinter dem Vertragsschluss stehendes unbeachtliches Handlungsmotiv, sondern vielmehr um den alleinigen Vertragszweck, welcher den Geschädigten durch die jeweiligen Täter auch von Beginn an in dieser Form vermittelt wurde.

c)

Die durch Täuschung erreichte irrtumsbedingte Vermögensverfügung der Geschädigten, die auf den vom Angeklagten F. kontrollierten Bankkonten zu der beabsichtigten Vermögensmehrung führte, lag in der Zahlung des Kaufpreises oder der Zahlung der Kosten für einen - tatsächlich nicht stattfindenden - Verkauf ihrer Büchersammlung. Selbst wenn die Geschädigten in einigen Fällen ein Buch erhalten haben, ist der Wert des Buches nicht mit den gezahlten Kosten zu saldieren bzw. diesen gleichzusetzen gewesen. Bei der zur Bestimmung des Vermögensschadens stets gebotenen Gesamtsaldierung ist auch der subjektive Wert des Erlangten für den Verletzten zu berücksichtigen. Ist nach dem Urteil eines objektiven Dritten eine (möglicherweise objektiv werthaltige) Gegenleistung des Täuschenden bei normativer Betrachtung unter Berücksichtigung der individuellen und wirtschaftlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Geschädigten sowie der von ihm verfolgten Zwecke subjektiv wertlos, begründet dies einen Vermögensschaden in voller Höhe des zur Erlangung der Gegenleistung Aufgewandten (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 16. August 1961 - 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 1 StR 458/10, wistra 2011, 335, 338; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 178 mwN).

Bei den übersandten Büchern handelte es sich bereits nicht um eine adäquate Gegenleistung in diesem Sinne, da die Geschädigten den Erwerb der Bücher nur zur Vervollständigung der Sammlung, für welche das Buch wertlos war oder als Zwischenschritt in Kauf genommen haben, um das eigentliche Ziel, den - ihnen vorgetäuschten - dann möglichen Verkauf ihrer Büchersammlung, zu welchem es in keinem Fall gekommen ist zu fördern. Daher kam es auch auf den Marktwert der Bücher nicht an, denn allen Kunden war gemein, dass sie sich zum Ziel gesetzt hatten, ihre eigene Sammlung zu verkaufen und nicht durch Zukäufe zu vergrößern.

Auch das vertraglich eingeräumte Widerrufsrecht führte nicht zu einer Kompensation, da es faktisch wertlos war, weil es nur auf dem Papier existierte und in Wirklichkeit von vornherein nie bedient werden sollte. Insofern kann dahinstehen, ob darin auch eine weitere Täuschung liegt, soweit die Geschädigten im Sinne eines sachgedanklichen Mitbewusstseins von einem ordnungsgemäßen Geschäft ausgegangen sind bei Übergabe der Verträge mit Aufklärungsbogen über das Widerrufsrecht (s.o.).

d)

Der Schaden für die Kunden lag hier in den an die CG. GmbH überwiesenen Zahlbeträgen und teilweise zusätzlich in den durch die Kreditverträge anfallenden Zinsleistungen.

e)

Soweit die Angeklagten als Handelsvertreter vor Ort waren und die Kunden täuschten, wollten sie zunächst der CG. GmbH einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen. Denn ihnen war bewusst, dass der CG. GmbH kein Anspruch auf die durch die Kunden überwiesenen Gelder zustand. Soweit die Angeklagten nicht am Gewinn beteiligt waren, hatten sie Bereicherungsabsicht, da sie sich ihre Provisionen verdienen wollten.

f)

Im lediglich versuchten Fall der Zeugen QX. (Fall 22) war der Versuch fehlgeschlagen, so dass ein Rücktritt i.S.d. § 24 Abs. 2 StGB nicht mehr in Betracht zu ziehen war.

Die Kammer nimmt bei allen festgestellten Taten eine Gewerbsmäßigkeit an, also eine wiederholte Tatbegehung, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer Dauer zu verschaffen, da es sich bei den Angeklagten F., N., U. und M. um deren berufliche Tätigkeit handelte und alle drei von dieser Einnahmequelle ihren Lebensunterhalt bestritten haben. Hierfür sprechen auch die unter Ziff. II. festgestellten hohen Einnahmen der Angeklagten F., N. und U.. Auch bei M. war dies bereits von Beginn an anzunehmen, da er selbst angab, auf seine zusätzliche Tätigkeit bei der CG. GmbH angewiesen zu sein, weil er mit seiner selbstständigen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt nicht verdienen konnte.

Die Angeklagten F., N., U. und M. haben auch jeweils nach § 263 Abs. 5 StGB bandenmäßig gehandelt. Eine Bande setzt einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen, wobei „ein gefestigter Bandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordnetem Bandeninteresse“ nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2001, Az. GSSt 1/00). Für die Annahme einer Bandenabrede ist es nicht erforderlich, dass sich sämtliche Mitglieder einer bandenmäßigen organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, es reicht, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit mindestens zwei anderen zu verbinden (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2005, Az. 3 StR 492/04). Die Angeklagten F. und N. haben sich zusammengeschlossen und ein Unternehmen gegründet, um mittels diesem eine Vielzahl von Betrugstaten zu begehen. Hierzu haben sie nach weiteren Personen gesucht, mit denen sie gemeinsam in betrügerischer Weise Bücher verkaufen oder Verkaufsbemühungen vortäuschen konnten. Eine Bande waren sie demnach bereits, als der Angeklagte U. bei der CG. GmbHanfing und allen dreien bereits bei Einstellung bewusst war, dass das Vorgehen auf Straftaten ausgelegt war. So erkannte der Angeklagte U., dass die aufzusuchenden Kunden getäuscht werden sollten. Gemeinsam beabsichtigten sie auch die Begehung einer Vielzahl von Taten, nämlich den zahlreichen Verkauf von Büchern oder das Anpreisen von Auktionen. Hierbei ist eine ausdrückliche Bandenabrede nicht erforderlich.

