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3 KLs-210 Js 359/25-22/25•Landgericht Münster, 2025-09-05, 3 KLs-210 Js 359/25-22/25
3 KLs-210 Js 359/25-22/25Tribunal Cantonal5 de set. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-05
Aktenzeichen: 3 KLs-210 Js 359/25-22/25
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2025:0905.3KLS210JS359.25.2.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Große Strafkammer
I.
Der Angeklagte wird kostenpflichtig wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 6 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren 9 Monaten
verurteilt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 162.896,78 € wird gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet.
II.
Anerkenntnisurteil
Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger Ü., M-Str. ##, ##### O., 53.646,78 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2025 sowie weitere 2.147,83 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass diese Ansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Angeklagten beruhen.
Die Kosten des Adhäsionsverfahrens trägt der Angeklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 22, 23, 49, 52, 53, 73, 73c StGB, 21 Abs. 1 S. 1 StVG.
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