Landgericht Münster, 2024-02-27, 5 T 53/24

5 T 53/24Tribunal Cantonal27 de fev. de 2024

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Regest

1. Für die Auslegung ist entscheidend, ob die von der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen; denn nur wenn der Aufwand der rechtlichen Betreuung aus strukturellen Gründen geringer ist, ist eine Herabsetzung der monatlichen Pauschale gerechtfertigt. 2. Für die Anwendbarkeit der reduzierten Zeitansätze kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnform sich durch eine permanente Präsenz oder zumindest durch eine ständige Erreichbarkeit (ständige Rufbereitschaft) professioneller Pflege- und Betreuungskräfte auszeichnet. Erforderlich ist eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige Versorgungsgarantie. 3. Für § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG ist es ausreichend, wenn pflegerische oder betreuerische Leistungen vorgehalten werden. Es ist also nicht entscheidend, dass der Betroffene (derzeit) nur einfachste Behandlungspflege erhält.

Texto completo

Landgericht Münster — 5 T 53/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-27

Aktenzeichen: 5 T 53/24

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2024:0227.5T53.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde-) Kammer

Normen: § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG vom 22.06.2019, § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VBVG

Leitsätze

Für die Auslegung ist entscheidend, ob die von der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die

Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen; denn nur wenn der Aufwand der rechtlichen Betreuung aus strukturellen Gründen

geringer ist, ist eine Herabsetzung der monatlichen Pauschale gerechtfertigt.

Für die Anwendbarkeit der reduzierten Zeitansätze kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnform sich durch eine permanente Präsenz oder

zumindest durch eine ständige Erreichbarkeit (ständige Rufbereitschaft) professioneller Pflege- und Betreuungskräfte auszeichnet. Erforderlich ist eine

umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige Versorgungsgarantie.

Für § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG ist es ausreichend, wenn pflegerische oder betreuerische Leistungen vorgehalten werden. Es ist also nicht entscheidend,

dass der Betroffene (derzeit) nur einfachste Behandlungspflege erhält.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 05.02.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beckum vom 01.02.2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert beträgt 1.035 €.

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