Später kam als Bandenmitglied auch der Angeklagte M. hinzu. Hier bestand eine konkludente Abrede jedenfalls zwischen ihm, F. und N.. Auch er hat beim Vorstellungsgespräch bereits erkannt und jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass die Kunden getäuscht werden sollten, um sie zur Zahlung zu veranlassen. Dabei war ihm auch bewusst, dass F. und N. dies wussten. Dies war ihm jedoch insofern gleichgültig, da es ihm auf die Vereinnahmung seiner Provision ankam. Zudem hat er sich bereits in den ersten Fällen - dem eingestellten Fall VD. - wider besseres Wissen als Gutachter ausgegeben und im Fall MW. Kosten für Transport und Versicherung vorgeschoben, von denen ihm bewusst war, dass sie gar nicht anfielen, was ihn nicht davon abhielt, auf diese Weise vorzugehen.

Die Beihilfehandlungen des Angeklagten Z. lagen in den Kontoeröffnungen bei der YL.-bank - wobei alle Konten und Unterkonten auf einmal beantragt wurden, sodass es sich nur um eine Beihilfehandlung handelt - sowie in der Eröffnung eines weiteren Kontos bei der JL.-Bank. Teil dieser beiden Beihilfehandlungen war die anschließende Überlassung der Zugangsdaten und Bankkarten an den Angeklagten F. zur Nutzung für die Geschäfte der CG. GmbH. Hierdurch erlangte der Angeklagte F. an den durch die Betrugstaten erlangten Geldern die direkte Verfügungsgewalt. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Vermögensschaden auch noch nicht eingetreten, sodass Z. noch Beihilfe zu den Betrugstaten leisten konnte.

V.

Hinsichtlich der Frage, wie die Angeklagten zu bestrafen sind, hat sich die Kammer - sowohl für die Festlegung des jeweils anzuwendenden Strafrahmens als auch für die konkrete Zumessung der Strafe - von den Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen und alle jeweils für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände umfassend gegeneinander abgewogen. Dabei hat die Kammer die Schuld der Angeklagten zugrunde gelegt und zudem die Wirkungen berücksichtigt, die von der Strafe auf ihr zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind.

a)

Die Kammer ist bzgl. des Angeklagten F. bei den ersten vier Fällen im Ausgangspunkt vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Sie hat dabei geprüft, ob die Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB ausnahmsweise entfällt. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Milderungsgründe vorliegen, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung als unangemessen erscheinen lassen. Es waren somit die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen.

Zugunsten des Angeklagten F. hat die Kammer berücksichtigt, dass sich dieser - wenn auch zu einem späten Zeitpunkt in der Hauptverhandlung - geständig eingelassen hat. Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die Taten bereits länger zurückliegen. Für ihn sprach auch, dass die Geschädigten- soweit die Kammer die Zeugen persönlich vernommen hat, konnte sie sich insoweit einen Eindruck verschaffen im Übrigen hat sie es zu Gunsten aller Angeklagten angenommen - eher leichtgläubig und für die Argumente der vor Ort auftretenden Vertreter durchaus empfänglich waren, wenn genau dieses, wie oftmals auch ihr höheres Lebensalter, sie zugleich vulnerabler machte, was seitens der Angeklagten durchaus auch ausgenutzt worden ist. Darüber hinaus war mit zunehmender Dauer der Tatserie zu berücksichtigen, dass die Hemmschwelle zur Begehung der einzelnen Taten im Laufe der Zeit herabgesetzt war und bei dem Angeklagten aufgrund der wiederkehrenden und gleichen Abläufe ein gewisser Gewöhnungseffekt eingetreten ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss des 4. Strafsenats vom 22.12.2011 - 4 StR 581/11). Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass bei dem Angeklagten ein hoher Betrag sichergestellt werden konnte und er der Verwertung seiner Rolex-Uhr und der anderen sichergestellten Uhren nicht nur zustimmte, sondern deren Realisierbarkeit auch verbesserte oder ermöglichte, indem er Echtheitszertifikate an die Staatsanwaltschaft weitergab. Nicht zuletzt sprach in diesen vier Fällen für den Angeklagten F., dass er jeweils 5.000,00 € zur Schadenswiedergutmachung an die Geschädigten zahlte und sich bei diesen entschuldigte, was die Geschädigten jeweils annahmen. Es liegen daher die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB vor. Hingegen hat die Kammer zu seinen Lasten berücksichtigt, dass der Angeklagte - einmal auch einschlägig - vorbestraft ist und er der Hauptorganisator insbesondere auch im Vorfeld der Taten war und er bei der Vorbereitung einen hohen Aufwand betrieb, was einer hohen kriminellen Energie über einen längeren Zeitraum bedurfte. Die Kammer verkennt dabei auch nicht, dass der Angeklagte den Modus Operandi der Betrugstaten nicht selbst entwickelte, sondern nur nachkonstruierte. Außerdem ist in diesen Fällen bereits ein hoher Vermögensschaden entstanden.

