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114 O 5/24•Landgericht Münster, 2024-10-16, 114 O 5/24
Entscheidungsdatum: 2024-10-16
Aktenzeichen: 114 O 5/24
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2024:1016.114O5.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 17.5.2024 zu zahlen Zug um Zug gegen die Abtretung aller Rechte des Klägers aus den Nachrangdarlehen des Klägers für
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus den vorbezeichneten Nachrangdarlehen in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 57% und die Beklagte 43%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus Kapitalanlagevermittlungsverträgen.
Die Beklagte bietet über die von ihr betriebene Internetplattform (Internetadresse entfernt) Kapitalanlagen in Form von Schwarmfinanzierungen an, bei denen sich Anlegerinnen und Anleger an der Finanzierung von Immobilienprojekten dritter Unternehmen beteiligen können. Sie erhält für ihre Tätigkeit von den Kapitalsuchenden Provisionen. Die Beklagte besitzt keine Banklizenz, aber eine Erlaubnis zur Finanzanlagenvermittlung im Sinne des § 34f GewO.
Der vermögende Kläger beteiligte sich über die Plattform der Beklagten an ca. 20 Finanzierungsprojekten mit einem Gesamtvolumen von 171.200 €. Er bezeichnet die Investitionen als „Hobby“ und das eingesetzte Kapital als „Spielgeld“, auf das er für die Altersvorsorge nicht angewiesen sei. Streitgegenständlich sind die nachfolgenden vier Beteiligungen, die sich nicht nach seinen Vorstellungen entwickelt haben:
Firma S.:
Die Firma S. (im Folgenden: Firma S.) suchte über den Weg der Schwarmfinanzierung Nachrangdarlehensgeber für einen Betrag zwischen 150.000 € und 250.000 € für ein von ihr geplantes Immobilienprojekt in Hamburg Finkenwerder (Abriss, Neuerrichtung und Verkauf von zwei Doppelhäusern). In diesem Zusammenhang pries die Beklagte eine Höchstbetragsbürgschaft über jeweils 250.000 € der Geschäftsführer an. Die Rückzahlung des Darlehens und der hierfür versprochenen Zinsen sollte aus dem Verkaufserlös der Häuser erfolgen. Der Kläger entschied sich auch im Vertrauen auf die Bürgschaft, der Firma S. ein Nachrangdarlehen i.H.v. 5.000 € zur Verfügung zu stellen und gab über die Plattform der Beklagten ein entsprechendes Angebot ab.
Die Beklagte bestätigte dem Kläger per Email vom 10.01.2023 im Auftrag der Firma S. die Annahme des Angebots des Klägers. Der Email beigefügt waren u.a. eine tabellarische Zusammenfassung der Investition (Anlage B1, Bl. 110 der GA), ein Anlegerinformationsschreiben gemäß §§ 12, 12a, 13 und 17 FinVermV (Anlage B3, Bl. 116 ff. der GA), ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (im Folgenden: VIB) gemäß §§ 2a, 13 VermAnlG (Anlage B4, Bl. 120 ff. der GA) sowie der vom Geschäftsführer der Firma S. unterschriebene Nachrangdarlehensvertrag (Anlage B5, Bl. 123 ff. der GA).
Der Nachrangdarlehensvertrag enthält unter Ziffer 3.2 durch einen Rahmen hervorgehoben folgende Regelung:
Unter Ziffer 14 findet sich folgende Regelung:
14.1 Nachrangsicherheiten, Erklärungen und Bevollmächtigung
14.1 Der Darlehensnehmer stellt sicher, dass zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Darlehensnehmers aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Herr N., geb. ##.##.1981 und Herr L., geb. ##.##.1984 (nachfolgend „Bürge“), eine nachrangige, unwiderrufliche Höchstbetragsbürgschaft über einen Betrag von jeweils EUR 250.000 abgeben sowie, dass die Firma N., HRB 165###, Amtsgericht Hamburg und die Firma L., HRB 165###, Amtsgericht Hamburg (nachfolgend „Kaufinteressent“), ein nachrangiges, unwiderrufliches und unbefristetes Kaufangebot über alle Ansprüche aus diesem Vertrag abgeben (Höchstbetragsbürgschaft und Kaufangebot nachfolgend zusammen „Nachrangsicherheiten“).
