Landgericht Münster, 2024-05-24, 10 O 94/21

10 O 94/21Tribunal Cantonal24 de mai. de 2024

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Landgericht Münster — 10 O 94/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-24

Aktenzeichen: 10 O 94/21

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2024:0524.10O94.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.891,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Motorrads Triumph M. mit der Fahrgestellnummer N01.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des benannten Motorrades in Verzug befindet.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.162,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2021 zu zahlen.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger 1.193,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung folgender Zubehör- und Anbauteile:

  • Navigationssystemhalter

  • Puig Scheibe

  • Görz Scheibe (Sommer)

  • Heed Sturzbügel

  • Kühlerschutz und Gabelprotektor

  • Schalthebel

  • Tankrucksack mit Adapterring

  • Hinterradabdeckung.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 89 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Kläger bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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