Bei einer Abwägung dieser Umstände ist die Kammer von dem Entfall der Indizwirkung des Regelbeispiels ausgegangen, indes angesichts der für die Geschädigten durchaus hohen Einzelschäden - die auch erst nach langer Zeit (teilweise) wieder gut gemacht wurden - und der eingesetzten hohen kriminellen Energie nur unter zusätzlicher Berücksichtigung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB. Der Entfall des Regelbeispiels war für den Angeklagten F. auch günstiger als eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen für die ersten vier Taten lag daher nach § 263 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe.

b)

Bzgl. der weiteren Taten des Angeklagten F. - bis auf den Fall QX. (FA 63) - ist die Kammer im Ausgangspunkt vom Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahre vorsieht. Hierbei hat die Kammer geprüft, ob die Annahme minder schwerer Fälle in Betracht kommt. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn unter Würdigung aller Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass zur Findung einer gerechten Strafe die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Hierfür hat die Kammer erneut die oben bereits genannten, für und gegen den Angeklagten F. sprechenden Umstände - mit Ausnahme des § 46a Nr. 1 StGB -erneut gegeneinander abgewogen. Einen minderschweren Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs hat die Kammer in allen Fällen verneint, da die mildernden Faktoren schon allein im Hinblick auf die erhebliche kriminelle Energie, die allen Taten zugrunde und die einzelnen Schadenshöhen, nicht derart erheblich überwogen, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens angezeigt erschien.

c)

Im Fall QX. hat die Kammer einen minderschweren Fall des (versuchten) gewerbsmäßigen Bandenbetrugs nach §§ 263 Abs. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB angenommen, der einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Diesen hat die Kammer nicht allein aufgrund der allgemeinen Milderungsgründe - weil dem wie oben erwähnt auch hier bereits die hohe kriminelle Energie entgegensteht - angenommen, sondern nur unter zusätzlicher Heranziehung des fakultativen vertypten Milderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB, zumal dies - zumindest was die Obergrenze angeht - zur Anwendung eines milderen Strafrahmens führt, als die Milderung über § 49 Abs. 1 StGB.

d)

Bei der Strafzumessung im Hinblick auf die konkreten Einzelstrafen im engeren Sinne hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte - in Konkretisierung, Ergänzung und individueller Gewichtung - von den vorstehend aufgeführten Erwägungen und Strafzumessungskriterien leiten lassen und diese erneut gegeneinander abgewogen. Wobei hier auch Berücksichtigung gefunden hat, dass in einigen Fällen nicht zahlungsfähigen Kunden ein Kredit über den Angeklagten N. - aber in Kenntnis des Angeklagten F. - vermittelt worden war, was die Geschädigten finanziell zusätzlich stark belastete.

Bei der Abstufung hat die Kammer unter anderem bestimmend berücksichtigt wie hoch der Schaden bei den einzelnen Taten war. Die Kammer hat im Rahmen einer erneuten umfassenden Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungskriterien auf folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:

  1. Tat (FA 40): 1 Jahr 6 Monate

  2. Tat (FA 71): 1 Jahr

  3. Tat (FA 71): 1 Jahr

  4. Tat (FA 58): 1 Jahr 3 Monate

  5. Tat (FA 33): 3 Jahre 6 Monate

  6. Tat (FA 33): 3 Jahre 6 Monate

  7. Tat (FA 33): 3 Jahre

  8. Tat (FA 16): 2 Jahre 6 Monate

  9. Tat (FA 1): 2 Jahre 6 Monate

  10. Tat (FA 55): 3 Jahre

  11. Tat (FA 34): 2 Jahre 6 Monate

  12. Tat (FA 31): 2 Jahre 6 Monate

  13. Tat (FA 87): 2 Jahre 6 Monate

  14. Tat (FA 43): 2 Jahre 6 Monate

  15. Tat (FA 35): 2 Jahre 6 Monate

  16. Tat (FA 13): 3 Jahre

  17. Tat (FA 32): 2 Jahre 6 Monate

  18. Tat (FA 19): 2 Jahre 6 Monate

  19. Tat (FA 7): 2 Jahre 6 Monate

  20. Tat (FA 12): 3 Jahre 9 Monate

  21. Tat (FA 12): 4 Jahre

  22. Tat (FA 63): 1 Jahr 6 Monate

  23. Tat (FA 6): 3 Jahre

  24. Tat (FA 14): 1 Jahr 9 Monate

  25. Tat (FA 82): 3 Jahre

  26. Tat (FA 66): 2 Jahre 6 Monate

  27. Tat (FA 92): 2 Jahre 6 Monate

  28. Tat (FA 77): 3 Jahre 9 Monate

  29. Tat (FA 50): 3 Jahre

  30. Tat (FA 89): 3 Jahre

  31. Tat (FA 81): 2 Jahre 6 Monate

  32. Tat (FA 83): 2 Jahre 6 Monate

e)

Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

Dabei hat die Kammer nicht nur die oben dargestellten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern überdies den zwischen den Taten bestehenden engen zeitlichen und situativen Zusammenhang berücksichtigt, und dabei auch das Strafmaß anhand der Tatbeteiligung in Abgleich gebracht mit den verhängten Strafen gegenüber den übrigen Mitangeklagten. Die Kammer hat zudem zugunsten des Angeklagten nochmals das naturgemäß gegebene Absinken der Hemmschwelle zur Tatbegehung bei längerer Tatdauer sowie zu seinen Lasten den hohen Gesamtschaden berücksichtigt.

Insgesamt hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren neun Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

a)

Auch bei dem Angeklagten N. ist die Kammer bei den ersten vier Fällen dem Grunde nach vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Sie hat dabei geprüft, ob die Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB ausnahmsweise entfällt. Dies war bei keinem der vier Fälle anzunehmen.