14.2 Nachrangsicherung bedeutet, dass der Darlehensgeber den Bürgen nicht in Anspruch nehmen bzw. das Kaufangebot nicht einlösen kann, wenn und soweit durch die Inanspruchnahme gemäß Ziffer 3.2 beim Darlehensnehmer oder beim Kaufinteressenten herbeigeführt würde („vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre“). Die Regelung gemäß Ziffer 3.2 b) gilt entsprechend. Trotz der Besicherung durch die Nachrangsicherheit gemäß Ziffer 14.1 besteht folglich das Risiko des Totalverlusts der Vermögensanlage des Darlehensgebers, d.h. einem vollständigen Verlust des Darlehenskapitals nebst Zinsen und sonstiger Nebenforderungen des Darlehensgebers (Ziffer 2.5).
Ein ähnlicher Hinweis auf das Risiko der Nichtverwertbarkeit der Nachrangsicherheiten aufgrund des qualifizierten Nachrangs fand sich bereits in dem Anlegerinformationsschreiben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Dokumente verwiesen.
Der Kläger zahlte am 4.1.2023 die Darlehenssumme i.H.v. 5.000 € an die Kapitalsuchende.
Firma U.:
Die Firma U. (im Folgenden: Firma U.) suchte über den Weg der Schwarmfinanzierung Nachrangdarlehensgeber für einen Betrag zwischen 250.000 € und 550.000 € für das von ihr geplante Immobilienprojekt der Errichtung von drei Wohneinheiten in einem Reihenhaus in Taiskirchen im Innkreis, Österreich. Der Kläger entschied sich, der Firma U. ein Nachrangdarlehen i.H.v. 10.000 € zur Verfügung zu stellen und gab über die Plattform der Beklagten ein entsprechendes Angebot ab. Die Rückzahlung des Darlehens und der hierfür versprochenen Zinsen sollte aus dem Verkaufserlös der Häuser erfolgen.
Die Beklagte bestätigte dem Kläger per Email vom 7.8.2020 im Auftrag der Firma U. die Annahme des Angebots des Klägers. Der Email beigefügt waren u.a. eine tabellarische Zusammenfassung der Investition (Anlage B8, Bl. 137 der GA), ein Anlegerinformationsschreiben gemäß §§ 11a, 12, 12a, 13 und 17 FinVermV (Anlage B10, Bl. 141 ff. der GA), ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (im Folgenden: VIB) gemäß §§ 2a, 13 VermAnlG (Anlage B9, Bl. 138 ff. der GA) sowie der vom Geschäftsführer der Firma U. unterschriebene Nachrangdarlehensvertrag (Anlage B7, Bl. 133 ff. der GA).
Der Nachrangdarlehensvertrag enthielt unter Ziffer 3.2 durch einen Rahmen hervorgehoben ebenfalls die bereits für den Nachrangdarlehensvertrag mit der Firma S. wiedergegebene Regelung mit der Besonderheit, dass hier statt auf die Insolvenzgründe nach deutschem Recht auf diejenigen des österreichischen Rechts (Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gem. §§ 67 f. Österreichische Insolvenzordnung) Bezug genommen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Dokumente verwiesen.
Der Kläger zahlte am 7.8.2020 die Darlehenssumme i.H.v. 10.000 € an die Kapitalsuchende.
Das Grundstück, auf dem das Immobilienprojekt realisiert werden sollte, war bereits vor der Einwerbung der Nachrangdarlehen am 26.6.2020 zu je ½ von der Firma U. und der Firma M. gekauft worden. Am 28.10.2020 wurde ein Pfandrecht für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich im Grundbuch eingetragen. Angaben zu einer teilweisen Bankfinanzierung fanden sich in der werblichen Darstellung der Beklagten nicht. Im März 2022 wurde zu Lasten des Anteils der Firma M. ein Pfandrecht i.H.v. insgesamt 30.772,54 € eingetragen.
Firma K.:
Die Firma K. (im Folgenden: Firma K.) suchte über den Weg der Schwarmfinanzierung Nachrangdarlehensgeber für einen Betrag zwischen 400.000 € und 600.000 € für die Errichtung von neun Einfamilienhäuser mit Kfz-Parkplätzen auf einem neu zu parzellierenden Grundstück bei Wien. Die Rückzahlung des Darlehens und der hierfür versprochenen Zinsen sollte aus dem Verkaufserlös der Häuser erfolgen. Der Kläger entschied sich, der Firma K. ein Nachrangdarlehen i.H.v. 10.000 € zur Verfügung zu stellen und gab über die Plattform der Beklagten ein entsprechendes Angebot ab.
Die Beklagte bestätigte dem Kläger per Email vom 31.12.2019 im Auftrag der Firma K. die Annahme des Angebots des Klägers. Der Email beigefügt waren u.a. eine tabellarische Zusammenfassung der Investition (Anlage B21, Bl. 177 der GA), ein Anlegerinformationsschreiben gemäß §§ 11a, 12, 12a, 13 und 17 FinVermV (Anlage B18, Bl. 164 ff. der GA), ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (im Folgenden: VIB) gemäß §§ 2a, 13 VermAnlG (Anlage B17, Bl. 161 ff. der GA) sowie der vom Geschäftsführer der Firma K. unterschriebene Nachrangdarlehensvertrag (Anlage B15, Bl. 156 ff. der GA).
