Landgericht Münster, 2024-12-06, 2 Ks 8/24 (30 Js 87/24)

2 Ks 8/24 (30 Js 87/24)Tribunal Cantonal6 de dez. de 2024

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Landgericht Münster — 2 Ks 8/24 (30 Js 87/24) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-06

Aktenzeichen: 2 Ks 8/24 (30 Js 87/24)

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2024:1206.2KS8.24.30JS87.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit versuchter Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 90.000 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Schmerzensgeldanspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte und Adhäsionsbeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger alle künftigen materiellen Schäden infolge der Explosion vor dem Haus M.-straße in H. am 08.03.2024 zu ersetzen, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag vom 26.09.2024 abgesehen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers vom 26.09.2024 angefallenen gerichtlichen Kosten, die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die dem Adhäsionskläger durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen. Seine durch den Adhäsionsantrag ihm entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.

Soweit der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt wird, ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Angewandte Vorschriften: §§ 211, 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5, 308 Abs. 1 und Abs. 3, 22, 23, 52 StGB

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