Zugunsten des Angeklagten N. hat die Kammer dabei unter anderem berücksichtigt, dass er sich - wenn auch zu einem späten Zeitpunkt in der Hauptverhandlung - geständig eingelassen hat und nicht vorbestraft ist. Positiv wirkte sich auch hier die bereits dargelegte leichtere Beeinflussbarkeit der Geschädigten aus, die sie indes aber auch erkennbar vulnerabler machte. Ferner hat sie ebenfalls berücksichtigt, dass die Taten bereits länger zurückliegen und aufgrund der Tatserie von einer zunehmend sinkenden Hemmschwelle auszugehen ist. Berücksichtigung hat darüber hinaus zu seinen Gunsten gefunden, dass er mit einer Notveräußerung seines sichergestellten Porsches einverstanden war und insoweit den noch fehlenden Schlüssel und die Fahrzeugpapiere herausgegeben hat. Mildernd wirkte sich auch aus, dass bei dem Angeklagten insgesamt ein hoher Betrag i.H.v. 36.000,00 EUR sichergestellt werden konnte, der jetzt der Verwertung zugeführt werden kann. Zu Lasten des Angeklagten N. war zu berücksichtigen, dass auch er, der in die Planung mit eingebunden war, bei den Taten eine hohe kriminelle Energie walten ließ. Die Kammer verkennt dabei auch hier nicht, dass der Angeklagte den Modus Operandi der Betrugstaten nicht selbst entwickelte, sondern nur nachkonstruierte. Ferner fand im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung, dass in diesen Fällen bereits ein hoher Vermögensschaden entstanden ist. Trotz der für den Angeklagten sprechenden Umstände ist die Kammer aufgrund einer Gesamtbetrachtung, dabei insbesondere der Höhe der einzelnen Schäden und der eingesetzten kriminellen Energie nicht zu einem Entfall der Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels gelangt.

b)

Hinsichtlich der weiteren Taten des Angeklagten N. - bis auf den Fall QX. (FA 63) - ist die Kammer im Ausgangspunkt vom Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahre vorsieht. Hierbei hat die Kammer geprüft, ob die Annahme minder schwerer Fälle in Betracht kommt. Hierfür hat die Kammer erneut die oben bereits genannten, für und gegen den Angeklagten N. sprechenden Umstände erneut gegeneinander abgewogen. Einen minderschweren Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs hat die Kammer in allen Fällen verneint, da die mildernden Faktoren schon allein im Hinblick auf die erhebliche kriminelle Energie, die allen Taten zugrunde lag und die einzelnen Schadenshöhen nicht erheblich überwogen.

c)

Im Fall QX. hat die Kammer einen minder schweren Fall des (versuchten) gewerbsmäßigen Bandenbetrugs nach §§ 263 Abs. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB angenommen, der einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Diesen hat die Kammer nicht allein aufgrund der allgemeinen Milderungsgründe - weil dem wie oben erwähnt bereits die hohe kriminelle Energie entgegensteht - angenommen, sondern nur unter zusätzlicher Heranziehung des fakultativen vertypten Milderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB, zumal dies - zumindest was die Obergrenze angeht - zur Anwendung eines milderen Strafrahmens führt, als die Milderung über § 49 Abs. 1 StGB.

d)

Bei der Strafzumessung im Hinblick auf die konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte - in Konkretisierung, Ergänzung und individueller Gewichtung - von den vorstehend aufgeführten Erwägungen und Strafzumessungskriterien leiten lassen und diese erneut gegeneinander abgewogen. Bei der Abstufung hat die Kammer unter anderem berücksichtigt wie hoch der Schaden bei den einzelnen Taten war. Ferner hat sich in den Fällen, in denen er den Geschädigten einen Kredit vermittelte, dies zu seinen Lasten ausgewirkt. Die Kammer hat im Rahmen einer erneuten umfassenden Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungskriterien auf folgende Einzelstrafen als täter-, tat- und schuldangemessen erkannt:

  1. Tat (FA 40): 1 Jahr 3 Monate

  2. Tat (FA 71): 1 Jahr

  3. Tat (FA 71): 1 Jahr

  4. Tat (FA 58): 1 Jahr 3 Monate

  5. Tat (FA 33): 3 Jahre

  6. Tat (FA 33): 3 Jahre

  7. Tat (FA 33): 2 Jahre 6 Monate

  8. Tat (FA 16): 2 Jahre

  9. Tat (FA 1): 2 Jahre

  10. Tat (FA 55): 2 Jahre 6 Monate

  11. Tat (FA 34): 2 Jahre

  12. Tat (FA 31): 2 Jahre

  13. Tat (FA 87): 2 Jahre

  14. Tat (FA 43): 2 Jahre

  15. Tat (FA 35): 2 Jahre

  16. Tat (FA 13): 2 Jahre 6 Monate

  17. Tat (FA 32): 2 Jahre

  18. Tat (FA 19): 2 Jahre

  19. Tat (FA 7): 2 Jahre

  20. Tat (FA 12): 3 Jahre 3 Monate

  21. Tat (FA 12): 3 Jahre 6 Monate

  22. Tat (FA 63): 1 Jahr

  23. Tat (FA 6): 2 Jahre 6 Monate

  24. Tat (FA 14): 1 Jahr 3 Monate

  25. Tat (FA 82): 2 Jahre 6 Monate

  26. Tat (FA 66): 2 Jahre

  27. Tat (FA 92): 2 Jahre

  28. Tat (FA 77): 3 Jahre 9 Monate

  29. Tat (FA 50): 2 Jahre 6 Monate

  30. Tat (FA 89): 2 Jahre 6 Monate

  31. Tat (FA 81): 2 Jahre

  32. Tat (FA 83): 2 Jahre

e)

Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

Dabei hat die Kammer nicht nur die oben dargestellten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern überdies den zwischen den Taten bestehenden engen zeitlichen und situativen Zusammenhang berücksichtigt und dabei auch das Strafmaß anhand der Tatbeteiligung in Abgleich gebracht mit den verhängten Strafen gegenüber den übrigen Mitangeklagten. Insbesondere in Abgleich zu F. hat die Kammer dabei eingestellt, dass N. keinen direkten Zugriff auf die eingegangenen Gelder der Geschädigten und deren Verteilung hatte. Die Kammer hat zudem zugunsten des Angeklagten nochmals das naturgemäß gegebene Absinken der Hemmschwelle zur Tatbegehung bei längerer Tatdauer sowie zu seinen Lasten den hohen Gesamtschaden berücksichtigt.