Der Nachrangdarlehensvertrag enthielt unter Ziffer 3.2 durch einen Rahmen hervorgehoben ebenfalls die bereits für den Nachrangdarlehensvertrag mit der Firma S. wiedergegebene Regelung mit der Besonderheit, dass hier statt auf die Insolvenzgründe nach deutschem Recht auf diejenigen des österreichischen Rechts (Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gem. §§ 67 f. Österreichische Insolvenzordnung) Bezug genommen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Dokumente verwiesen.
Der Kläger zahlte am 9.1.2020 die Darlehenssumme i.H.v. 10.000 € an die Kapitalsuchende.
Im Jahr 2023 erhielt der Kläger die Information, dass eine Rückzahlung des Darlehens nicht erfolgen werde. Er geht davon aus, dass die realisierten Verkaufserlöse das Projektvolumen um 1,1 Mio. € übertreffen.
Firma R.:
Die Firma R. (im Folgenden: Firma R.) suchte über den Weg der Schwarmfinanzierung Nachrangdarlehensgeber für einen Betrag zwischen 250.000 € und 700.000 € für die Umsetzung einer Wohnhausanlage in Deutschland mit sieben Wohnobjekten. Die Rückzahlung des Darlehens und der hierfür versprochenen Zinsen sollte aus dem Verkaufserlös der Objekte erfolgen. Der Kläger entschied sich, der Firma K. ein Nachrangdarlehen i.H.v. 10.000 € zur Verfügung zu stellen und gab über die Plattform der Beklagten ein entsprechendes Angebot ab.
Die Beklagte bestätigte dem Kläger per Email vom 8.12.2019 im Auftrag der Firma R. die Annahme des Angebots des Klägers. Der Email beigefügt waren u.a. eine tabellarische Zusammenfassung der Investition (Anlage B24, Bl. 183 der GA), ein Anlegerinformationsschreiben gemäß §§ 11a, 12, 12a, 13 und 17 FinVermV (Anlage B26, Bl. 187 ff. der GA), ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (im Folgenden: VIB) gemäß §§ 2a, 13 VermAnlG (Anlage B25, Bl. 184 ff. der GA) sowie der vom Geschäftsführer der EK54 unterschriebene Nachrangdarlehensvertrag (Anlage B23, Bl. 179 ff. der GA).
Der Nachrangdarlehensvertrag enthielt unter Ziffer 3.2 durch einen Rahmen hervorgehoben ebenfalls die bereits für den Nachrangdarlehensvertrag mit der Firma S. wiedergegebene Regelung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Dokumente verwiesen.
Der Kläger zahlte am 9.12.2019 die Darlehenssumme i.H.v. 10.000 € an die Kapitalsuchende.
Vor dem Abschluss der vorbezeichneten Nachrangdarlehensverträge konnte der Kläger sämtliche vorbezeichneten Unterlagen und auch die Vertragsmuster auf der jeweiligen Projektseite auf der Homepage der Beklagten einsehen. Die Beklagte hatte den Kapitalsuchenden jeweils Muster für die Verträge und vorgehaltenen Unterlagen, die sie unter Inanspruchnahme rechtsanwaltliche Beratung erstellt hatte, zur Verfügung gestellt.
In der der Beklagten am 16.5.2024 zugestellten Klageschrift erklärte der Kläger mit Blick auf die vorgenannten Nachrangdarlehen den Widerruf.
Der Kläger behauptet, er habe die Nachrangdarlehen als Verbraucher gewährt. Er habe der Firma S. das Nachrangdarlehen im Vertrauen auf die Anpreisung der Geschäftsführerbürgschaften gewährt.
Er ist der Ansicht, die Beklagte betreibe ein Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 KWG und verstoße mangels einer nach § 32 KWG hierfür erforderlichen Genehmigung, die sie - unstreitig - nicht hat, gegen § 54 KWG und mache sich aus diesem Grunde schadensersatzpflichtig. Der Erhalt von Provisionen genüge jedenfalls für eine Haftung nach § 830 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 StGB. Außerdem habe sich die Beklagte jedenfalls an dem Verstoß der Kapitalsuchenden gegen § 54 KWG beteiligt, indem sie die Vertragsunterlagen ausgearbeitet und zur Verfügung gestellt habe.
