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10 O 94/21•Landgericht Münster, 2024-05-24, 10 O 94/21
Entscheidungsdatum: 2024-05-24
Aktenzeichen: 10 O 94/21
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2024:0524.10O94.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.891,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Motorrads Triumph M. mit der Fahrgestellnummer N01.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des benannten Motorrades in Verzug befindet.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.162,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger 1.193,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung folgender Zubehör- und Anbauteile:
Navigationssystemhalter
Puig Scheibe
Görz Scheibe (Sommer)
Heed Sturzbügel
Kühlerschutz und Gabelprotektor
Schalthebel
Tankrucksack mit Adapterring
Hinterradabdeckung.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 89 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Kläger bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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