Insgesamt hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren drei Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

a)

Auch bezüglich des Angeklagten U. ist die Kammer bei sämtlichen von ihm begangenen Taten im Ausgangspunkt vom Regelstrafrahmen des gemäß § 263 Abs. 5 StGB ausgegangen. Die Kammer hat auch hier bei jeder einzelnen Tat geprüft, ob nicht ein minder schwerer Fall in Betracht kommt. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer dabei berücksichtigt, dass sich der Angeklagte von Anfang an geständig einließ und auch zu den Rollen der anderen Täter wertvolle Angaben machte. Ferner war auch bei ihm u.a. zu berücksichtigen, dass die Taten bereits länger zurücklagen, die Hemmschwelle aufgrund der Tatserie sank und er die Taten glaubhaft bereute. Positiv wirkte sich auch hier die bereits dargelegte leichtere Beeinflussbarkeit der Geschädigten aus, die sie indes aber auch erkennbar vulnerabler machte. In den Fällen der Geschädigten VP., UM. und ST. sprach zusätzlich für den Angeklagten, dass er sich bei den Zeugen entschuldigte und diese die Entschuldigung annahmen, im Falle YO. blieb die Entschuldigung zumindest einseitig. Die Kammer ist insoweit von einem kommunikativen Prozess und somit vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB ausgegangen.

Zu seinen Lasten war jedoch zu berücksichtigen, dass den Geschädigten durch die Taten jeweils hohe Schäden entstanden, er vorbestraft ist und er bei der zeitlich gestreckten Tatbegehung eine hohe kriminelle Energie aufwies. Mit Blick auf die Schadenshöhen und die aufgewandte kriminelle Energie vermochte die Kammer indes trotz der für den Angeklagten sprechenden Umstände mit Ausnahme der Fälle UM., Borisch und VP. keinen minder schweren Fall anzunehmen. Hinsichtlich der Fälle UM., Borisch und VP. indes nur unter zusätzlicher Heranziehung und Verbrauch des verwirklichten Strafmilderungsgrundes des § 46a Nr. 1 StGB, zumal dies - zumindest was die Obergrenze angeht - zur Anwendung eines milderen Strafrahmens führt, als die Milderung über § 49 Abs. 1 StGB.

b)

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne im Hinblick auf die konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte - in Konkretisierung, Ergänzung und individueller Gewichtung - von den vorstehend aufgeführten Erwägungen und Strafzumessungskriterien leiten lassen und diese erneut in einer Gesamtschau gegeneinander abgewogen. Bei der Abstufung hat die Kammer unter anderem bestimmend berücksichtigt wie hoch der entstandene Schaden bei den einzelnen Taten war. Die Kammer hat im Rahmen einer erneuten umfassenden Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungskriterien auf folgende Einzelstrafen als täter-, tat- und schuldangemessen erkannt:

  1. Tat (FA 33): 2 Jahre 6 Monate

  2. Tat (FA 33): 2 Jahre 6 Monate

  3. Tat (FA 33): 2 Jahre

  4. Tat (FA 16): 1 Jahr 6 Monate

  5. Tat (FA 1): 1 Jahr 6 Monate

  6. Tat (FA 34): 1 Jahr 6 Monate

  7. Tat (FA 31): 1 Jahr

  8. Tat (FA 43): 1 Jahr 3 Monate

  9. Tat (FA 35): 1 Jahr 6 Monate

  10. Tat (FA 13): 2 Jahre

  11. Tat (FA 19): 1 Jahr 6 Monate

  12. Tat (FA 12): 2 Jahre 6 Monate

  13. Tat (FA 12): 2 Jahre 9 Monate

  14. Tat (FA 6): 1 Jahr 9 Monate

  15. Tat (FA 14): 9 Monate

c)

Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

Dabei hat die Kammer nicht nur die oben dargestellten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern überdies den zwischen den Taten bestehenden engen zeitlichen und situativen Zusammenhang berücksichtigt und dabei auch das Strafmaß anhand der Tatbeteiligung in Abgleich gebracht mit den verhängten Strafen gegenüber den übrigen Mitangeklagten. Zusätzlich war hier im Rahmen eines Härteausgleichs die bereits erledigte Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 02.02.2023 (Az.: 282 Js 5525/22 258 Cs 287/22) mildernd zu berücksichtigen. Die Kammer hat zudem zugunsten des Angeklagten nochmals das naturgemäß gegebene Absinken der Hemmschwelle zur Tatbegehung bei längerer Tatdauer sowie zu seinen Lasten den hohen Gesamtschaden berücksichtigt. Insgesamt hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren neun Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

a)

Hinsichtlich des Angeklagten M. ist die Kammer bzgl. aller Taten im Grundsatz vom Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB ausgegangen. Auch hier hat die Kammer bei allen Fällen nach den oben genannten Kriterien geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 263 Abs. 5 StGB vorliegt.