Er ist ferner der Ansicht, die Beklagte habe als Anlagenvermittlerin gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen, indem sie nicht auf die Problematiken des Nachrangdarlehens und dessen verbotene Rangrücktrittsklausel genauer aufgeklärt habe. Die für die Firma S. angepriesenen Bürgschaften seien wertlos. Mit Blick auf das Nachrangdarlehen für die Firma U. habe sie darüber aufklären müssen, dass das Projektgrundstück bereits vor dem Abschluss des Darlehensvertrags jeweils zu ½ durch die Darlehensnehmerin und eine weitere GmbH erworben worden sei.
Ferner ist er der Ansicht, er könne wegen des Widerrufs auch Bereicherungsansprüche geltend machen und habe mit Blick auf das der Firma K. gewährte Darlehen einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.000 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen die Abtretung aller Rechte des Klägers aus den Nachrangdarlehen des Klägers für
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung aller Rechte des Klägers aus dem Nachrangdarlehen des Klägers in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten ist der Ansicht, es liege bereits deswegen kein Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG vor, weil die von den Kapitalsuchenden über ihre Plattform eingeworbenen Geldmittel direkt an diese geflossen seien. Die Informationen, aufgrund derer sich der Kläger jeweils für die Gewährung der Nachrangdarlehen entschieden habe, seien ausschließlich von den jeweiligen Kapitalsuchenden zu verantworten.
Die Klageschrift ist der Beklagten am 16.5.2024 zugestellt worden.
Wegen des übrigen Parteivortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2024.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die Klage ist zulässig.
Das Feststellungsinteresse mit Blick auf den Antrag zu Ziffer 2) ergibt sich aus § 756 ZPO bzw. § 765 ZPO.
II.
Die Klage ist allerdings nur insoweit begründet, als der Kläger Schadensersatz wegen einer Aufklärungspflichtverletzung mit Blick auf die der Firma S. und der Firma U. gewährten Darlehen verlangt. Der darüber hinausgehende Zahlungsanspruch ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
Im Einzelnen:
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zunächst keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG i.V.m. § 1 KWG. Dies gilt mit Blick auf sämtliche streitgegenständlichen Verträge. Denn die Beklagte betreibt entgegen seiner Ansicht kein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 KWG. Ein Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG erfordert die Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums.
a)
Hier fehlt es bereits an einer Annahme im vorbezeichneten Sinne.
Die Annahme von Geldern setzt voraus, dass der Annehmende Verfügungsbefugnis erlangt. Die bloße Entgegennahme von Geldern zur unverzüglichen Weiterleitung an Dritte stellt daher lediglich eine grundsätzlich erlaubnisfreie Einlagenvermittlung dar. Die Annahme erfolgt bei Bargeld durch tatsächliche Entgegennahme, d.h. durch Bareinzahlung auf ein Konto, bei Buchgeld durch unbare Gutschrift im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (BGH, Teilurteil vom 12. Dezember 2019 - IX ZR 77/19 -, Rn. 18, juris; Ellenberger/Bunte BankR-HdB/Langner, 6. Aufl. 2022, § 44., beck-online; MüKoHGB/Fest, 5. Aufl. 2024, Teil 2. N. Rn. 11 und 13, beck-online; Schwennicke/Auerbach/Schwennicke, 4. Aufl. 2021, KWG § 1 Rn. 14, beck-online).
Der Kläger hat die Darlehen direkt an die jeweiligen Kapitalsuchenden gezahlt. Das ergibt sich aus den Überweisungsdaten, die er gemeinsam mit der Annahme des jeweiligen Nachrangdarlehensvertrag erhielt. Insofern sei beispielhaft Bezug genommen auf die Anlage B13 (Bl. 154 der GA). Dass der Kläger darüber hinaus Zahlungen an die Beklagte geleistet hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht.
b)
Im Übrigen handelt es sich bei den Zahlungen des Klägers an die jeweiligen Nachrangdarlehensnehmer nicht um unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums
Einlagen und anderen unbedingt rückzahlbaren Geldern des Publikums im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ist gemein, dass der Kapitalgeber die eingezahlten Gelder bei Fälligkeit ohne zusätzliche Voraussetzung jederzeit wieder zurückfordern kann. Hieran fehlt es, wenn zwischen dem Kapitalgeber und dem Kapitalnehmer eine sogenannte qualifizierte Nachrangabrede des Inhalts getroffen wird, dass die Forderung des Kapitalgebers außerhalb des Insolvenzverfahrens nur aus ungebundenem Vermögen und in der Insolvenz nur im Rang nach den Forderungen sämtlicher normaler Insolvenzgläubiger befriedigt werden darf. Eine solche Abrede steht der Annahme einer Einlage oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums und damit eines Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG entgegen. Voraussetzung für die entsprechende Wirkung einer qualifizierten Nachrangabrede ist allerdings, dass die Abrede wirksam ist. Denn nur eine wirksame Nachrangabrede kann einem ansonsten unbedingten Auszahlungsanspruch entgegenstehen. Stellt sich die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Abrede also etwa als überraschende Klausel i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB dar und wurde sie deshalb nicht Vertragsbestandteil oder hält sie der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, steht sie auch der Annahme eines Einlagengeschäfts nicht entgegen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018, aaO Rn. 21; BGH, Teilurteil vom 12. Dezember 2019 - IX ZR 77/19 -, Rn. 19, juris).
Bei allen vier hier im Streit stehenden Investitionen handelt es sich um der Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 KWG entzogene qualifizierte Nachrangdarlehen. Denn die formularmäßige Abrede in Ziffer 3.2. der jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist wirksam und genügt den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
In allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern ist eine qualifizierte Nachrangvereinbarung nur dann hinreichend transparent, wenn aus ihr die Rangtiefe, die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre, deren Dauer und die Erstreckung auf die Zinsen (vgl. Schmidt, ZIP 2015, 901, 905) klar und unmissverständlich hervorgehen (vgl. Poelzig, WM 2014, 917, 926 f; Gehrlein, WM 2017, 1385, 1387 f). Dies erfordert auch, dass die Voraussetzungen der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre hinreichend deutlich erläutert werden, insbesondere die Klausel klarstellt, inwieweit die Ansprüche aus dem Darlehen bereits dann nicht mehr durchsetzbar sind, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Leistungsverlangens bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder dies zu werden droht (BGH, Teilurteil vom 12. Dezember 2019 - IX ZR 77/19 -, Rn. 25, juris).
Diese Voraussetzungen sind hier zur Überzeugung der Kammer erfüllt: Es wird deutlich, dass sämtliche Forderungen des Darlehensgebers - ausdrücklich werden genannt die Rückzahlung des Darlehensbetrags und die Zahlung von Zinsen - im Rang hinter die sonstigen Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers, für die kein Rangrücktritt gilt, zurücktreten und sie erst nach der Befriedigung aller anderen Gläubiger des Darlehensnehmers erfüllt werden. Die Klausel weist ferner deutlich darauf hin, dass bereits vor einer Insolvenz eine Zahlung nicht in Betracht kommt, wenn dadurch ein Insolvenzgrund - ausdrücklich genannt werden für die Immobilien mit deutschem Projektträger Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bzw. für die Immobilien mit österreichischem Projektträger Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung - herbeigeführt würde. Der Ansicht des Klägers, dass die Klausel mit Blick auf die österreichischen Projektträger wegen des Verweises auf die österreichische Insolvenzordnung unwirksam ist, schließt sich die Kammer nicht an. Insofern ist weder dargetan noch ersichtlich, warum deutsche Kapitalgeber die für Österreich benannten Insolvenzgründe anders verstehen sollten als die entsprechenden Bezeichnungen nach deutschem Recht. Die besondere Bedeutung der Klauseln wird dem Darlehensgeber zudem durch die grafischen Hervorhebungen im Vertrag durch die Verwendung eines die Klausel umgebenden Rahmens verdeutlich.
2.
Ein deliktischer Anspruch gegen die Beklagte aus Teilnahmegesichtspunkten nach § 830 BGB bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 27 StGB scheitert daran, dass aus den vorstehenden Ausführungen unter Punkt II. 1. b) auch für die jeweiligen Kapitalnehmer kein verbotenes Einlagengeschäft anzunehmen ist.
3.
Allerdings kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch wegen der Darlehensverträge mit der Firma S. und der Firma U. erfolgreich auf eine mangelhafte Aufklärung durch die Beklagte stützen. Darüber hinausgehend hat er keine der Beklagten anzulastenden Pflichtverletzungen, die für seine Anlageentscheidung kausal geworden wäre, aufzeigen können.
Im Einzelnen:
a)
Zwischen den Parteien ist zunächst ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen.
Zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler kommt ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. BGH, Urteil v. 11.01.2007, III ZR 193/05).
Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat sich für das Portal der Beklagten entschieden, um darüber Anlageentscheidungen zu treffen. Er hat sich dabei erkennbar auf die von der Beklagten auf ihrer Homepage bereitgestellten Informationen verlassen. Die Beklagte behauptet zwar, die Informationen auf der jeweiligen Projektseite stammten von den jeweils Kapitalsuchenden. Das lässt das Zustandekommen eines Vermittlungsvertrags mit ihr nach dem vorstehenden Maßstab allerdings nicht entfallen. Insbesondere sieht sie sich ausweislich ihrer jeweiligen Anlegerinformationsschreiben gemäß §§ 12, 12a, 13 und 17 FinVermV selbst in der Pflicht als Finanzanlagenvermittlerin.