In die Abwägung zugunsten des Angeklagten hat die Kammer eingestellt, dass sich der Angeklagte M.- wenn auch in Teilen erst zu einem späteren Zeitpunkt - geständig einließ. Ferner liegen die Taten auch bereits länger zurück, es handelte sich um eine Tatserie mit sinkender Hemmschwelle und der Angeklagte entschuldigte sich bei der in der Hauptverhandlung vernommenen Geschädigten VD. (eingestellter Fall), die übrigen betroffenen Geschädigten waren nicht persönlich vernommen worden. Positiv wirkte sich auch hier die bereits dargelegte leichtere Beeinflussbarkeit der Geschädigten aus, die sie indes aber auch erkennbar vulnerabler machte. Hinsichtlich des Falls QX. war mildernd zu berücksichtigen, dass dieser Fall im Versuchsstadium stecken blieb. Zu seinen Lasten war neben den hohen Schadenssummen im Einzelfall auch die kriminelle Energie des Angeklagten zu berücksichtigen, der teilweise Varianten der Strategien in die Kundengespräche einbrachte. Ferner war er vorbestraft. Im Ergebnis der Abwägung hat die Kammer in allen Fällen mit Blick auf die Schadenshöhen - bis auf den Fall QX. - einen minder schweren Fall verneint. Im Fall QX. hat sie den minder schweren Fall indes nur unter zusätzlicher Berücksichtigung aber auch Verbrauch des Strafmilderungsgrundes des Versuchs bejaht, zumal dies - zumindest was die Obergrenze angeht - zur Anwendung eines milderen Strafrahmens führt, als die Milderung über § 49 Abs. 1 StGB. Im Fall QX. lag der Strafrahmen daher nach § 263 Abs. 5 StGB bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren.

b)

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne im Hinblick auf die konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte - in Konkretisierung, Ergänzung und individueller Gewichtung - von den vorstehend aufgeführten Erwägungen und Strafzumessungskriterien leiten lassen und diese erneut gegeneinander abgewogen. Bei der Abstufung hat die Kammer unter anderem berücksichtigt, wie hoch der Schaden bei den einzelnen Taten war. Die Kammer hat im Rahmen einer erneuten umfassenden Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungskriterien auf folgende Einzelstrafen als täter-, tat- und schuldangemessen erkannt:

  1. Tat (FA 32): 1 Jahr

  2. Tat (FA 19): 1 Jahr

  3. Tat (FA 7): 1 Jahr 6 Monate

  4. Tat (FA 63): 6 Monate

  5. Tat (FA 14): 9 Monate

c)

Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer nicht nur die oben dargestellten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern überdies den zwischen den Taten bestehenden engen zeitlichen und situativen Zusammenhang berücksichtigt und dabei auch das Strafmaß anhand der Tatbeteiligung in Abgleich gebracht mit den verhängten Strafen gegenüber den übrigen Mitangeklagten. Zusätzlich war hier im Rahmen eines Härteausgleichs die bereits erledigte Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts RO. vom 21.04.2023 (Az.: 702 Js 583/23 802 Cs 109/23) mildernd zu berücksichtigen. Die Kammer hat zudem zugunsten des Angeklagten nochmals das naturgemäß gegebene Absinken der Hemmschwelle zur Tatbegehung bei längerer Tatdauer sowie zu seinen Lasten den hohen Gesamtschaden berücksichtigt.

Insgesamt hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren

als täter-, tat- und schuldangemessen erkannt.

Die Kammer hat die Vollstreckung der gegen den Angeklagten M. ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte M. sich schon diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

Angesichts der für den Angeklagten M. sprechenden strafmildernden Umstände (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer b)) liegen auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung auch bei der hier vorliegenden Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zulassen. Die Sozialprognose für den Angeklagten M. ist aus Sicht der Kammer positiv. Er ist erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, hat einen gesicherten Arbeitsplatz und lebt mit seiner Frau und seiner Tochter in einer gefestigten Beziehung, wodurch ein sozialer Empfangsraum ebenfalls gegeben ist.

a)

Die Kammer ist beim Angeklagten Z. vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ausgegangen, den sie nach § 46b Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB erneut gemildert hat, sodass eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren neun Monaten in Betracht kam.

b)

Zu seinen Gunsten hat die Kammer berücksichtigt, dass er sich als erster und umfassend geständig eingelassen hat. Zudem liegen die Taten mittlerweile länger zurück und er ist nicht vorbestraft.

Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bei der zweiten Kontoeröffnung wusste, dass er hierdurch hohe Schäden verursacht, da ihm die hohen Beträge, die er für den Angeklagten F. vom ersten Konto abhob, bekannt waren.

c)

Bei der Strafzumessung im Hinblick auf die konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte - in Konkretisierung, Ergänzung und individueller Gewichtung - von den vorstehend aufgeführten Erwägungen und Strafzumessungskriterien leiten lassen. Die Kammer hat hier insbesondere berücksichtigt, dass er bereits zu Beginn umfassend geständig war. Im Rahmen einer erneuten umfassenden Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungskriterien hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen als täter-, tat- und schuldangemessen erkannt:

  1. Beihilfehandlung: ein Jahr

  2. Beilhilfehandlung: neun Monate.

d)

Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer nicht nur die oben dargestellten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern überdies den zwischen den Taten bestehenden engen zeitlichen und situativen Zusammenhang berücksichtigt sowie das frühzeitige und umfassende Geständnis des Angeklagten. Insgesamt hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr drei Monaten

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Die Kammer hat die Vollstreckung der gegen den Angeklagten Z. ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte Z. sich schon diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Angesichts der für den Angeklagten Z. sprechenden strafmildernden Umstände (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter b)) liegen auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung auch bei der hier vorliegenden Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zulassen. Die Sozialprognose für den Angeklagten Z. ist aus Sicht der Kammer positiv. Er hat einen gesicherten Arbeitsplatz und lebt mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern in einer stabilen Beziehung, wodurch ein sozialer Empfangsraum ebenfalls gegeben ist.