Der Kläger hat die Verträge auch als Verbraucher abgeschlossen.
Derjenige, der sich auf die Eigenschaft einer Person als Verbraucher beruft, trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Tatbestand des § 13 BGB erfüllt ist. Insbesondere muss er darlegen und beweisen, dass nach dem von der Person objektiv verfolgten Zweck ein ihrem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt. Aus der negativen Formulierung des § 13 BGB ergibt sich aber, dass Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände eines Geschäfts nicht zulasten des Verbrauchers gehen dürfen. Denn bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person ist grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln auszugehen. Derjenige, der sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, muss daher nur objektive Umstände darlegen und beweisen, aus denen objektiv der private Zweck des Geschäfts folgt. Eine Zurechnung des Geschäfts zur unternehmerischen Sphäre entgegen dieses objektiven Zwecks kommt nur dann in Betracht, wenn die dem Gegenüber erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer unternehmerischen Tätigkeit handelt. Hierfür trägt der Vertragspartner die Darlegungs- und Beweislast, sodass diesbezügliche Zweifel zu seinen Lasten gehen (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20 -, BGHZ 232, 1-31, Rn. 47; BGH, Urteil vom 7. April 2021 - VIII ZR 191/19 -, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 7. April 2021 - VIII ZR 49/19 -, Rn. 94, juris; BeckOK BGB/Martens, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 13 Rn. 55, beck-online).
Nach dieser Maßgabe ist hier jeweils von einem Verbrauchervertrag auszugehen. Die Beklagte richtet ihr Angebot vornehmlich an Privatpersonen. Objektive Umstände, die mit Blick auf den Kläger auf ein unternehmerisches Handeln hindeuten, hat die Beklagte nicht dargelegt. Allein der Umfang der unstreitig getätigten Investitionen des Klägers über die Plattform der Beklagten in Höhe von 171.200 € spricht nicht für ein gewerbliches Handeln, zumal der Kläger sich nach seinem unbestrittenen Vorbringen bereits im Ruhestand befindet und mit dem von ihm erwirtschafteten Vermögen hobbymäßig investiert.
b)
Der Anlagevermittler ist zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, verpflichtet (vgl. BGH, Urteil v. 01.12.2011, III ZR 56/11). Er muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit, überprüfen (vgl. BGH, Urteil v. 01.12.2011, III ZR 56/11). Dazu gehört insbesondere, dass sich der Anlagevermittler die nötigen Informationen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden beschafft, das Anlagekonzept zumindest auf seine Plausibilität und seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüft, etwaige Unrichtigkeiten der Anlageinformationen richtigstellt und alle zugänglichen Informationen über die vertriebene Anlage an die Kunden weitergibt (vgl. OLG München, Urteil vom 16.05.2007, 20 U 5774/06). Unterlässt er diese Prüfung, muss der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2011, III ZR 200/09).
Nach dieser Maßgabe ist hier zu differenzieren:
aa)
Der Kläger stützt die von ihm geltend gemachte Aufklärungspflichtverletzung zunächst auf eine unzureichende Darstellung des qualifizierten Rangrücktritts. Dieser Ansicht tritt die Kammer aus den vorbezeichneten Gründen unter Punkt II.1.b) nicht bei.
Ebenso wenig lässt sich eine für den Vertragsabschluss kausale Aufklärungspflichtverletzung aus dem VIB ableiten. Dieses ist zwar im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend transparent, weil es die einzelnen Insolvenzgründe nicht aufschlüsselt. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass dies Einfluss auf die Anlageentscheidung des Klägers hatte.
In Fällen der Anlagevermittlung wie hier stützt sich die Rechtsprechung auf die Vermutung, dass der Anleger bei korrekter Aufklärung Abstand von der Anlage genommen hätte (aufklärungsrichtiges Verhalten). Hinsichtlich des Nachweises der Kausalität gilt der Grundsatz, dass derjenige, der eine vertragliche Aufklärungs- oder Beratungspflicht verletzt, die Beweislast dafür trägt, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Rat oder Hinweis trotz Aufklärung nicht befolgt hätte. Zugrunde liegt die Wertung, dass derjenige, der vertragliche Hinweispflichten verletzt, auch das Risiko der Unaufklärbarkeit des hypothetischen Handelns der Gegenseite tragen soll. Es ist danach Sache des Anlagevermittlers, Anhaltspunkte dafür vorzutragen und ggf. zu beweisen, dass der Kunde sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Beratung in gleicher Weise für die Anlage entschieden hätte (vgl. Assmann/Schütze/Buck-Heeb KapAnlR-HdB/Edelmann, 6. Aufl. 2024, § 3 Rn. 108, beck-online; NK-BGB/Maximilian Becker, 4. Aufl. 2021, BGB § 311 Rn. 254, beck-online; MüKoHGB/Zahrte, 5. Aufl. 2024, Teil 2. M. Rn. 473, beck-online).
Nach dieser Maßgabe ist die Kausalität der unzureichenden Ausschärfung der Insolvenzgründe im VIB nicht kausal für die Entscheidung zum Abschluss des Nachrangdarlehensvertrags geworden. Zum einen ist die Aufschlüsselung in transparenter Weise im Rahmen des Vertragswerks nachgeholt worden. Zum anderen hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung schon Nachrangdarlehensverträge über die Plattform der Beklagten und auch über ein anderes Unternehmen abgeschlossen. Er kannte zudem die Gefahren, ging aber davon aus, dass er von einem Ausfall nicht betroffen sein würde.
bb)
Mit Blick auf das Nachrangdarlehen für die Firma S. stellt die Anpreisung einer Höchstbetragsbürgschaft der Geschäftsführer über jeweils 250.000 € eine Auskunftspflichtverletzung nach den dargestellten Maßstäben dar. Denn diese Information vermittelt bei einem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, das Sicherungsmittel relativiere das hohe Risiko, das der Nachrangdarlehensgeber im Falle der (Vor-)Insolvenz der Hauptschuldnerin zu tragen hat. Dies ist allerdings nicht - auch nicht nach der Einschätzung der Beklagten - der Fall, da aufgrund der Akzessorietät dieser Personalsicherheit der Bürge bei seiner Inanspruchnahme nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen kann. Die Bürgen könnten daher die Einrede des qualifizierten Nachrangs erheben.
Hier kommt hinzu, dass es sich bei den Bürgschaften nach Ziffer 14 des Nachrangdarlehensvertrags und dem Anlegerinformationsschreiben um „Nachrangsicherheiten“ handeln soll. Ziffer 14.2 ist zu entnehmen, dass sich damit die Werthaltigkeit der Bürgschaft relativiert. Hierauf hat die Beklagte im Rahmen der ihr als Anlagevermittlerin jedenfalls zuzurechnenden werblichen Anpreisung auf der Projektseite nicht hingewiesen. Unbeschadet dessen ist die Klausel ihrem Inhalt nach unverständlich. Denn sie unterstellt die Bürgeninanspruchnahme der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre, die für die Darlehensnehmerin vereinbart worden ist. Es ist aber nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, inwiefern die Inanspruchnahme der Geschäftsführer als Bürgen überhaupt einen Insolvenzgrund bei der Darlehensnehmerin herbeiführen könnte. Sollte es sich bei den Geschäftsführern z.B. um Gesellschafter der Darlehensnehmerin handeln, die in der Krise nachschusspflichtig sind, findet sich ein solcher Hinweis nicht.
Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die Bürgschaft biete zumindest im Falle der Zahlungsunwilligkeit der Emittentin bzw. sofern sich diese einer wirksamen Zustellung entziehe einen Mehrwert, überzeugt dies vor dem Hintergrund das dies von dem Willen der Bürgen als Geschäftsführer der Emittentin abhängt, nicht. Im Übrigen ließe ein solcher Mehrwert - wenn man ihn denn überhaupt anerkennen wollte - die Irreführung mit Blick auf den beim Verbraucher durch die werbliche Anpreisung hervorgerufenen Eindruck von der umfassenderen Werthaltigkeit der Sicherheit nicht entfallen.
Die Beklagte hat die Auskunftspflichtverletzung zu vertreten. Umstände die zu ihrer Exkulpation führen könnten, hat sie nicht vorgetragen.
Bezüglich des der Firma S. gewährten Nachrangdarlehens greift wegen der unvollständigen und irreführenden Angaben mit Blick auf die Geschäftsführerbürgschaften die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Es ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger bei korrekter Belehrung das Darlehen dennoch gewährt hätte. Insbesondere genügt insofern nicht der Umstand, dass er unstreitig bereits anderen Nachrangdarlehensnehmern Kapital zur Verfügung gestellt hat. Denn zu den dortigen Vertragsumständen, insbesondere dem für eine Anlageentscheidung maßgeblichen Zusammenspiel von Chancen und Risiken, ist nichts Hinreichendes vorgetragen.