VI.

Soweit dem Angeklagten Z. darüber hinaus zur Last gelegt wurde, in allen unter Ziff. 2 aufgeführten Fällen beginnend mit der Geschädigten SO. jeweils mittäterschaftlich einen gewerbsmäßigen Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5, 25 Abs. 2 StGB begangen zu haben, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Der Angeklagte Z. hat sich dahingehend eingelassen, zu Beginn keine Kenntnis von den Geschäften der Mitangeklagten F. und N. gehabt zu haben. Erst ab der Kontoschließung durch die HO. Anfang Dezember 2021 sei ihm bewusst gewesen, dass die Handelsvertreter durch den Verkauf der Bücher Betrugstaten begingen. Diesen glaubhaften Angaben des Angeklagten Z. ist die Kammer gefolgt. Sie decken sich auch mit der Angabe eines Hausmeisterdienstes als Gewerbe der CG. GmbH bei der Gewerbeanmeldung, die für seine anfängliche Unkenntnis sprechen. Weder hat er als Bandenmitglied mit den anderen Mittätern eine Bandenabrede geschlossen, noch war er Mittäter der Taten, da er diese nicht als eigene wollte, keine konkrete Kenntnis vom Ablauf der Taten hatte, noch Einfluss auf den Ablauf der Taten üben konnte.

VII.

Gegen die Angeklagten war - teilweise gesamtschuldnerisch - gemäß §§ 73, 73a, 73c, 73e StGB die Einziehung der Werte von Taterträgen anzuordnen.

Bei dem Angeklagten F. war insgesamt ein Betrag i.H.v. 305.226,11 EUR nach §§ 73, 73c, 73e StGB einzuziehen. Dieser Betrag setzt sich aus der erlangten Geldsumme aller abgeurteilten Fälle zusammen. Hiervon waren die geleistete Schadenswiedergutmachung i.H.v. insgesamt 15.000,00 EUR bzgl. der abgeurteilten Fälle in Abzug zu bringen, ebenso wie die Zahlung der Geschädigten YO. i.H.v. 25.000,00 EUR auf ein Konto der „CK.“, welches nicht dem Angeklagten zugeordnet werden konnte (FA 12).

Der Angeklagte F. war an allen Taten - jedenfalls mittäterschaftlich - beteiligt und erlangte über sämtliche unter Ziffer II. aufgeführte Einzahlungen der Geschädigten auf die Geschäftskonten der CG. GmbH die unmittelbare Verfügungsgewalt. Er allein hatte den unmittelbaren Zugang zum Konto durch Online-Banking. Auch überließ ihm der Angeklagte Z. die Debitkarten. Sofern Bargeldabhebungen vom Postbankkonto durch V. Z. erfolgten, geschah dies auf konkrete Anweisung des Angeklagten F. - unter Übergabe der Debitkarte hierfür - und das Geld wurde im Anschluss an den Angeklagten F. abgeführt bzw. für von ihm vorgesehene Zwecke verwendet.

Der Angeklagte haftet hierfür jeweils gesamtschuldnerisch mit den anderen Angeklagten, soweit diese an den einzelnen Fällen beteiligt waren.

Der Einziehungsbetrag bzgl. des Angeklagten N. nach §§ 73, 73c StGB beträgt insgesamt 78.648,19 EUR. In dieser Höhe haftet er gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten F..

Hierbei ist die Kammer im Grundsatz davon ausgegangen, dass der Angeklagte bzgl. aller verurteilten Taten zu 50 Prozent am Gewinn beteiligt war. Fälle, die der Angeklagte N. mit dem Angeklagten F. allein beging, haben daher in Höhe von 50 Prozent der Tatbeute Berücksichtigung gefunden. Sofern zusätzlich andere Handelsvertreter beteiligt waren, hat die Kammer zunächst deren Provision abgezogen und den dann übrigbleibenden Gewinn zu 50 Prozent bei N. berücksichtigt. Daher kam es zu folgenden Abzügen:

Im Fall NV. (FA 66) hat die Kammer vor der Gewinnberechnung eine Provision an einen unbekannten Mittäter i.H.v. 3.220,00 EUR berücksichtigt, sodass der einzuziehende Gewinn IY. bei 2.990,00 EUR lag. Hinsichtlich der Geschädigten XR. (FA 92) hat die Kammer eine Provision i.H.v. 3.220,00 EUR an den gesondert Verfolgten QH. in Abzug gebracht, sodass IY. Anteil bei 3.087,18 EUR lag. Im Fall KP. (FA 77) hat die Kammer zuvor eine Provision an einen unbekannten Mittäter i.H.v. 12.949,65 EUR in Abzug gebracht und den Anteil des Angeklagten N. mit 12.024,68 EUR berechnet und schließlich hat die Kammer im Fall LQ. (FA 83) eine Provision an den verstorbenen LS. i.H.v. 3.499,65 EUR abgezogen, sodass der Anteil des Angeklagten N. bei 3.249,68 EUR lag.