Aufgrund der Verletzung der aufgeführten Informationspflichten hat die Beklagte dem Kläger den sich daraus ergebenden Schaden zu ersetzen, der in der Zeichnung des Nachrangdarlehens zu sehen ist. Der zu ersetzende Schaden beläuft sich auf den Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 5.000 € Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Nachrangdarlehen.
cc)
Mit Blick auf das Nachrangdarlehen für die Firma U. stellt der fehlende Hinweis bezüglich des Miteigentumsanteils zu ½ der Firma M. an dem Grundstück, auf dem das Immobilienprojekt realisiert werden sollte, eine Aufklärungspflichtverletzung dar. Denn die Kenntnis von den wirtschaftlich an dem Projekt Beteiligten ist von besonderer Bedeutung für den Anleger, da von diesen der Erfolg des Projekts und damit der Finanzanlage abhängt. Dies zeigt sich gerade auch mit Blick auf die Eintragung eines Pfandrechts zu Lasten des Anteils der Firma M. - zeitlich nach dem Abschluss des Darlehensvertrags - im Grundbuch i.H.v. insgesamt 30.772,54 €.
Die Beklagte hat die Auskunftspflichtverletzung zu vertreten. Umstände die zu ihrer Exkulpation führen könnten, hat sie nicht vorgetragen.
Auch insofern greift zugunsten des Klägers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Es ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger bei korrekter Belehrung der Firma U. das Darlehen dennoch gewährt hätte. Auch insofern genügt nicht, dass er unstreitig bereits anderen Nachrangdarlehensnehmern Kapital zur Verfügung gestellt hat.
Aufgrund der Verletzung der aufgeführten Informationspflichten hat die Beklagte dem Kläger den sich daraus ergebenden Schaden zu ersetzen, der in der Zeichnung des Nachrangdarlehens zu sehen ist. Der zu ersetzende Schaden beläuft sich auf den Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 10.000 € Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Nachrangdarlehen.
4.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat er keinen Rückgewähranspruch wegen des von ihm erklärten Widerrufs.
a)
Soweit er den Widerruf auf § 2d VermAnlG stützt, ist dieser verfristet.
Die Regelung gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG für Nachrangdarlehen. Sie sieht vor, dass der Widerruf nicht gegenüber dem Emittenten, sondern gegenüber dem Anbieter erklärt wird. Die Möglichkeit zum Widerruf erlischt gem. § 2d Abs. 3 Satz 4 VermAnlG allerdings spätestens zwölf Monate nach dem Vertragsschluss. Ziel dieser Regelung ist es Rechtssicherheit zu schaffen (Kunz , in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, Prospektrecht Kommentar, 4. Auflage 2022, § 2a VermAnlG, Rn. 60).
Zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 16.5.2024 war diese Frist mit Blick auf sämtliche streitgegenständlichen Nachrangdarlehensverträge abgelaufen.
b)
Soweit der Kläger seinen Widerruf auf §§ 355, 312g BGB stützt, muss er diesen gegenüber dem Unternehmer, also dem jeweiligen Emittenten bzw. Nachrangdarlehensnehmer, erklären (vgl. Möslein/Omlor FinTech-HdB/Möslein/Rennig, 3. Aufl. 2024, § 23 Rn. 82, beck-online; Klebeck/Dobrauz-Saldapenna Dig. Finanzdienstleistungen-HdB/Aschenbeck/Drefke, 1. Aufl. 2018, 2. Kap. Rn. 192, beck-online; NK-BGB/Gerhard Ring, 4. Aufl. 2021, BGB § 355 Rn. 8, beck-online). Der an die Beklagte gerichtete Widerruf ging daher ins Leere. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war oder dem gesetzlichen Muster entsprach.
5.
Soweit sich der Kläger eines Rückzahlungsanspruchs bezüglich des der Firma K. gewährten Nachrangdarlehens berühmt, weil die Verkaufserlöse das Projektvolumen um 1,1 Mio. € übertreffen, richtet sich ein solcher Anspruch nicht gegen die Beklagte, sondern die Darlehensnehmerin.
6.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage ist seit dem 16.5.2024 rechtshängig.
7.
Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist begründet. Nach § 294 BGB setzt der Annahmeverzug ein tatsächliches Angebot voraus. Die Forderung aus einen Darlehensvertrag kann der Kläger im Wege der Abtretung gemäß § 398 Satz 1 BGB durch Vertrag mit der Beklagten auf diese übertragen. Die Erhebung der Klage mit dem Antrag auf Zahlung Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche aus den Darlehensverträgen genügt als konkludentes Angebot. Die Beklagte hat dieses Angebot durch ihren Abweisungsantrag abgelehnt und ist damit in Annahmeverzug geraten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 35.000 € festgesetzt.
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