Auch bei dem Angeklagten N. hat die Kammer die Zahlung von Frau YO. an „CK.“ i.H.v. 25.000,00 EUR in Abzug gebracht. Darüber hinaus hat die Kammer zugunsten des Angeklagten N. einen weiteren Abzug vorgenommen. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte F. einen Betrag von 120.206,85 EUR ohne Wissen des Angeklagten N. abgeführt hat, um ihn für sich zu behalten und nicht mit dem Angeklagten N. teilen zu müssen. Diese Überweisung von 120.206,85 EUR auf ein anderes Konto fand am 04.11.2021 statt und mithin nach der Tat zulasten des Zeugen UM. (FA 31), aber vor der Tat zulasten von Frau YD. (FA 87). Zu Gunsten IY. hat die Kammer daher sämtliche seiner Gewinne bis zur Tat zulasten des Zeugen UM. beim Einziehungsbetrag unberücksichtigt gelassen, da diese insgesamt bei 56.189,93 EUR lagen und mithin unterhalb des zu seinen Gunsten anzusetzenden Gewinnanteils von 60.103,42 EUR, den er nicht erlangt hatte.

Bei dem Angeklagten U. war gemäß §§ 73, 73c StGB ein Betrag i.H.v. insgesamt 56.508,45 EUR einzuziehen. In dieser Höhe haftet er gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten F.. Dies ist die Gesamtsumme seiner erlangten Provisionen ab dem Fall SO. (FA 33). Da er bei den ersten zwei Handelsvertreterverträgen nur eine Provision von 30 Prozent und danach von 35 Prozent erhielt, hat die Kammer die Provisionen dementsprechend berechnet. Im Übrigen hat die Kammer auch bei ihm die Zahlung von Frau YO. i.H.v. 25.000,00 EUR an „CK.“ zu seinen Gunsten berücksichtigt.

Hinsichtlich des Angeklagten M. waren die erlangten Provisionen i.H.v. 35 Prozent der Tatbeute aus den Taten, an denen er beteiligt und wegen derer er verurteilt wurde, in Höhe von insgesamt 5.633,60 EUR nach §§ 73, 73c StGB einzuziehen. In dieser Höhe haftet er gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten F..

Bei dem Angeklagten Z. war der erlangte Lohn für seine Tatbeteiligung i.H.v. insgesamt 15.000,00 EUR nach §§ 73, 73a StGB einzuziehen. In dieser Höhe haftet er gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten F.. An dieser Summe hat er nach Abhebung tatsächliche Verfügungsgewalt gehabt und 10.000,00 EUR auf eigene Veranlassung und nicht derer DH. an MX. weitergegeben.

Im Übrigen ergeben sich die einzelnen Summen aus der folgenden Tabelle:

FAGeschädigteErlangte SummeF.N.U.M.
40GK.12.635,9212.635,926.317,96--
71YR.6.999,006.999,003.499,50--
71YR.4.000,004.000,002.000,00--
58ZJ.11.936,4511.936,455.968,23--
33SO.29.999,0029.999,0010.499,658.999,70-
SO.26.499,0026.499,009.274,657.949,70-
SO.3.490,003.490,001.221,501.047,00-
16CT.5.499,005.499,001.924,651.649,70-
1WG.6.339,006.339,002060,182.218,65-
55SE.14.999,0014.999,007.499,50--
34WK.6.499,006.499,002.112,182.274,65-
31UM.5.390,005.390,001.751,75

bis hierhin nicht berücksichtigt | 1.886,50 | - | | 87 | YD. | 3.355,74 | 3.355,74 | 1.677,87 | - | - | | 43 | ST. | 7.399,00 | 7.399,00 | 2.404,68 | 2.589,65 | - | | 35 | CD. | 9.098,00 | 9.098,00 | 2.956,85 | 3.184,30 | - | | 13 | RY. | 12.599,00 | 12.599,00 | 4094,68 | 4.409,65 | - | | 32 | MW. | 3.000,00 | 3.000,00 | 975,00 | - | 1.050,00 | | 19 | XI. | 3.598,00 | 3.598,00 | 539,70 | 1.259,30 | 1.259,30 | | 7 | HT. | 8.098,00 | 8.098,00 | 1.214,70 | - | 2.834,30 | | 12 | MQ. + YO. | 18.000,00 | 18.000,00 | 5.850,00 | 6.300,00 | - | | 12 | MQ. + YO. | 45.400,00 | 20.400,00 | 6630,00 | 7.140,00 | - | | 63 | QX. | Nur Versuch | | | - | - | | 6 | VP. | 14.599,00 | 14.599,00 | 4.744,67 | 5.109,65 | - | | 14 | NQ. | 1.400,00 | 1.400,00 | 210,00 | 490,00 | 490,00 | | 82 | CR. | 12.000,00 | 12.000,00 | 6.000,00 | - | - | | 66 | NV. | 9.200,00 | 9.200,00 | (- 3.220,00 Provision unb. Mittäter)

2.990,00 | - | - | | 92 | XR. | 9.499,00 | 9.499,00 | (- 3.324,65 EUR QH.)

3.087,18 | - | - | | 77 | KP. | 36.999,00 | 36.999,00 | (- 12.949,65 Provision unbek. Mittäter)

12.024,68 | - | - | | 50 | WY. | 16.999,00 | 16.999,00 | 8.499,50 | - | - | | 89 | VK. | 19.998,00 | 19.998,00 | 9.999,00 | - | - | | 81 | ID. | 3.000,00 | 3.000,00 | 1.500,00 | - | - | | 83 | LQ. | 9.999,00 | 9.999,00 | (- 3.499,65 Provision LS.)

3.249,68 | - | - | | | | Gesamtsumme | 320.226,11

  • 15.000,00 Schadenswidergutmachung

= 305.226,11 | 78.648,19 | 56.508,45 | 5.633,60 |

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Angeklagten F., N., U. und M. auf §§ 465 Abs. 1 S. 1StPO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten Z. beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

1 Obwohl es sich im rechtlichen Sinne nicht um eine GmbH handelt, wird diese Begrifflichkeit im Folgenden zur Übersichtlichkeit weiter verwendet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.